VwGH 29.01.1965, 0300/63
VwGH 29.01.1965, 0300/63
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | EStG 1953 §11 Abs1; |
RS 1 | Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Einnahme dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige über sie verfügen kann; es ist dabei gleichgültig, ob der Zufluß im Bargeld oder in Sachgütern oder durch Gutschrift bewirkt wird. Zugeflossen ist eine Einnahme auch dann, wenn sie über Auftrag des Steuerpflichtigen und für seine Rechnung vom Schuldner an einen Dritten überwiesen oder einer sonstigen vom Steuerpflichtigen im voraus bestimmten Verwendung zugeführt wurde (Hinweis E , VwSlg 208 F/1950, E , VwSlg 264 F/1950 und E , VwSlg 329 F/1951. Ausführungen in enger Anlehnung an das Schrifttum (OEFTERING, Kommentar zum gesamten Lohnsteuerrecht, 03te Auflage, § 2, Seite 23). Danach sind - entsprechend dem Begriffe des Zufließens - bloße Gutschriften in den Büchern des Arbeitgebers nur dann als Zahlungen von Arbeitslohn an den Arbeitnehmer anzusehen, wenn dieser tatsächlich über den gutgeschriebenen Betrag verfügen kann. Daß die Auszahlung unterbleibt und der Arbeitslohn beim Arbeitgeber stehen bleibt, bzw bei diesem gutgeschrieben wird, muß lediglich IM INTERESSE DES ARBEITNEHMERS liegen. Anders, wenn das Unterbleiben der Auszahlung und die bloße Gutschrift in den Büchern des Arbeitgebers auf Zahlungsschwierigkeiten beruhen. Zufließen von Arbeitslohn liegt demnach allgemein nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer kraft freier Entschließung den Arbeitslohn beim Arbeitgeber stehen läßt. ANMERKUNG: Diese Auffassung hat sich der VwGH im vorliegenden Beschwerdefall zu eigen gemacht. Dabei wurde als ausreichend angenommen, daß die Gutschrift AUCH im Interesse des Arbeitnehmers erfolgte. * E , 0926/59 #1; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1962/06/25 0926/59 1 |
Norm | EStG 1953 §11 Abs1; |
RS 2 | Für die steuerrechtliche Beurteilung des Zufließens ist es gleichgültig, ob der Gläubiger über den ihm GUTGESCHRIEBENEN Betrag auch tatsächlich verfügt. Es ist daher auch nicht möglich, den Zeitpunkt des Zufließens und damit den Eintritt der Steuerpflicht dadurch hinauszuschieben, daß keine Verfügung über den gutgeschriebenen Betrag getroffen wird. * E , 0300/63 #1 VwSlg 3213 F/1965; |
Norm | EStG 1953 §20 Abs1 Z1; |
RS 3 | Bezüge, die ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH für seine Tätigkeit erhält, sind insoweit als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen und steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln, als sie im Zuge einer Betriebsprüfung als überhöht festgestellt worden sind. * E , 300/63 #3 VwSlg 3213 F/1965 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 3213 F/1965 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1963000300.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-52568