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VwGH 20.05.1960, 0182/56

VwGH 20.05.1960, 0182/56

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Zollfreilager und Transitlager sind zwar zollrechtlich, nicht aber umsatzsteuerrechtlich Ausland. Der Verkauf von Waren, die sich in einem Zollfreilager (Transitlager) befinden, stellt mithin einen umsatzsteuerbaren Vorgang dar. Bedient sich der Steuerpflichtige, dem die Verfügungsmacht über die eingelagerten Waren zukommt, für die Abwicklung seiner Geschäfte anderer Firmen, die gegen Provision Gefälligkeitsfakturen erteilen, so als wären sie die Lieferer, so kommt diesen Vorgängen als Scheingeschäften steuerrechtlich keine Bedeutung zu.
Normen
BAO §29 Abs1;
BAO §29 Abs2;
EStG 1953 §96 Z2;
GewStG §1 Abs1;
ZollG 1955 §98 Abs1;
RS 2
Hat ein Steuerpflichtiger im Zollfreilager eines Speditionsunternehmens durch längere Zeit größere Mengen Waren lagern, von denen er laufend die zum Verkauf bestimmten Waren abberuft, dann verfügt er im Inland über eine "Betriebsstätte" die seine Einkommensteuerpflicht nach § 96 Z 2 EStG 1953 bzw seine Gewerbesteuerpflicht begründet.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde des ES in Zürich, gegen den Bescheid der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. VI - 2885/2/1955, betreffend Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 1950, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer kam im Jahre 1950 zu wiederholten Malen auf mehrere Wochen nach Wien, um hier die Interessen einer New Yorker Firma bei im Rahmen des Marshall-Planes getätigten Handelsgeschäften wahrzunehmen. Er wohnte dabei jeweils in einem Wiener Hotel und widmete sich u.a. auch dem Handel mit Nylon-Strümpfen, die von der USA an das Transitlager (Zollfreilager) einer österreichischen Speditionsfirma übersendet worden waren. Der Beschwerdeführer, dem die Verfügungsmacht über die Strümpfe zustand, verkaufte diese durch Vermittlung einiger Wiener Firmen, die ihm hiebei ihre Einfuhrlizenzen zur Verfügung stellten und gegen eine geringfügige Provision auch Gefälligkeitsfakturierungen gegenüber den Abnehmerfirmen P. Und A. durchführten, an welche auf diese Weise Waren um S 10,071.055,-- geliefert wurden.

Der Beschwerdeführer führte über diese Transaktionen keinerlei Aufzeichnungen und entrichtete für die aus den Warenlieferungen erzielten Erlöse auch keine Umsatzsteuer, weshalb das damalige Finanzamt für Strafsachen Wien gegen ihn ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung einleitete. Bei seiner Einvernehmung am bestritt der Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten. Er gab zwar die Durchführung von Warenlieferungen an die Firmen P. und A. zu, bestritt jedoch, sich bei der Fakturierung österreichischer Firmen bedient zu haben, und behauptete, daß die Geschäfte mit Fakturen der von ihm vertretenen amerikanischen Firma durchgeführt wurden seien. Dennoch erklärte sich der Beschwerdeführer anläßlich dieser Vernehmung damit einverstanden, daß ein im Zollfreilager einer Wiener Speditionsfirma erliegender Warenposten von Nylon-Strümpfen im Einkaufswerte von $ 10.000,-- der Finanzlandesdirektion Wien als Sicherstellung für zu erwartende Steuernachforderungen bzw. Steuerstrafen zur Verfügung gestellt werde. In der Folge wurden zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsanwalt und dem Referenten des Finanzamtes für Strafsachen wiederholt Verhandlungen wegen einer vergleichsweisen Regelung der Angelegenheit geführt. Am wurden dem in Begleitung seines Anwaltes vor dem Finanzamt für Strafsachen erschienenen Beschwerdeführer nochmals die wesentlichen Punkte des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer bat damals um eine achttägige Bedenkzeit und versprach, dann neuerlich beim Finanzamt vorzusprechen. In den nächsten Wochen ließ er sich jedoch bloß wiederholt durch seinen Rechtsanwalt entschuldigen, da er wegen seines Aufenthaltes im Ausland am Erscheinen verhindert sei. Als dann weitere Verhandlungen wegen einer vergleichsweisen Bereinigung der Angelegenheit zu keinem Ziele führten, wandte sich der Anwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom an die Finanzprokuratur, in welchem er um Freigabe der sichergestellten Nylon-Strümpfe ersuchte. In diesem Schreiben wurde einleitend ausgeführt: "Mein Klient hat Nylon-Strümpfe und Nylon-Material nach Österreich eingeführt und dieses an die Firma P. verkauft." Dem Freigabeersuchen wurde nicht stattgegeben. Vielmehr setzte das Finanzamt für Strafsachen mit Bescheid vom gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Steuerhinterziehung nach § 396 AO eine Geldstrafe von S 200.000,-- fest. In der Begründung des Strafbescheides wurde als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer Nylon-Strümpfe nach Österreich gebracht und hier abgesetzt habe, ohne dafür Umsatzsteuer zu entrichten. Er habe sich bei der Fakturierung an die Abnehmerfirmen P. und A. mehrerer kleinerer Firmen bedient, die für diese Gefälligkeitsfakturen Provisionen erhalten hätten. Dies sei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, alle von ihm besorgten Warenlieferungen mit Fakturen der von ihm vertretenen amerikanischen Firma durchgeführt zu haben, durch die Angaben der im Strafverfahren vernommenen Auskunftspersonen, insbesondere des Zeugen Dipl.Kfm. Dr. Otto O., erwiesen. Schon aus der Art, in welcher der Beschwerdeführer die betreffenden Geschäfte durchgeführt habe, sei zu ersehen, daß er aus steuerlichen Gründen bemüht gewesen sei, nicht als Geschäftsmann aufzuscheinen. Er habe seine Tätigkeit dem Finanzamt nicht angezeigt und auch bestritten, sie eines Mittelsmannes (G.) bedient zu haben, um Gefälligkeitsfakturen zu erlangen. Daraus gehe aber klar hervor, daß er sich der Tragweite seiner Handlungen auch in steuerlicher Hinsicht voll bewußt gewesen sei und somit steuerunehrlich gehandelt, nämlich vorsätzlich die Einnahmen des Staates an Umsatzsteuer um S 201.421,-- verkürzt habe. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Strafbescheid Berufung, worauf die Finanzlandesdirektion diesen aus formalrechtlichen Gründen aufhob, weil der Strafbescheid vom Finanzamt für Strafsachen erlassen wurde und demnach eine sachlich unzuständige Behörde in erster Instanz eingeschritten sei. Ein späterhin vom Finanzamt für den I. Bezirk eingeleitetes Strafverfahren wurde bis zur Erledigung der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unterbrochen.

Inzwischen hatte nämlich das Finanzamt, gestützt auf die Ergebnisse des Strafverfahrens, am gegen den Beschwerdeführer einen Steuerbescheid für das Jahr 1951 erlassen, in welchem es ihm nicht nur eine Umsatzsteuer von dem erzielten Umsatz von S 10,071.055,--, sondern auch die Gewerbesteuer und Einkommensteuer von einem gewerblichen Gewinn, der in Höhe von 10 % des Umsatzes geschätzt wurde, vorschrieb.

Der Beschwerdeführer berief. Er bemängelte zunächst lediglich, daß der normale 2 %ige Umsatzsteuersatz an Stelle des ermäßigten Steuersatzes für Großhandelsumsätze angewendet worden sei, und bestritt weiters, daß im vorliegenden Fall ein Reingewinnsatz von 10 % vom Umsatz angemessen sei, weil die Geschäfte weit über dem branchenüblichen Durchschnitt liegende Ausgaben erfordert hätten. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens bestritt der Beschwerdeführer, in Österreich Geschäfte getätigt zu haben, die auf Grund der österreichischen Gesetze steuerpflichtig seien. Er habe in Österreich selbst lediglich Transitgeschäfte gemacht, für die keine Steuerpflicht nach den österreichischen Gesetzen bestehe. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, daß er durch einen Beamten der österreichischen Finanzverwaltung vor dem Österreichischen Konsulat in der Schweiz ergänzend vernommen werde, da er bisher nur mangelhaft und lediglich informativ einvernommen worden sei.

Hierauf wurde der Beschwerdeführer in einem ausführlichen Schreiben aufgefordert, die von ihm gewünschten Ergänzungen und Beweisanbote schriftlich bekanntzugeben, wobei er insbesondere darauf aufmerksam gemacht wurde, daß ihm im Zuge des gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens hinlänglich Gelegenheit geboten worden sei, zu den einzelnen Punkten des Ermittlungsverfahrens ausführlich Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer lehnte eine schriftliche Beantwortung dieser Anfrage ab, weil hiedurch seiner Meinung nach nur eine mündliche Befragung unter Dartuung aller Gründe umgangen werden sollte, und beantragte neuerlich, ihn persönlich beim Österreichischen Konsulat in der Schweiz zu vernehmen.

Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheide keine Folge. Sie begründete ihre abweisende Entscheidung im wesentlichen damit, daß den steuerliche Tatbestand hinsichtlich der Steuerpflicht und der Bemessungsgrundlagen durch die Erhebungen des Finanzamtes für Strafsachen hinreichend geklärt worden sei. Überdies sei aber auch noch im Berufungsverfahren dem Beschwerdeführer durch einen an seinen bevollmächtigten Vertreter gerichteten ausführlichen schriftlichen Vorhalt ausreichend Gelegenheit gegeben worden, über seine Angaben, soweit sie sich gegen die Besteuerungsgrundlagen richten, Aufklärungen zu geben und Einwendungen zu erheben. Wenn der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter von der Möglichkeit, zu den Prüfungsfeststellungen sachlich Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht und völlig unbegründet auf einer persönlichen Vernehmung des Beschwerdeführers vor dem österreichischen Konsulat in der Schweiz beharrt hätten, könne nicht mit Recht behauptet werden, daß dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Was aber den Einwand betreffe, der Beschwerdeführer sei nur Auslieferer und nicht Verkäufer der Ware gewesen, so müsse darauf hingewiesen werden, daß die Verkaufsfakturen bei den gegenständlichen Warenlieferungen niemals im Namen der vom Beschwerdeführer vertretenen amerikanischen Firma ausgestellt worden seien, woraus geschlossen werden müsse, daß diese Geschäfte vom Beschwerdeführer auf seine Rechnung und in seinem Namen getätigt worden seien. Auch bekämpfe der Beschwerdeführer in seiner Berufung nur die Ansetzung eines Reingewinnsatzes von 10 % wegen der besonders hohen Risken und Transportspesen, was gleichfalls für eine eigenhändlerische Tätigkeit des Beschwerdeführers spreche.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Gerichtshof erwogen:

ad 1.) Umsatzsteuer:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1934 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dabei ist gemäß § 2 Abs. 2 UStG Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausführt. Auch kommt es gemäß § 1 UStDB, wenn ein Umsatz im Inland ausgeführt wurde, für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt.

Der Beschwerdeführer ist allerdings der Meinung, daß er nur Transitgeschäfte, d.h. Einfuhren aus einem Transitlager (Zollfreilager) durchgeführt und daher keine Inlandsumsätze getätigt habe. Hier irrt er jedoch. Denn Zollfreilager und Transitlager sind zwar zollrechtlich, nicht aber umsatzsteuerrechtlich Ausland. Der Verkauf von Waren, die sich in einem Zollfreilager (Transitlager) befinden, stellt mithin einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar (vgl. Strack, Umsatzsteuerrecht, S. 124).

Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, daß für diese Transitgeschäfte nur jene Firmen zur Umsatzsteuer herangezogen werden könnten, welche die Fakturen an die Abnehmerfirmen P. und. A. ausgestellt hätten, so übersieht er, daß es sich dabei nur um Scheingeschäfte bzw. Scheinhandlungen gehandelt hat, welche gemäß § 5 Abs. 1 StAnpG für die Besteuerung ohne Bedeutung waren. Durch diese Gefälligkeitsfakturen sollten vielmehr nur die Geschäfte des Beschwerdeführers als des wahren Unternehmers verdeckt werden, sodaß die belangte Behörde mit Recht diese verdeckten Rechtsgeschäfte für die Besteuerung als maßgebend erachtet hat, wobei die auch im gegenständlichen Berufungsverfahren verwertbaren Ergebnisse des seinerzeitigen Strafverfahrens die Annahme der belangten Behörde, daß die durch verschiedene kleinere Firmen gegen geringfügige Provisionen vorgenommene Ausstellung von Fakturen als steuerlich nicht beachtliche "Gefälligkeitsfakturierungen" anzusehen sei, als durchaus schlüssig erscheinen lassen.

ad 2.) Einkommensteuer und Gewerbesteuer:

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1939 sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG einkommensteuerpflichtig. Gemäß § 49 EStG 1939 sind inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht:

… 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16), für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, und Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteiles an einer inländischen Kapitalgesellschaft (§ 17); …

Gemäß § 2 Abs. 1 GewStG 1936 unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. …. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Dabei ist gemäß § 16 Steueranpassungsgesetz "Betriebsstätte" jede feste örtliche Anlage, die der Ausübung des Betriebes eines stehenden Gewerbes dient. Dazu zählt das Gesetz u.a. auch ein Warenlager.

Im vorliegenden Falle hatte der Beschwerdeführer im Transitlager einer Wiener Speditionsfirma durch längere Zeit größere Mengen Nylon-Strümpfe lagern, von denen er laufend die zum Verkaufe bestimmten Waren abberief. Damit verfügte aber der Beschwerdeführer im Inland über eine gewerbliche Einrichtung (Betriebsstätte), die seine Einkommensteuerpflicht nach § 49 Z. 2 EStG 1939 bzw. seine Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 GewStG 1956 begründete.

Was aber die Höhe des im Schätzungswege mit 10 % des Umsatzes festgesetzten gewerblichen Gewinnes anlangt, so hat der Beschwerdeführer diesbezüglich bloß vorgebracht, daß im vorliegenden Falle die Geschäfte weit über dem branchenüblichen Durchschnitt liegende Ausgaben erfordert hätten. Einen Beweis für diese Behauptung konnte er aber nicht erbringen, da er über die betreffenden Geschäftsvorfälle keine Bücher geführt hatte. Er vermochte daher durch seine unbewiesene Behauptung allein, die Richtigkeit der vorgenommenen Schätzung nicht zu widerlegen.

Wenn schließlich der Beschwerdeführer noch geltend macht, daß ihm das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden sei, so ist auch dieser Einwand nicht begründet. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, war ihm bzw. seinem Rechtsanwalt bereits in dem seinerzeitigen Strafverfahren hinlänglich Gelegenheit geboten worden, zu allen für die Besteuerung maßgebenden Punkten ausführlich Stellung zu nehmen. Zuletzt hatte er noch im Berufungsverfahren die Möglichkeit, sich über einen ausführlichen Vorhalt schriftlich zu äußern, während sein Rechtsanwalt darüber hinaus auch noch in zwei mündlichen Berufungsverhandlungen hinreichend Gelegenheit hatte, den Standpunkt seines Klienten ausführlich darzulegen. Sein beharrliches Verlangen, persönlich vor dem Österreichischen Konsulat in der Schweiz vernommen zu werden, war nach der vorliegenden Sachlage völlig unbegründet, da für den Beschwerdeführer keinerlei Hindernis vorlag, seinen Rechtsanwalt ausführlich zu informieren, wie er ja auch nunmehr im Verwaltungsgerichtshofverfahren seinen beiden Rechtsanwälten umfangreiche Informationen erteilt hat. Es kann daher in der Unterlassung einer neuerlichen persönlichen Vernehmung des Beschwerdeführers in der Schweiz ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden, zumal nicht einmal bei Berücksichtigung des nunmehrigen umfangreichen Beschwerdevorbringens ein wesentlicher Punkt festgestellt werden kann, in welchem der Sachverhalt noch einer Ergänzung bedürfte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Ein Zuspruch von Kosten hatte schon deshalb zu entfallen, weil der Beschwerdeführer nicht obsiegt hat (§ 47 Abs. 1 VwGG 1952).

Wien, am

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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1956000182.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-52409