VwGH 24.06.2010, 2010/15/0096
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Die Abgabenschuld geht auf den Gesamtrechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft, nach der Einantwortung an die Erben als Rechtsnachfolger zu richten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 88/16/0050). |
Normen | |
RS 2 | Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen, die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein. Vielmehr müssen die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden (vgl. zusammenfassend mit weiteren Nachweisen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2006/13/0123). Die angefochtene Berufungsentscheidung, die als Bescheidadressaten eine "Erbengemeinschaft Mag. (...) und Miterben" aufweist, konnte somit keine Rechtswirkungen entfalten. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der Erbengemeinschaft A P und Miterben in G, vertreten durch die Christandl Rechtsanwalt GmbH in 8010 Graz, Elisabethstraße 50B, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom , Zl. RV/0591-K/08, betreffend u. a. Einkommensteuer 2002 bis 2006, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Berufungsentscheidung, die ausdrücklich an die "Erbengemeinschaft Mag. (...) u. Miterben, z.H. Herrn (...) Steuerberater" adressiert ist. Die angefochtene Erledigung wurde am zugestellt und betrifft die Einkommensteuerfestsetzung der am verstorbenen G.P. für die Jahre 2002 bis 2006.
Wie dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde entnommen werden kann, wurde die Verlassenschaft nach G.P. mit Einantwortungsbeschluss des BG Villach vom zu je einem Drittel ihren Kindern Mag. W.P., Mag. A.P. und U.T. eingeantwortet.
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/13/0151).
Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
Die Abgabenschuld geht auf den Gesamtrechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft, nach der Einantwortung an die Erben als Rechtsnachfolger zu richten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 88/16/0050).
Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen, die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein. Vielmehr müssen die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden (vgl. zusammenfassend mit weiteren Nachweisen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2006/13/0123).
Die angefochtene Berufungsentscheidung, die als Bescheidadressaten eine "Erbengemeinschaft Mag. (...) und Miterben" aufweist, konnte somit keine Rechtswirkungen entfalten.
Die dagegen erhobene Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen, was der Gerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2010150096.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-51770