VwGH 26.05.1982, 0039/79
VwGH 26.05.1982, 0039/79
Rechtssatz
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Norm | BAO §34; |
RS 1 | Die im § 38 Abs 1 BAO gegebene Unterscheidung in gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und in gesetzlich nicht anerkannte Religionsgemeinschaften ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Rechtsstellung als gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ist den noch nicht anerkannten religiösen Gemeinschaften prinzipiell zugänglich, sofern sie nur die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1979000039.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-52178