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VwGH 26.02.1981, 0195/79

VwGH 26.02.1981, 0195/79

Rechtssätze


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Normen
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3;
BauRallg impl;
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §3 Abs2 Z1 lita;
RS 1
Eine Volkshochschule ist, als einem sozialen und kulturellen Bedürfnis der Einwohner dienend, in einem "Wohngebiet" (lt. Flächenwidmungsplan) grundsätzlich zulässig.
Normen
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3;
BauRallg impl;
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §3 Abs2 Z1 lita;
RS 2
Die belastete Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen als Folge der Errichtung einer verkehrserregenden Anlage begründet kein subjektives öffentliches Nachbarrecht (E , 1641/59, VwSlg 5182 A/1960 und E , 2079/62, VwSlg 6180 A/1963).
Normen
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3;
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §3 Abs2 Z1 lita;
RS 3
Im Widmungsbewilligungsverfahren ist hinsichtlich der Zulässigkeit eines bestimmten Verwendungszweckes (hier: Volkshochschule) nicht von Details der angestrebten Bauführung (hier: behauptete Projektierung von Lehrwerkstätten), sondern davon auszugehen, ob eine Verwirklichung des Verwendungszweckes an sich mit der Flächenwidmung vereinbar ist; die Details des Bauprojektes sind Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens.
Normen
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3;
BauRallg impl;
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §3 Abs2 Z1 lita;
RS 4
Die mangelnde Einstellmöglichkeit für Kfz der Kursbesucher einer Volkshochschule - auf der Liegenschaft selbst oder in der Umgebung - begründet kein subjektiv-öffentliches Recht (VJ E , 730/72 ergangen zu § 36 Wr GaragenG).
Normen
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3;
BauRallg impl;
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §3 Abs2 Z1 lita;
RS 5
Die zu geringe Größe des Widmungsgrundes für den vorgesehenen Verwendungszweck (hier: Volkshochschule) ist nicht geeignet, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zu beeinträchtigen (VJ E , VwSlg 7510 A/1969, 1735/67).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10382 A/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1979000195.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-52430