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VwGH 27.01.1969, 0249/68

VwGH 27.01.1969, 0249/68

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Nach steuerlicher Beurteilung tritt hinsichtlich des Nachlaßvermögens und der daraus fließenden Einkünfte der Erbe schon mit dem Todestag des Erblassers und nicht etwa erst mit der Erbserklärung oder der Einantwortung in dessen Rechtstellung ein (Hinweis E , 145/63, VwSlg 3271 F/1965, gegenteilig Bundesfinanzhof in BStBl 1963 III S 480 ff).

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E , 0249/68 #1 VwSlg 3848 F/1969;
Norm
RS 2
Die vom Erben eines Betriebes übernommene Verpflichtung, seine weichenden Geschwister abzufinden, ist steuerlich so zu beurteilen, als wenn alle Geschwister den Betrieb vom Erblasser zunächst mit gleich großen ideellen Anteilen geerbt hätten und der (verbleibende) Erbe die Anteile seiner Geschwister von diesen gekauft hätte. Ist der Erwerbspreis in einem solchen Falle höher als der den gekauften Anteilen entsprechende Betrag des Kapitalkontos des Erblassers am Todestag, dann stellt der Unterschied einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn der weichenden Geschwister dar (Hinweis: Im Beschwerdefall bestand der Nachlaß nicht aus einem Betrieb (besser gesagt einem Unternehmen), sondern nur aus einem Anteil an einer Personengesellschaft; veräußert, und zwar an den Erben veräußert, wurden also eigentlich nicht Anteile von Gesellschaftern, sondern Anteile von Untergesellschaftern. *

E , 249/68 #2 VwSlg 3848 F/1969
Norm
RS 3
Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine an einen ausscheidenden Gesellschafter geleistete Abfindung unter anderem nur dann als gewinnmindernde Betriebsausgabe zu behandeln, wenn der Abfindungsbetrag den Wert des Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters übersteigt und auch in dessen Anteil an den stillen Reserven und am Geschäftswert keine Deckung findet (Hinweis E , Zl 1929/59). *

E , 0249/68 #3 VwSlg 3848 F/1969

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3848 F/1969
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000249.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-52509