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VwGH 20.11.1981, 0153/80

VwGH 20.11.1981, 0153/80

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Im Falle der Abweisung des Verlangens auf Übergang der Entscheidungspflicht seitens der Oberbehörde geht der Rechtszug wie bei der Nichterfüllung der Entscheidungspflicht an die Behörde, die bei Nichterfüllung der Entscheidungspflicht durch die Oberbehörde auf Antrag der Partei gemäß § 73 Abs 2 AVG 1950 zur Entscheidung zuständig wäre.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1043/72 B VwSlg 8287 A/1972 RS 1
Normen
RS 2
Das Schreiben von Briefen und statistischen Berichten nach Diktat kann nicht mehr unter dem Begriff "Verpackung von Waren" im Sinne des § 2 Abs 1 lit a des Heimarbeitergesetzes 1960 subsumiert werden (Hinweis auf E , 0598/72, VwSlg 8406 A/1973).
Norm
RS 3
Wurde im Bescheid des Versicherungsträgers nur über die Frage der Versicherungspflicht abgesprochen, ist das Bundesministerium nicht befugt, als Berufungsbehörde über das Vorliegen einer Formalversicherung zu entscheiden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0345/70 E Vwslg 7897 A/1970 RS 2
Norm
RS 4
Hat der Landeshauptmann im Spruch eines Einspruchsbescheides nur über die Formalversicherung entschieden, so ist eine Berufung an den Bundesminister f soziale Verwaltung unzulässig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2943/80 B RS 1
Norm
RS 5
"Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" ist in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus auch jene sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungsrechtes oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können. Ob eine Behörde "Oberbehörde" ist, richtet sich nur nach der Rechtslage, die in Bezug auf das konkret gestellte und unerledigt gebliebene Sachbegehren gegeben ist. Unerheblich ist hingegen, ob die "Oberbehörde" im Organisationsaufbau der Behörde zu der zunächst säumig gewordenen Behörde allgemein gesehen in einem Verhältnis eines vorgesetzten zum nachgeordneten Organ steht (hier: Professorenkollegium - Akademischer Senat).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0989/74 B RS 1
Norm
RS 6
Auch in den Verwaltungssachen der Sozialversicherung ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, unabhängig davon ob der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, nur im Fall einer Säumnis des Bundesministers für soziale Verwaltung zulässig (Hinweis B , 988/72, E , 2598/79, E , 173/80 und E , 1096/80).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3862/80 B RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000153.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-52372