VwGH 07.07.2011, 2009/15/0093
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VwGG §28 Abs1 Z4; |
RS 1 | Mit dem "Recht auf Entscheidung über und Stattgebung einer eingebrachten Berufung im Rahmen eines gesetzeskonformen Rechtsmittelverfahrens" zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht er durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom , 2007/13/0081). |
Normen | BAO §238 Abs1; VwGG §42 Abs2 Z1; |
RS 2 | Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, (grundsätzlich) binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Die Einhebungsverjährung befristet das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen. Einhebungsmaßnahmen sind nur auf Abgabenschuldigkeiten zulässig, die noch nicht "einhebungsverjährt" sind. Ergeht ein als Einhebungsmaßnahme zu qualifizierender Bescheid zu Unrecht nach Eintritt der Einhebungsverjährung, so ist er inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO3, § 238 Tz 1, 3 und 25). |
Normen | |
RS 3 | Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO. Mit der Ablaufverfügung endet zwar der Zahlungsaufschub hinsichtlich einer bestimmten Abgabe, doch stellt die Ablaufverfügung selbst keine Maßnahme der Abgabeneinhebung dar. Durch den angefochtenen Bescheid konnte der Beschwerdeführer somit nicht in dem von ihm ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneten Recht auf Verjährung fälliger Abgaben verletzt werden, zumal erst die Beendigung der Aussetzung den Eintritt der Einhebungsverjährung ermöglicht (vgl. § 238 Abs. 3 lit. b BAO). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des W K in I, vertreten durch die Hoffmann & Kammerstetter Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH in 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 83a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0111- I/06, betreffend den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt "den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung" betreffend Einkommensteuer 1992.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Den Beschwerdepunkt bezeichnet der Beschwerdeführer wie folgt:
"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf
Entscheidung über und Stattgebung einer eingebrachten Berufung im Rahmen eines gesetzeskonformen Rechtsmittelverfahrens gemäß § 243 ff. BAO verletzt.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich als verletzt in ihrem Recht auf Verjährung fälliger Abgaben gem. § 238 Abs 1 BAO
wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 2000/14/0185).
Dem Beschwerdepunkt kommt auch deshalb entscheidende Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer dabei jenes subjektive Recht anzugeben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung überhaupt erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. die hg. Beschlüsse vom , 2006/17/0104, und vom , 2002/15/0150).
Mit dem erstgenannten "Recht auf Entscheidung über und Stattgebung einer eingebrachten Berufung im Rahmen eines gesetzeskonformen Rechtsmittelverfahrens" zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht er durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom , 2007/13/0081).
Nach dem zweitgenannten Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "Verjährung fälliger Abgaben gem. § 238 Abs 1 BAO" verletzt.
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, (grundsätzlich) binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Die Einhebungsverjährung befristet das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen. Einhebungsmaßnahmen sind nur auf Abgabenschuldigkeiten zulässig, die noch nicht "einhebungsverjährt" sind. Ergeht ein als Einhebungsmaßnahme zu qualifizierender Bescheid zu Unrecht nach Eintritt der Einhebungsverjährung, so ist er inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO3, § 238 Tz 1, 3 und 25).
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO. Mit der Ablaufverfügung endet zwar der Zahlungsaufschub hinsichtlich einer bestimmten Abgabe, doch stellt die Ablaufverfügung selbst keine Maßnahme der Abgabeneinhebung dar. Durch den angefochtenen Bescheid konnte der Beschwerdeführer somit nicht in dem von ihm ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneten Recht auf Verjährung fälliger Abgaben verletzt werden, zumal erst die Beendigung der Aussetzung den Eintritt der Einhebungsverjährung ermöglicht (vgl. § 238 Abs. 3 lit. b BAO).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2009150093.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-51693