VwGH 22.11.2007, AW 2007/10/0056
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | SHG Krnt 1996; VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Kostenbeitrag für Behindertenhilfe - Der Beschwerdeführer bekämpft mit der Beschwerde die Abweisung seiner Berufung gegen die Festsetzung des monatlichen Kostenbeitrags nach Kärntner Soziahlhilfegesetz, LGBl. Nr. 30/1996, für eine seinem Sohn gewährte Förderungsmaßnahme mit EUR 131,-- monatlich von Jänner 2006 bis zum (auf Grund einer Änderung der Rechtslage entfällt der Kostenbeitrag ab ). Die Festsetzung war in teilweiser Stattgebung seines Antrags, den ursprünglich vorgeschriebenen monatlichen Kostenbeitrag von EUR 220,-- monatlich auf höchstens EUR 50,-- herabzusetzen, erfolgt. Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen das Fehlen einer Begründung, weshalb sich ein Kostenbeitrag in Höhe von EUR 131,-- ergebe, andererseits bestreitet er grundsätzlich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur bescheidmäßigen Festsetzung des Kostenbeitrags. Das Vorbringen im vorliegenden Antrag entspricht dem Konkretisierungsgebot nicht. Es wird einerseits nicht dargelegt, inwiefern durch die Reduzierung eines ursprünglich höher festgesetzten Beitrags ein Nachteil für den Antragsteller entsteht, aber auch unabhängig davon der Verwaltungsgerichtshof durch die globalen, in der Beschwerde enthaltenen ziffernmäßigen Angaben nicht in die Lage versetzt, die erforderliche Abwägung vorzunehmen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 13-BH- 1320/3/07, betreffend Kostenbeitrag für Behindertenhilfe, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2007/10/0289 protokollierten Beschwerde die Abweisung seiner Berufung gegen die Festsetzung des monatlichen Kostenbeitrags nach Kärntner Soziahlhilfegesetz, LGBl. Nr. 30/1996, für eine seinem Sohn gewährte Förderungsmaßnahme mit EUR 131,-- monatlich von Jänner 2006 bis zum (auf Grund einer Änderung der Rechtslage entfällt der Kostenbeitrag ab ). Die Festsetzung war in teilweiser Stattgebung seines Antrags, den ursprünglich vorgeschriebenen monatlichen Kostenbeitrag von EUR 220,-- monatlich auf höchstens EUR 50,-- herabzusetzen, erfolgt. Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen das Fehlen einer Begründung, weshalb sich ein Kostenbeitrag in Höhe von EUR 131,-- ergebe, andererseits bestreitet er grundsätzlich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur bescheidmäßigen Festsetzung des Kostenbeitrags.
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass für den Beschwerdeführer auf Grund seiner Einkommenssituation (in der Beschwerde ist davon die Rede, dass im Verfahren der Behörde ein Nettopensionseinkommen in der Höhe von EUR 1.300,-- bekannt gegeben worden sei) die Verpflichtung zur Bezahlung des vorgeschriebenen Kostenbeitrages von 18 x EUR 131,-- "nicht zu bewerkstelligen und unzumutbar" wäre. Umgekehrt entstehe für die belangte Behörde "ohne Bezahlung der bescheidgemäß rückständigen Kostenbeiträge jedoch keine Situation, in welcher eine - wie immer geartete - Benachteiligung oder Gefahr" eintreten würde.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 95/17/0071, oder vom , Zl. AW 96/17/0028).
4. Das Vorbringen im vorliegenden Antrag entspricht diesem Konkretisierungsgebot nicht. Es wird einerseits nicht dargelegt, inwiefern durch die Reduzierung eines ursprünglich höher festgesetzten Beitrags ein Nachteil für den Antragsteller entsteht, aber auch unabhängig davon der Verwaltungsgerichtshof durch die globalen, in der Beschwerde enthaltenen ziffernmäßigen Angaben nicht in die Lage versetzt, die erforderliche Abwägung vorzunehmen.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | SHG Krnt 1996; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007100056.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-51943