VwGH 15.04.1980, 0019/79
VwGH 15.04.1980, 0019/79
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1977/05/18 0346/77 1 |
Normen | |
RS 2 | Bei stillen Gesellschaften, die sowohl in Form der echten (typischen) wie auch der unechten (atypischen) stillen Gesellschaft grundsätzlich das Interesse der Vertragsteile kennzeichnet, daß das Gesellschaftsverhältnis in der Geschäftswelt nicht in Erscheinung tritt, muß das Gesellschaftsverhältnis jedenfalls dem Finanzamt gegenüber ausreichend "nach außen" zum Ausdruck kommen. |
Normen | |
RS 3 | Die Steuererklärung allein bildet grundsätzlich keinen Beweis für das behauptete Gesellschaftsverhältnis; das in der Steuererklärung behauptete Gesellschaftsverhältnis bildet vielmehr die zu beweisende Tatsache. |
Normen | |
RS 4 | Wurde ein Gesellschaftsverhältnis zwischen nahen Angehörigen eindeutig (schriftlich) fixiert und wurde in der Folge abweichend davon das Bestehen eines anderen Gesellschaftsverhältnisses behauptet, das jedoch nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nach außen erkennbar zum Ausdruck kam, so handelt die Abgabenbehörde nicht rechtswidrig, wenn sie der Abgabenerhebung das eindeutig zum Ausdruck gebrachte Gesellschaftsverhältnis zugrunde legt. |
Normen | |
RS 5 | Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten in bezug auf einen Gewerbebetrieb steuerlich anerkannt werden, so muß diese nach AUßEN hinreichend manifestiert sein. Hiefür ist auch ein entsprechendes eindeutiges Auftreten gegenüber der Abgabenbehörde notwendig. Ein widersprüchliches Verhalten, das Zweifel in der Richtung des behaupteten Gesellschaftsverhältnisses hervorzurufen geeignet ist, schließt die Anerkennung der Gesellschaft aus. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1943/77 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5470 F/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979000019.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-52148