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VwGH 04.12.1953, 0007/51

VwGH 04.12.1953, 0007/51

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Wenn ein Rechtsverhältnis steuerrechtlich abweichend von seiner äußeren Form beurteilt werden soll, bedarf die Abweichung besonderer Gründe.

*

E , 7/51 #1 VwSlg 858 F/1953
Normen
RS 2
Die als stille Gesellschaft bezeichnete Beteiligung an einem Unternehmen ist nur dann als Mitunternehmerschaft zu behandeln, wenn der sogenannte stille Gesellschafter an den stillen Reserven und am Firmenwert des Unternehmens beteiligt ist, also bei Auflösung des Unternehmens Anspruch auf einen Anteil an den dann aufzulösenden stillen Reserven und am Firmenwert hätte. *

E , 0007/51 #2 VwSlg 858 F/1953;
Normen
RS 3
Bei einer (echten) stillen Gesellschaft ist als Gewinn aus Gewerbebetrieb nur derjenige Betrag anzusehen, der dem Unternehmen nach Abzug des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters verbleibt.

*

E , 0007/51 #3 VwSlg 858 F/1953;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 858 F/1953
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1953:1951000007.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-52129