VwGH 03.03.1976, 0022/75
VwGH 03.03.1976, 0022/75
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Der in Häusern gemeinnütziger Wohnungsunternehmungen zu entrichtende Mietzins ist als ein durch esetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins iSd § 53 Abs 7 lit a BewG zu qualifizieren. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1021/75 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Der Abschlag gemäß § 53 Abs 7 lit a BewG ist auch bei Einfamilienhäusern möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. |
Normen | |
RS 3 | Ist der Preis für die Überlassung des Gebrauchs nach den Regeln des § 11 Abs 3 WGGDV gebildet, kommt es auf den Rechtstitel, auf Grund dessen die Überlassung erfolgt, nicht weiter an (§ 21 Abs 1 BAO): |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1975000022.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-52149