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VwGH 24.06.1971, 0107/71

VwGH 24.06.1971, 0107/71

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Die Lieferung einer Betonmisch- und Verwiegeanlage in das Inland bei gleichzeitiger Beistellung von Montagefachkräften stellt, selbst wenn die Tätigkeit der Monteure nur eine überwachende oder kontrollierende ist, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, eine Werklieferung dar, die am Ort der Errichtung der Anlage, also im Inland, erbracht wird. Entscheidend für diese Beurteilung sind nicht die einzelnen Maßnahmen für sich, sondern ihre Gesamtheit.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Frühwald, Dr. Riedel und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Salzburg gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat) vom , Zl. 121-VBK-DH-1970, betreffend Umsatzsteuer 1966 und 1967 der Firma Hans L Maschinenfabrik in B, BRD, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Schreiben vom gab die Firma L GesmbH. in B. dem Finanzamt Salzburg bekannt, daß die mitbeteiligte Partei folgende umsatzsteuerpflichtige Lieferungen getätigt habe: 1966:

"Waren im Werte von DM 12.969,--: 6,46 S 83.779,74" und 1967:

"zwei Kugeldrehkräne DM 7.942,--: 6,50 S 51.623,--". Diese Mitteilung nahm das Finanzamt zum Anlaß, der mitbeteiligten. Partei die auf diese Umsätze entfallende Umsatzsteuer vorzuschreiben. Es setzte zunächst für das Jahr 1966 Umsatzsteuer in Höhe von S 4.398,-- und für das Jahr 1967 eine solche in Höhe von S 2.710,-- fest. In der Folge erhielt das Finanzamt Kenntnis, daß die mitbeteiligte Partei im Jahre 1967 an die Firma JH und R Baugesellschaft m.b.H. & Co. KG. in B. (im folgenden kurz: Baugesellschaft genannt) eine automatische Betonmisch- und Verwiegeanlage geliefert und auf Grund dieser Lieferung im Jahre 1966 () S 306.125,10 und im Jahre 1967 (Jänner) S 604,278,89 (September S 263.054,74) erhalten habe. Das Finanzamt verfügte daraufhin die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194, (BAO) und setzte nunmehr mit den berichtigten Bescheiden unter Hinzurechnung der bereits vorgeschriebenen Umsatzsteuer für das Jahr 1966 eine solche von S 20.470,-- (ausgehend von einem Gesamtumsatz in der Höhe von S 389.904,--) und für das Jahr 1967 eine solche in Höhe von S 48.245,-- (ausgehend von einem Gesamtumsatz im Betrage von S 918.956,--) fest. Das Finanzamt begründete die Vorschreibung damit, daß die mitbeteiligte Partei die Verfügungsmacht über den Lieferungsgegenstand im Inlande verschafft und somit gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300, (UStG) einen nach den österreichischen Abgabenvorschriften steuerpflichtigen Umsatz bewirkt habe.

Gegen diese im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Umsatzsteuerbescheide erhob die mitbeteiligte Partei Berufung, in der sie sich auf den Standpunkt stellte, daß die streitgegenständliche Lieferung, da die Verfügungsmacht über die Betonmisch- und Verwiegeanlage im Ausland übertragen worden sei, einen nicht umsatzsteuerbaren Vorgang darstelle. Es sei nämlich die an die Baugesellschaft gelieferte "L...-Misch- und Verwiegeanlage WN 5520" von der "LKW-Spedition D..., B..., in Bad Sch...., abgeholt und zur Baustelle F.../H... verbracht" worden. Die Anlage sei ein Serienerzeugnis, und zwar eine sogenannte Schraubkonstruktion, welche im Werk der mitbeteiligten Partei vollkommen fertiggestellt und nur "zwecks Versand" demontiert und "am Einsatzort" montiert worden sei. Dabei sei die Montage von Bediensteten, die die mitbeteiligte Partei zur Verfügung gestellt habe, überwacht worden, wobei "Fundamentierungen, Wasser- und Kraftstromanschlüsse" ohne Mitwirkung der mitbeteiligten Partei, vom Auftraggeber hergestellt worden seien. Nach Lehre und Rechtsprechung handle es sich bei diesem Vorgang um einen nicht steuerbaren Umsatz, da die Übertragung der Verfügungsmacht über den Gegenstand der Lieferung im Ausland erfolgt sei. An dieser Rechtslage könne der Umstand nichts ändern,"daß der Lieferant zur Überwachung der Montage und Inbetriebnahme der anschlußfertigen Anlage Monteure nach Österreich geschickt habe, ein Vorgang, der darin begründet" sei, daß eine Gewährleistung für die Lieferung nur übernommen werden könne, "wenn werkeigene Arbeitskräfte die Inbetriebnahme überwachen".

Über Veranlassung des Finanzamtes legte die mitbeteiligte Partei Montageberichte vor und gab mit Schreiben vom noch bekannt, daß "die gesamte Anlage als Schraubkonstruktion ausgelegt" sei "und jederzeit abgebaut und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden" könne. Eine Verbindung der Anlage mit Grund und Boden sei nicht gegeben.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab. Die Errichtung der streitgegenständlichen Anlage habe umfangreiche, unter Mitwirkung von Monteuren der mitbeteiligten Partei durchgeführte Arbeiten notwendig gemacht, denn es seien, wie aus den Montageberichten hervorgehe, von den werkseits zur Verfügung gestellten Monteuren 560 Arbeitsstunden aufgewendet worden. Sodann seien die österreichischen Arbeiter eingewiesen worden. Aus diesen Gründen sei die Anlage "an den inländischen Auftraggeber" lediglich zur Vorbereitung der späteren Lieferung (Montage in Österreich) versendet und der Auftrag erst mit der Übergabe des fertigen Werkes erfüllt worden.

Da die mitbeteiligte Partei den Antrag stellte, die Berufung der Rechtsmittelbehörde vorzulegen, verlor die Berufungsvorentscheidung ihre Wirksamkeit.

Am ergänzte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom selben Tage ihre Berufungsausführungen durch den Hinweis, daß, entgegen der Auffassung des Finanzamtes, keineswegs Montagearbeiten von Monteuren bzw. vom Montagemeister der mitbeteiligten Partei durchgeführt, sondern die notwendigen kundenseitigen Montagearbeiten nur überwacht worden seien. Die der Finanzbehörde vorgelegten Formulare müßten richtig "Kontroll/Einweisungsberichte" und nicht "Montageberichte" heißen. Die irrtümliche Vorlage von Montageberichten erkläre sich daraus, daß diese Formulare normalerweise "für Monteure im Inland" (in der Bundesrepublik Deutschland) verwendet werden. Im übrigen sei die gegenständliche Anlage keine sehr komplizierte, wohl aber eine großflächige Anlage, für die entsprechende Vorbereitungen notwendig gewesen seien. Die im "Bericht aufgeführten Schlosser- bzw. Elektrikerarbeiten" seien insgesamt "bis zu diesem Zeitpunkt" (offenbar bis zum Zeitpunkt der Vorbereitungsarbeiten) angefallen und nicht von "Herrn K oder anderen L-Monteuren erbracht worden". Die verhältnismäßig lange Aufbauzeit hänge teils mit den nicht rechtzeitig fertiggestellten Betonarbeiten, teils mit schlechter Witterung zusammen.

Der Berufungssenat der Finanzlandesdirektion für Salzburg hat dem Rechtsmittel mit Berufungsentscheidung vom Folge gegeben und in seinen Entscheidungsgründen u. a. ausgeführt:

Die mitbeteiligte Partei habe durch Vorlage von Lichtbildern sowie durch den Hinweis, daß die in Rede stehende Anlage nach dem Baukastensystem gefertigt sei und daher jederzeit vom inländischen Abnehmer von einer Baustelle zur anderen transportiert und wieder zusammengestellt bzw. montiert werden könne, die belangte Behörde überzeugt, daß im Streitfalle "ein bloßes Aufstellen oder Zusammenstellen und eine Inbetriebnahme der aus Gründen der leichteren Beförderung zerlegten Anlage anzunehmen" und der Wille der mitbeteiligten Partei "lediglich auf die Lieferung der sich bereits im Ausland im betriebsfähigen Zustand befunden habenden Anlage gerichtet gewesen" sei, "sodaß die Tätigkeit der vom ausländischen Lieferanten für die Montage zur Verfügung gestellten Fachleute lediglich als Kontroll- und Überwachungstätigkeit beurteilt werden" könne, "aber keineswegs als eine Tätigkeit, die über eine solche Kontroll- und Überwachungstätigkeit" hinausgehe. Der Berufung sei somit im Sinne des Berufungsantrages stattzugeben gewesen.

Gegen diese Berufungsentscheidung des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Salzburg. Der Beschwerdeführer bekämpft die oben bezeichnete Entscheidung dem Grunde nach und weist u.a. darauf hin, die belangte Behörde habe die Streitfrage, ob die von der mitbeteiligten Partei getätigte Lieferung der Betonmisch- und Verwiegeanlage umsatzsteuerbar sei oder nicht, unrichtig entschieden. Die streitgegenständliche Lieferung stelle eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Werklieferung dar, weil "der Wille der beiden Vertragsparteien auf die Lieferung einer betriebsfertigen Anlage gerichtet" gewesen sei. Dies ergebe sich schon aus dem Inhalt des Schreibens der mitbeteiligten Partei vom "", wonach es auf Grund "des Fehlens des bauseits zu stellenden ordnungsgemäßen Wasser- und Stromanschlusses nicht möglich gewesen sei, die Anlage, wie in der Auftragsbestätigung vom vermerkt, anschließend an die Erstmontage in Betrieb zu nehmen". Es sei auch gleichgültig, ob die Mitwirkung des Lieferers bei der Montage durch Beistellung von Arbeitskräften oder nur durch Beaufsichtigung der durch Arbeitskräfte des Abnehmers durchgeführten Montage erfolge, Im Streitfalle hätten jedenfalls Monteure der mitbeteiligten Partei 26 Tage lang bei der Montage der Anlage mitgewirkt. Es seien 555 Arbeitsstunden für die Montage der gegenständlichen Anlage am Einsatzort aufgewendet worden, während man. in der Praxis "schon ab 50 für Aufstellungsarbeiten am Betriebsort des Abnehmers vom Lieferer in Rechnung gestellte Monteurstunden pro montierte Maschine das Vorliegen einer Werklieferung ‚vermuten'" könne. Dem Vorbringen des angefochtenen Bescheides, es hätten sich beim Abnehmer Verzögerungen der Montage dadurch ergeben, daß gelieferte Teile der Anlage "nicht richtig gelagert" gewesen seien, das Hubseil für das Schrappgerät zu kurz gewesen sei und der Wasser- und Stromanschluß gefehlt habe, stehe der Montagebericht vom entgegen, demzufolge "beim Anfahren und Einweisen der Anlage keine besonderen Schwierigkeiten" aufgetreten und festgestellte Mängel mit dem inländischen Abnehmer abgesprochen worden seien. Der Inhalt dieser Montageberichte lasse daher "zweifelsfrei" erkennen, daß die geleisteten Montagearbeiten auch dann erforderlich gewesen wären, wenn Verzögerungen nicht aufgetreten wären. Alle diese Umstände, sowie die Tatsache, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon eine "geistige Montage", nämlich die Mitwirkung bei der Montage ohne Beistellung von Arbeitskräften durch den Lieferer, die Annahme zulasse, daß eine Werklieferung vorliege, sprächen für die Auffassung der Beschwerde. Im Streitfalle seien jedenfalls umfangreiche Montagearbeiten durchgeführt und eine "funktionsbereite Betriebsvorrichtung" übergeben worden und der "Bestellerfirma" wäre es mangels Fachkräften nicht möglich gewesen, die Anlage betriebsfertig zu errichten, sodaß die mitbeteiligte Partei entgegen der Auffassung der belangten Behörde im vorliegenden Fall eine umsatzsteuerpflichtige Werklieferung erbracht habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Lieferungen sind gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. Leistungen, durch die der Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Als Werklieferung wird gemäß § 3 Abs. 4 UStG eine Leistung angesehen, wenn der Unternehmer die Bearbeitung oder die Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen hat und dabei Stoffe verwendet, die er selbst beschafft, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Gemäß § 3 Abs. 6 UStG wird eine Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Bei körperlicher Übergabe ist dies der Ort, an dem der Gegenstand der Lieferung dem Abnehmer oder in dessen Auftrag einem Dritten übergeben wird. Das gilt namentlich auch bei der Beförderung des Gegenstandes der Lieferung zum Abnehmer oder in dessen Auftrag zu einem Dritten. Anders verhält es sich bei den sogenannten Versendungslieferungen. Bei diesen läßt der Unternehmer die Beförderung des Gegenstandes durch einen Dritten besorgen. Gemäß § 3 Abs. 7 UStG gilt in einem solchen Falle die Lieferung mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter als ausgeführt. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Unternehmer liegt gemäß § 3 Abs. 9 UStG vor, wenn die Wesensart des Gegenstandes geändert wird. Sie wird geändert, wenn durch die Behandlung des Gegenstandes nach der Verkehrsauffassung ein neuer Gegenstand (ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit) entsteht. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Unternehmer liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer sie durch einen anderen ausführen läßt.

Bei Werkliefergängen im Sinne des § 3 Abs. 4 UStG liegt die Lieferung in der Verschaffung der Verfügungsmacht am fertigen Werk. Das Umsatzsteuerrecht wird vom Grundsatz der Unteilbarkeit der Leistung beherrscht und es muß daher an dem durch die wirtschaftliche Betrachtungsweise gerechtfertigten Standpunkt festgehalten werden, daß ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang auch umsatzsteuerrechtlich ein unteilbares Ganzes bildet und daß daher eine wirtschaftlich einheitliche Werklieferung nicht in eine Warenlieferung einerseits und in eine Verarbeitungsleistung anderseits aufgespaltet werden kann. Der einheitliche Auftrag des Abnehmers wird bei einer Werklieferung umsatzsteuerrechtlich erst mit der Übergabe des fertigen Werkes erfüllt. Werden daher bei einer Werklieferung Einzelteile zwecks Herstellung des Werkes beim Abnehmer an diesen versendet, so dienen diese Sendungen lediglich der Vorbereitung der späteren Lieferung. Sie sind als innerbetrieblicher Vorgang beim Unternehmer für den Bereich der österreichischen Umsatzsteuer bedeutungslos. Das gleiche gilt, wenn sich der Unternehmer zur Fertigstellung seines Werkes eines Erfüllungsgehilfen bedient. Eine andere Beurteilung ist nur in jenen Fällen geboten, in denen der Unternehmer am Bestimmungsort die Einzelteile, allein deshalb zusammensetzt oder durch einen anderen Unternehmer zusammensetzen läßt, weil er den bereits in seinem Betriebe fertig hergestellten Gegenstand zum Zweck der leichteren und besseren Beförderung in Einzelteile zerlegt. In einem solchen Falle kann dem vorgenommenen Zusammenbau des fertiggestellten Gegenstandes keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Eine Lieferung unter solchen Umständen ist nicht anders zu beurteilen, als ob der Unternehmer den Gegenstand unzerlegt an den Abnehmer versendet. Daraus folgt, daß in diesem Falle die Lieferung des Gegenstandes an den Abnehmer gemäß § 3 Abs. 7 UStG mit der Versendung der Einzelteile als ausgeführt gilt.

Wendet man diesen Rechtsgrundsatz auf den Streitfall an, so ergibt sich, daß die Beantwortung der Frage, ob die in Streit stehenden Leistungen der mitbeteiligten Partei an die Baugesellschaft in Österreich der Umsatzsteuer unterliegt, davon abhängt, wo die mitbeteiligte Partei der Baugesellschaft die Verfügungsmacht an der gelieferten Anlage übertragen hat. Es ist daher zu prüfen, ob das Zusammensetzen dieser Anlage allein durch Beförderungsmaßnahmen begründet wurde oder ob noch eine Montage durchgeführt wurde, die der mitbeteiligten Partei zuzurechnen war.

Das gesamte Vorbringen in der Beschwerde läuft darauf hinaus, daß der Beschwerdeführer die Schlüsse, die die belangte Behörde für umsatzsteuerrechtliche Zwecke aus dem ihr vorliegenden Beweismaterial gezogen hat, als unrichtig bekämpft. Nun hat die belangte Behörde ihre Entscheidung, wonach der Wille der mitbeteiligten Partei "lediglich auf die Lieferung der sich bereits im Ausland im betriebsfähigen Zustand befunden habenden Anlage gerichtet" gewesen sei, ausschließlich darauf gestützt, daß die mitbeteiligte Partei "in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage von Lichtbildern" erläutert habe, die gegenständliche Anlage sei nach dem Baukastensystem hergestellt worden, sodaß "ein bloßes Aufstellen oder Zusammenstellen und eine Inbetriebnahme der aus Gründen der leichteren Beförderung zerlegten Anlage anzunehmen" gewesen sein Auch habe die mitbeteiligte Partei in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, "daß die in Frage stehende Anlage jederzeit vom inländischen Abnehmer von einer Baustelle zur anderen transportiert und wieder zusammengestellt bzw. montiert" werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof vermochte sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Zutreffend hat der Beschwerdeführer nämlich zunächst darauf hingewiesen, daß die Übergabe der "funktionsbereiten Betriebsvorrichtung" umfangreiche Montagearbeiten durch die mitbeteiligte Partei schon deshalb notwendig gemacht habe, weil die "Bestellerfirma" für solche Arbeiten ausgebildete Fachkräfte nicht zur Verfügung gehabt habe und die einschlägigen Montagearbeiten daher von der mitbeteiligten Partei besorgt werden mußten. Dieses Beschwerdevorbringen ist auch durch die Aktenlage gedeckt. In der Berufung führt nämlich die mitbeteiligte Partei aus, die gegenständliche in ihrem Werk montierte Anlage sei von deren Betrieb in Bad Sch..., BRD, durch einen Spediteur abgeholt worden, dann zwecks Versand demontiert und, nachdem der Abnehmer die notwendigen Fundamentierungsarbeiten durchgeführt sowie Wasser- und Stromanschlüsse hergestellt hatte, unter Kontrolle von Arbeitskräften der mitbeteiligten Partei zusammengebaut worden. Die Montageberichtsformulare, die richtigerweise Kontroll/Einweisungsberichte heißen müßten, erwecken zwar den Eindruck, es seien umfangreiche Kontrollarbeiten geleistet worden, doch seien die im übrigen nur aus Gründen bestehender Garantieansprüche des Abnehmers durchgeführten einschlägigen Arbeiten immer wieder durch Schlechtwetter sowie dadurch verzögert worden, daß die Baugesellschaft, die zur Aufstellung der Anlage notwendigen Betonarbeiten nicht rechtzeitig fertiggestellt habe.

Nun ergibt sich aber auf Grund der in den Verwaltungsakten erliegenden Montageberichte folgendes Bild: In der Zeit vom bis sind die Montagearbeiten "ohne besondere Schwierigkeiten" verlaufen und "die Zusammenarbeit mit den Leuten von Kunden, sowie die Platzverhältnisse" gut gewesen. Ein Mangel bestand darin, daß für die "Beschickungs- und Verwiegeanlage" erforderlichen Betonarbeiten nicht fertiggestellt gewesen seien. Für die Montage seien für den genannten Zeitraum 435 Stunden (für den Schlosser 386 und für den Elektriker 49 Stunden) aufgewendet worden, obwohl "für die Fertigstellung der Anlage" ein Arbeitsaufwand von 120 Stunden einschließlich Elektriker" ausreichend sein sollte. In der Zeit vom bis und vom bis war ein Hubseil für das Schrappgerät zu kurz, sodaß fernmündlich ein passendes Seil bestellt werden mußte. Sonstige festgestellte Mängel wurden mit der Baugesellschaft besprochen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die belangte Behörde nicht im Recht ist, wenn sie im angefochtenen Bescheid zu dem Schluß gelangt, die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei gehe nicht über eine Kontroll- und Überwachungstätigkeit hinaus. Denn selbst bei Außerachtlassung der von der mitbeteiligten Partei angegebenen Verzögerungen hätten, wie der Montagebericht selbst angibt, bei der Aufstellung der gegenständlichen Anlage Arbeitsleistungen in der Dauer von 120 Stunden erbracht werden müssen. Es ist daher zutreffend, wenn der Beschwerdeführer die streitigen Leistungen als "umfangreiche Montagearbeiten" erachtet, die "keinesfalls als bloßes Zusammenstellen einer aus Transportgründen zerlegten Betriebsvorrichtung angesehen werden können", und die "in ihrer Gesamtheit eine über eine rein beratende Tätigkeit des Lieferers weit hinausgehende Mitwirkung an der Errichtung der voluminösen Anlage durch unmittelbare und maßgebliche Beeinflussung des Arbeitsvorganges" darstellen. Es ist daher, wie der Beschwerdeführer richtig erkannt hat, auch unbeachtlich, wenn die mitbeteiligte Partei ihre Montageberichte als "Kontroll/Einweisungsberichte" bezeichnen will, da nur der Inhalt dieser Berichte, die den Umfang und die Art der streitigen Tätigkeit klar erkennen lassen, maßgebend ist.

Die belangte Behörde hat nach dem Gesagten geirrt, wenn sie das Vorliegen einer umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Werklieferung entgegen der Rechtsmeinung der ersten Instanz, verneint. Denn im Falle des Vorliegens einer Werklieferung sind die Leistungen der mitbeteiligten Partei gegenüber der inländischen Baugesellschaft erst mit der Errichtung der Betonmisch- und Verwiegeanlage als erbracht anzusehen. Bei Werklieferungen ist der Abnehmer nämlich erst dann befähigt, über den Gegenstand zu verfügen, wenn das Werk vollendet ist, woraus sich im Streitfall ergibt, daß die strittige Lieferung erst, weil der Ort der Montage der gegenständlichen Anlage im Inland gelegen ist, im Inland ausgeführt wurde, sodaß das gesamte von der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit der Lieferung und sonstigen Leistung erzielte Entgelt der Umsatzsteuer unterliegt. Der Unterschied zwischen einer bloßen Lieferung und einer Werklieferung von Maschinen bzw. Anlagen ist nämlich im wesentlichen darin zu erblicken, daß der Auftraggeber wirtschaftlich nicht nur an der Verschaffung der Verfügungsmacht über die Maschine bzw. Anlage, sondern darüber hinaus an der Erbringung von bestimmten Leistungen des Lieferers interessiert ist, ohne die der Auftraggeber die Verfügungsgewalt über die genannten Gegenstände nicht zu erlangen wünscht. Es ist daher erforderlich, im Einzelfall den Vertragswillen der an einem Rechtsgeschäft beteiligten Personen festzustellen.

Im Streitfall zeigt die Aktenlage auf, daß der Auftraggeber, also die inländische Baugesellschaft, wirtschaftlich nicht nur die Verschaffung der Verfügungsgewalt über die in Rede stehende Anlage gewünscht hat, sondern darüber hinaus an der Erbringung der streitgegenständlichen Montageleistungen, ohne die er die Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu erlangen wünschte, interessiert gewesen ist. Andernfalls wäre es nicht denkbar, dem Auftraggeber 555 Montagestunden in Rechnung zu stellen. Nur das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers an der Übergabe der fertig montierten Anlage vermag die Bezahlung der Aufstellungskosten zu rechtfertigen, sodaß der Beschwerdeführer durchaus im Recht ist, wenn er annimmt, daß es der "Bestellerfirma" mangels eigener Fachkräfte gar nicht möglich gewesen wäre", die Anlage betriebsfertig zu errichten, denn die Fundamentierungsarbeiten und die Herstellung von Wasser- und Stromanschlüssen durch das auftraggebende Unternehmen konnten nur als Vorbereitungsarbeiten für die Herstellung der streitgegenständlichen Anlage angesehen werden. Im Streitfalle stellt die Lieferung dieser Anlage, die Beistellung der Fachkräfte für die Aufstellung derselben und die Durchführung der Montageleistungen, selbst wenn sie, wie die mitbeteiligte Partei hervorhebt, nur kontrollierend und überwachend ausgeführt worden sei, eine Werklieferung dar, die am Ort der Errichtung dieser Anlage, also im Inland, erbracht worden ist (vgl. unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1539/69, sowie vom , Slg. Nr. 3632/F - verstärkter Senat -, vom , Slg. Nr. 3866/F). Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3866(F), ausgesprochen, daß auch "Einwirkungsmöglichkeiten" des von der Lieferfirma beigestellten Monteurs, wie z. B. seine verbindlichen Anleitungen für den gesamten Montagevorgang, die durch ihn erfolgte Prüfung der verbauten Anlage, die ständige Überwachung der durchgeführten Arbeiten durch ihn und seine Beratung in ihrer Gesamtheit eine Mitwirkung an der Errichtung der Anlage darstellen, die über eine rein beratende Tätigkeit des Lieferers, der dem Abnehmer nur seine Erfahrungen über die Aufstellung des erworbenen Gegenstandes mitteilt, weit hinausgehen. Auch im Streitfalle wurde von der mitbeteiligten Partei nicht behauptet, sie habe dem Abnehmer nur ihre Erfahrungen Über die Aufstellung der Betonmisch- und Verwiegeanlage mitteilen bzw. die Baugesellschaft nur beraten wollen. Nach der Aktenlage ergibt sich vielmehr eine umfangreiche Tätigkeit, die, mag sie aus welchen Gründen immer (Garantieansprüche des abnehmenden Unternehmers) erfolgt sein, zumindest verbindliche Anleitungen für den gesamten Montagevorgang, Prüfungen der schließlich verbauten Anlage und Überwachung der durchgeführten Arbeiten umfaßt hat, sodaß die mitbeteiligte Partei auch aus diesem Grunde in Verbindung mit der Lieferung der gegenständlichen Anlage eine der österreichischen Umsatzsteuer unterliegende Werklieferung erbracht hat.

Nach dem Gesagten erwies sich der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid somit seinem Inhalte nach als rechtswidrig, welcher Umstand zu seiner Aufhebung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Grunde des § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 zu führen hatte.

Wien, am

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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000107.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-52286