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VwGH 24.02.2012, AW 2012/17/0002

VwGH 24.02.2012, AW 2012/17/0002

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
BörseG 1989 §14 Abs1 Z4 idF 2011/I/145;
BörseG 1989 §19 Abs1 Z1;
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 lita sublitaa;
BörseG 1989 §48c;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Stattgebung - Übertretung des Börsegesetzes - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin als Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts und Börsemitglieds im Instanzenzug gemäß § 9 Abs. 1 VStG wegen Übertretung des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989 in der Fassung BGBl. I Nr 22/2009, durch zweimalige Erteilung gleichlautender Kauf- und Verkaufsorder mit jeweils gleichem Limit gemäß § 48c Börsegesetz eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Wenngleich nicht verkannt wird, dass § 19 Abs. 1 Z 1 und § 14 Abs. 1 Z 4 Börsegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2011 wesentliche öffentliche Interessen bezüglich der Wahrung des Vertrauens der beteiligten Kreise in das Funktionieren der Finanzmärkte verfolgen (vgl. etwa Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht § 1 Rz 18 ff, und die Stellungnahme der Finanzmarktaufsichtsbehörde im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu B 329/10), zeigt bereits die auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , G 105/10, erforderlich gewordene Ergänzung des § 14 Abs. 1 Z 4 Börsegesetz durch die Novelle BGBl. I Nr. 145/2011, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge nicht in jedem Fall einer Verurteilung greifen soll und insofern nicht von einem zwingenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der genannten Rechtsfolge in jedem einzelnen Fall einer Verurteilung nach § 48c Börsegesetz gesprochen werden kann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2012/17/0001 B RS 1 (hier Beschwerdeführer statt Beschwerdeführerin)
Normen
BörseG 1989 §19 Abs1 Z1;
BörseG 1989 §19 Abs2 idF 1998/I/011;
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 lita sublitaa;
BörseG 1989 §48c;
VwGG §30 Abs2;
RS 2
Stattgebung - Übertretung des Börsegesetzes - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin als Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts und Börsemitglieds im Instanzenzug gemäß § 9 Abs. 1 VStG wegen Übertretung des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989 in der Fassung BGBl. I Nr 22/2009, durch zweimalige Erteilung gleichlautender Kauf- und Verkaufsorder mit jeweils gleichem Limit gemäß § 48c Börsegesetz eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Bei Abwägung der beteiligten Interessen nach § 30 Abs. 2 VwGG ist zum einen der Umstand ins Kalkül zu ziehen, dass nach der Konzeption des Börsegesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 11/1998 der Ausschluss eines Börsemitglieds durch privatrechtliche Erklärung des Börseunternehmens zu erfolgen hat (vgl. EB zur RV 929 BlgNR, 20. GP, 21 und 23) und eine diesbezügliche Verpflichtung des Börseunternehmens bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 105/10, Punkt 1.3.2). Gemäß § 19 Abs. 2 Börsegesetz sind einstweilige Verfügungen nach der EO wegen Handlungen des Börseunternehmens im Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Börsemitgliedschaft unzulässig. Zum anderen sind von der Beschwerdeführerin befürchteten Auswirkungen der nach dem Börsegesetz den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin treffenden Rechtsfolgen zu berücksichtigen. Angesichts dieser Wirkungen für die Beschwerdeführerin ist es auch nicht ausschlaggebend, welche allfälligen Aufschubmöglichkeiten im Fall eines tatsächlichen Ausschlusses oder einer Ruhendstellung der Börsemitgliedschaft des Unternehmens, für welches die Beschwerdeführerin tätig ist, ungeachtet des angesprochenen § 19 Abs. 2 Börsegesetz bestünden. Diese drohenden gravierenden beruflichen Nachteile für die Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Fall als überwiegend anzusehen (vgl. auch den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2010/17/0039).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2012/17/0001 B RS 2 (hier Beschwerdeführer statt Beschwerdeführerin)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. H, vertreten durch B & T Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom , Zl. UVS-06/FM/29/5684/2010-17, betreffend Übertretung des Börsegesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Finanzen), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/17/0004 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts und Börsemitglieds im Instanzenzug gemäß § 9 Abs. 1 VStG wegen Übertretung des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2009, durch zweimalige Erteilung gleichlautender Kauf- und Verkaufsorder mit jeweils gleichem Limit gemäß § 48c Börsegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.000,-- verhängt und der Beschwerdeführer zur Zahlung von EUR 1.200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2012/17/0004 protokollierte Beschwerde, die mit dem Antrag verbunden ist, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründet ist der Antrag mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge des § 19 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 4 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2011, nach denen das Börseunternehmen einem Börsemitglied die Zulassung zur Börse zu entziehen habe, wenn der Geschäftsleiter des Börsemitglieds wegen Marktmanipulation (§ 48c Börsegesetz) bestraft worden sei, sofern die Verletzung nicht geringfügig gewesen sei. § 19 Abs. 2 Börsegesetz schließe ein Besitzstörungsverfahren oder die Erlassung von einstweiligen Verfügungen nach der EO ausdrücklich aus (Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 329/10). Der Beschwerdeführer verlöre seine Berufsstellung, wenn dem Antrag nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde, da die Börsemitgliedschaft für große Bereiche der Geschäftstätigkeit des Bankinstituts unverzichtbar sei.

Die belangte Behörde hat sich zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geäußert.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wenngleich nicht verkannt wird, dass die genannten Bestimmungen des Börsegesetzes (§ 19 Abs. 1 Z 1 und § 14 Abs. 1 Z 4 Börsegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2011) wesentliche öffentliche Interessen bezüglich der Wahrung des Vertrauens der beteiligten Kreise in das Funktionieren der Finanzmärkte verfolgen (vgl. etwa Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht § 1 Rz 18 ff, und die Stellungnahme der Finanzmarktaufsichtsbehörde im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu B 329/10), zeigt bereits die auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , G 105/10, erforderlich gewordene Ergänzung des § 14 Abs. 1 Z 4 Börsegesetz durch die Novelle BGBl. I Nr. 145/2011, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge nicht in jedem Fall einer Verurteilung greifen soll und insofern nicht von einem zwingenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der genannten Rechtsfolge in jedem einzelnen Fall einer Verurteilung nach § 48c Börsegesetz gesprochen werden kann. Besondere Umstände, die für den zwingenden Charakter der an der Vollziehung bestehenden öffentlichen Interessen im vorliegenden Falle sprächen, sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. auch den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2010/17/0039).

Es war daher in die Abwägung der beteiligten Interessen einzutreten. Bei dieser ist zum einen der Umstand ins Kalkül zu ziehen, dass nach der Konzeption des Börsegesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 11/1998 der Ausschluss eines Börsemitglieds durch privatrechtliche Erklärung des Börseunternehmens zu erfolgen hat (vgl. EB zur RV 929 BlgNR, 20. GP, 21 und 23) und eine diesbezügliche Verpflichtung des Börseunternehmens bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 105/10, Punkt 1.3.2). Gemäß § 19 Abs. 2 Börsegesetz sind einstweilige Verfügungen nach der EO wegen Handlungen des Börseunternehmens im Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Börsemitgliedschaft unzulässig. Zum anderen sind die nicht von der Hand zu weisenden, vom Beschwerdeführer befürchteten Auswirkungen der nach dem Börsegesetz den Arbeitgeber des Beschwerdeführers treffenden Rechtsfolgen zu berücksichtigen. Angesichts dieser Wirkungen für den Beschwerdeführer ist es auch nicht ausschlaggebend, welche allfälligen Aufschubmöglichkeiten im Fall eines tatsächlichen Ausschlusses oder einer Ruhendstellung der Börsemitgliedschaft des Unternehmens, für welches der Beschwerdeführer tätig ist, ungeachtet des angesprochenen § 19 Abs. 2 Börsegesetz bestünden. Diese drohenden gravierenden beruflichen Nachteile für den Beschwerdeführer sind im vorliegenden Fall als überwiegend anzusehen (vgl. auch den bereits genannten hg. Beschluss vom , Zl. AW 2010/17/0039).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Normen
BörseG 1989 §14 Abs1 Z4 idF 2011/I/145;
BörseG 1989 §19 Abs1 Z1;
BörseG 1989 §19 Abs2 idF 1998/I/011;
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 lita sublitaa;
BörseG 1989 §48c;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Interessenabwägung
Zwingende öffentliche Interessen
Unverhältnismäßiger Nachteil
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012170002.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-52059