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VwGH 15.04.1980, 0019/79

VwGH 15.04.1980, 0019/79

Rechtssätze


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Normen
BAO §21;
BAO §23;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
RS 1
Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1977/05/18 0346/77 1
Normen
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
RS 2
Bei stillen Gesellschaften, die sowohl in Form der echten (typischen) wie auch der unechten (atypischen) stillen Gesellschaft grundsätzlich das Interesse der Vertragsteile kennzeichnet, daß das Gesellschaftsverhältnis in der Geschäftswelt nicht in Erscheinung tritt, muß das Gesellschaftsverhältnis jedenfalls dem Finanzamt gegenüber ausreichend "nach außen" zum Ausdruck kommen.
Normen
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
RS 3
Die Steuererklärung allein bildet grundsätzlich keinen Beweis für das behauptete Gesellschaftsverhältnis; das in der Steuererklärung behauptete Gesellschaftsverhältnis bildet

vielmehr die zu beweisende Tatsache.
Normen
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
RS 4
Wurde ein Gesellschaftsverhältnis zwischen nahen Angehörigen eindeutig (schriftlich) fixiert und wurde in der Folge abweichend davon das Bestehen eines anderen Gesellschaftsverhältnisses behauptet, das jedoch nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nach außen erkennbar zum Ausdruck kam, so handelt die Abgabenbehörde nicht rechtswidrig, wenn sie der Abgabenerhebung das eindeutig zum Ausdruck

gebrachte Gesellschaftsverhältnis zugrunde legt.
Normen
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §23 Z2;
RS 5
Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten in bezug auf einen Gewerbebetrieb steuerlich anerkannt werden, so muß diese nach AUßEN hinreichend manifestiert sein. Hiefür ist auch ein entsprechendes eindeutiges Auftreten gegenüber der Abgabenbehörde notwendig. Ein widersprüchliches Verhalten, das Zweifel in der Richtung des behaupteten Gesellschaftsverhältnisses hervorzurufen geeignet ist, schließt die Anerkennung der Gesellschaft aus.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1943/77 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5470 F/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000019.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-52148