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VwGH 24.04.1974, 0320/73

VwGH 24.04.1974, 0320/73

Rechtssatz


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Normen
FinStrG §31 idF 1975/335 impl;
VStG §31 Abs2;
RS 1
Bei einem fortgesetzten Delikt ist die Verjährungsfrist unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat, erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese Tätigkeit abgeschlossen wurde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000320.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-52602