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VwGH 28.01.2010, 2009/07/0042

VwGH 28.01.2010, 2009/07/0042

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
ZustG §13 Abs1 idF 2008/I/005;
ZustG §2 Z4 idF 2008/I/005;
RS 1
Die Zustellung darf nur an einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG erfolgen (vgl. § 13 Abs. 1 erster Satz legcit), wobei die in § 2 Z. 4 ZustG genannten Abgabenstellen in keiner Rangordnung zueinander stehen, und die Auswahl der Abgabestelle, wenn mehrere bestehen, der Behörde überlassen bleibt.
Normen
UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs1;
ZustG §13 Abs1 idF 2008/I/005;
ZustG §2 Z4 idF 2008/I/005;
RS 2
Bedient sich die steiermärkische Umweltanwaltschaft des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Hilfsapparat und werden von dessen Zentralkanzlei die an sie adressierten Schriftstücke gemeinsam mit der an die Fachabteilung - welcher die Umweltanwaltschaft organisatorisch beigeordnet ist - adressierten Sendungen regelmäßig übernommen, handelt es sich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die "Kanzlei" der Umweltanwaltschaft im Sinne des § 2 Z. 4 ZustG, für die organisatorisch die genannte Zentralkanzlei als Einlaufstelle eingerichtet ist.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache der Umweltanwältin des Landes Steiermark, 8010 Graz, Stempfergasse 7, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 8A/2008/15-54, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung ("Vorhaben Wasserkraftanlagen Kraftwerk G und Kraftwerk K"; weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: S GmbH in G, vertreten durch Onz - Onz - Kraemmer - Hüttler Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 581,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (als Umweltverträglichkeitsprüfungsbehörde I. Instanz) vom wurde der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: MP) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlagen Kraftwerk G und Kraftwerk K an der M nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Projektsunterlagen und unter Vorschreibung näher angeführter Nebenbestimmungen erteilt, dies gemäß § 17 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000UVP-G 2000 unter Vorbehalt des Erwerbs der Rechte zur Inanspruchnahme der nicht im Eigentum der MP stehenden Projektsgrundstücke und zum Eingriff in bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen einschließlich der dazu gehörigen Anlagen.

Gegen diesen Bescheid erhob (u.a.) die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde (u.a.) die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen (Spruchpunkt 2) und aus Anlass der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufungen dieser in seinem Spruchpunkt II. abgeändert. Dieser im Postweg an die beschwerdeführende Partei zuzustellende Bescheid wurde für diese nach Ausweis des in den Verwaltungsakten erliegenden diesbezüglichen Rückscheines von einem Bediensteten der "Zentralkanzlei" des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Postbevollmächtigten für RSb-Briefe am übernommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Darin bringt die beschwerdeführende Partei (u.a.) vor, dass ihr der angefochtene Bescheid am zugestellt worden sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Begehren, der Beschwerde keine Folge zu geben. Auch die MP erstattete eine Gegenschrift, in der sie u.a. geltend macht, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.

Mit hg. Verfügung vom wurde der beschwerdeführenden Partei vorgehalten, dass nach Ausweis des genannten Rückscheines der angefochtene Bescheid am an sie zugestellt worden sei, die von ihr dagegen erhobene, mit datierte, im Postweg eingebrachte Beschwerde am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt sei (das diesbezügliche Kuvert weist kein Postaufgabedatum auf, laut dem Kuvertaufdruck wurde die Postsendung "bar freigemacht") und im Hinblick darauf davon ausgegangen werde, dass die Beschwerde nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist erhoben worden sei. Gleichzeitig wurde der beschwerdeführenden Partei die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Die beschwerdeführende Partei brachte daraufhin mit Schreiben vom vor, dass ihr der angefochtene Bescheid erst am zugegangen sei. Dieser Bescheid weise sie unter der Anschrift "Stempfergasse 7, 8010 Graz" aus. Tatsächlich sei der Bescheid jedoch mit der übrigen Dienstpost des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zunächst an die Zentralkanzlei zugestellt worden, welche in der Hofgasse 15, 8010 Graz situiert sei. Dort sei der Rückschein ausgefüllt und an die belangte Behörde rückgemittelt worden. Die Umweltanwaltschaft sei organisatorisch der Fachabteilung 13C des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beigeordnet, sodass die Dienstpost zuerst gesammelt an die Kanzlei dieser Fachabteilung geschickt werde, welche am Standort 8010 Graz, Karmeliterplatz 2 situiert sei. Dort werde die Dienstpost aufgeteilt und dann durch einen Amtsboten an die beschwerdeführende Partei (in 8010 Graz, Stempfergasse 7) zugestellt. Durch die Feiertage und urlaubsbedingten Abwesenheiten zu Jahresbeginn habe dieses Procedere offenbar zehn Kalendertage in Anspruch genommen, sodass der angefochtene Bescheid tatsächlich erst am in der Dienststelle der beschwerdeführenden Partei eingelangt sei. Als Empfänger im Sinn des § 13 Abs. 1 Zustellgesetz gelte die in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person. Der Umstand, dass auf Grund der verwaltungsinternen Abläufe die Zustellung tatsächlich nicht direkt an sie (die beschwerdeführende Partei) erfolgt sei und zehn Kalendertage in Anspruch genommen habe, liege außerhalb ihres Einflussbereiches.

Mit hg. Verfügung vom wurde den übrigen Parteien des Beschwerdeverfahrens zu dieser Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei Parteiengehör eingeräumt und erging an diese, die belangte Behörde und die Steiermärkische Landesregierung unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Gesetzes vom über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, die Anfrage, ob sich die beschwerdeführende Partei zur Besorgung der Geschäfte des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bediene und ob die Ausfolgung von an die beschwerdeführende Partei adressierten Postsendungen an die Zentralkanzlei des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie die Entgegennahme dieser Postsendungen dort für die beschwerdeführende Partei durch irgendwelche organisatorische Vorschriften geregelt seien.

Die beschwerdeführende Partei brachte dazu mit Schreiben vom vor, dass die genannte landesgesetzliche Bestimmung sie nicht verpflichte, sich zur Besorgung der Geschäfte des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat zu bedienen. Gerade im Bereich der Zustellung und Versendung von fristgebundenen Schriftstücken bediene sie sich nach ständiger und "auch dem Verwaltungsgerichtshof bekannter" Praxis nicht des Amtes der Landesregierung, insbesondere der Zentralkanzlei, als Hilfsapparat. Schriftstücke verließen ihren Einflussbereich so rechtzeitig, dass Fristen eingehalten werden könnten. Umgekehrt nehme sie für sich in Anspruch, dass Schriftstücke, die als Anschrift eindeutig "die Umweltanwältin des Landes Steiermark, Stempfergasse 7, 8010 Graz" aufwiesen, erst dann zugestellt seien, wenn sie ihre Verfügungsgewalt tatsächlich erreicht hätten. Die Zustellverfügung tue den Zustellwillen der zuständigen Behörde kund. Wenn diese als Abgabestelle die beschwerdeführende Partei "Stempfergasse 7, 8010 Graz" definiere, könnten verwaltungsinterne Abläufe, die nicht im Einflussbereich der beschwerdeführenden Partei - und schon gar nicht im Einflussbereich der zustellenden Behörde - lägen, daran nichts ändern. Aus Sicht der beschwerdeführenden Partei sei auch die Tatsache ohne Belang, dass sämtliche Poststücke des gesamten Amtes der Steiermärkischen Landesregierung samt Regierungspost über die Zentralkanzlei abgewickelt würden. Der Umkehrschluss zur offensichtlichen Annahme des Verwaltungsgerichtshofes würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass eine Beschwerde, die - aus welchen Gründen auch immer - mehr als sechs Wochen in der Zentralkanzlei liegen bleibe, nie als rechtzeitig eingebracht zu definieren wäre, auch wenn sie vom Büro der beschwerdeführenden Partei rechtzeitig entfertigt worden sei. Nachdrücklich werde zum Ausdruck gebracht, dass die in der Hofgasse 15, 8010 Graz situierte Zentralkanzlei für die beschwerdeführende Partei keine Kanzlei im Sinne des § 2 Z. 4 Zustellgesetz darstelle, zumal sie in diesem Zusammenhang auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch mache, sich des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Kanzlei zu bedienen, sondern die Zentralkanzlei für sie "tatsächlich eine Postdurchlaufstelle" sei. Wie bereits im Schreiben vom dargetan, werde sämtliche Dienstpost des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zunächst der Zentralkanzlei übermittelt, welche sodann die Aufteilung auf die einzelnen Organisationseinheiten durchführe. Die Dienstpost der Fachabteilung 13C werde zweimal täglich bei der Zentralkanzlei abgeholt und anschließend daran fachabteilungsintern aufgeteilt. Nach dieser Aufteilung werde die für die beschwerdeführende Partei bestimmte Post von einem Amtsboten an die eigentliche Abgabestelle Stempfergasse 7, 8010 Graz gebracht und erhalte einen Eingangsstempel. Telefonische Nachfragen beim Kanzleidirektor und beim Leiter des Referates Zentralkanzlei und Fuhrparkmanagement hätten ergeben, dass für dieses Procedere offenbar keine schriftlich fixierten Regelungen bestünden.

Die Steiermärkische Landesregierung teilte mit Schreiben vom  mit, es sei richtig, dass sich die beschwerdeführende Partei zur Besorgung der Geschäfte des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat gemäß § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Gesetzes über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt bediene, und es gebe keine besonderen organisatorischen Vorschriften für die Entgegennahme von Postsendungen für die beschwerdeführende Partei.

Mit Schriftsatz vom nahm die MP zum Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom dahin Stellung, dass die beschwerdeführende Partei organisatorisch offenbar voll in den Dienstbetrieb des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingegliedert sei, wobei etwa auch auf die Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung verwiesen werde. Es sei allgemein üblich, dass die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierung zentrale Poststellen unterhielten, die für die Entgegennahme von Poststücken zuständig seien. Offensichtlich sei dies aus organisatorischen Gründen erforderlich, weil in den einzelnen Bürohäusern, in denen sich oft mehrere Abteilungen befänden, nicht die erforderlichen Kapazitäten vorhanden seien, um die Poststücke entgegenzunehmen und an die einzelnen Abteilungen zu verteilen. Bei alldem handle es sich um rein interne Vorgänge des jeweiligen Verwaltungsapparats, die von einer die Zustellung eines Schriftstückes an ein Organ einer Gebietskörperschaft anordnenden Behörde nicht beeinflussbar seien. Umso weniger berührten sie die Rechtssphäre der Gegenparteien in einem Verfahren, in dem eine solche Zustellung erfolgen solle. Die Übernahme des angefochtenen Bescheides durch einen Bediensteten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung am sei daher als wirksame Zustellung anzusehen. Wenn sich die beschwerdeführende Partei darauf berufe, dass in der Zustellverfügung der belangten Behörde der Standort ihres Büros als Adresse angeführt gewesen sei, ändere dies nichts daran, dass der Sitz der zentralen Poststelle eine Abgabestelle im Sinn des § 2 Z. 4 Zustellgesetz sei. Im Übrigen verlange § 13 Abs. 1 leg. cit. bloß, dass die Zustellung an der Abgabestelle erfolge. Das Gesetz ordne jedoch nicht zwingend an, dass diese Abgabestelle in der Zustellverfügung zu benennen sei. Wenn es zu amtsinternen Unzukömmlichkeiten bei der Weiterleitung des Schreibens an die beschwerdeführende Partei gekommen sei, könnte dies allenfalls einen Wiedereinsetzungsantrag rechtfertigen. Die Beschwerde sei verspätet, und es werde der Antrag, diese kostenpflichtig zurückzuweisen, aufrecht erhalten.

II.

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen und beginnt diese, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem ZustellgesetzZustG, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das Dokument - darunter ist u. a. eine behördliche schriftliche Erledigung zu verstehen (vgl. § 2 Z. 2 leg. cit.) - dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. darf bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes - somit (u.a.) der Post (vgl. § 2 Z. 7 leg. cit.) - auch an eine gegenüber dem Zustelldienst zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.

Gemäß § 2 Z. 1 leg. cit. ist "Empfänger" die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 leg. cit.) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.

Gemäß § 5 leg. cit. ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll, und hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Gemäß § 2 Z. 3 leg. cit. ist "Zustelladresse" (u.a.) eine "Abgabestelle" im Sinn des § 2 Z. 4 leg. cit., somit die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Die Zustellung darf somit nur an einer Abgabestelle im obgenannten Sinn erfolgen (vgl. § 13 Abs. 1 erster Satz leg. cit.). Die in § 2 Z. 4 leg. cit. genannten Abgabenstellen stehen in keiner Rangordnung zueinander, und es bleibt die Auswahl der Abgabestelle, wenn mehrere bestehen, der Behörde überlassen (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 4 ZustG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 E 1a bis 1c zitierte, wegen der insoweit nicht geänderten Rechtslage auch im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche hg. Judikatur).

Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, dass der angefochtene Bescheid nicht bereits mit der Übernahme durch einen Bediensteten der Zentralkanzlei des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, sondern erst mit der Übermittlung von dort über die Kanzlei der Fachabteilung 13C des genannten Amtes an sie rechtswirksam zugestellt worden sei.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 6 Abs. 1 dritter Satz des Steiermärkischen Gesetzes vom über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78, kann sich die beschwerdeführende Partei des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen. Nach Auskunft der Steiermärkischen Landesregierung (mit Schreiben vom ) bedient sich die beschwerdeführende Partei zur Besorgung der Geschäfte auch tatsächlich des Amtes der Landesregierung. Im obgenannten Schreiben vom hat die beschwerdeführende Partei ausgeführt, dass die Umweltanwaltschaft organisatorisch der Fachabteilung 13C beigeordnet ist, sodass die Dienstpost zuerst gesammelt an die Kanzlei der Fachabteilung 13C geschickt wird, wo die Dienstpost aufgeteilt und sodann durch einen Amtsboten an die beschwerdeführende Partei zugestellt wird.

Im Hinblick darauf kann es nicht zweifelhaft sein, dass sich die beschwerdeführende Partei zur Besorgung ihrer Geschäfte und insbesondere auch für die Entgegennahme der an sie zuzustellenden Schriftstücke des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedient. Dass dieser Umstand (Entgegennahme von an sie adressierten Schriftstücken durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung als Hilfsapparat) hinsichtlich eines Teiles der von ihr zu besorgenden Angelegenheiten ausgeschlossen worden sei, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen und in Anbetracht der Mitteilung der Steiermärkischen Landesregierung mit Schreiben vom auch nicht anzunehmen.

Da sich die beschwerdeführende Partei somit des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Hilfsapparat bedient und von dessen Zentralkanzlei die an sie adressierten Schriftstücke gemeinsam mit der an die Fachabteilung 13C adressierten Sendungen, der sie organisatorisch beigeordnet ist, regelmäßig übernommen werden, kann es auch nicht zweifelhaft sein, dass es sich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die "Kanzlei" der beschwerdeführenden Partei im Sinn des § 2 Z. 4 ZustG handelt, für die - was insoweit nicht strittig ist - organisatorisch die genannte Zentralkanzlei als Einlaufstelle eingerichtet ist.

Demzufolge wurde der angefochtene Bescheid durch Übergabe an einen Bediensteten dieser Zentralkanzlei am rechtswirksam der beschwerdeführenden Partei zugestellt. Dass in der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Zustellverfügung die Anschrift der beschwerdeführenden Partei mit 8010 Graz, Stempfergasse 7, angeführt ist, ändert nichts daran, dass es sich bei der Zentralkanzlei um eine zulässige Abgabestelle im Sinn des ZustG gehandelt hat.

Da somit der angefochtene Bescheid am an die beschwerdeführende Partei rechtswirksam zugestellt worden war und die vorliegende, mit datierte Beschwerde frühestens an diesem Tag zur Post gegeben wurde - so wurde zwar die Postsendung bar freigemacht und weist das diesbezügliche Kuvert kein Postaufgabedatum auf, von der beschwerdeführenden Partei wurde jedoch nicht behauptet, dass die Beschwerde bereits vor dem zur Post gegeben worden sei -, erweist sich die Beschwerde als verspätet.

Demzufolge war diese gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Da die Akten des Verwaltungsverfahrens von der belangten Behörde gemeinsam zu diesem Beschwerdeverfahren und zum hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2009/07/0038 vorgelegt wurden, war der belangten Behörde nur die Hälfte des Vorlageaufwandes in diesem Verfahren zu ersetzen und das diesbezügliche Kostenmehrbegehren abzuweisen.

Wien, am

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Normen
UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs1;
ZustG §13 Abs1 idF 2008/I/005;
ZustG §2 Z4 idF 2008/I/005;
Sammlungsnummer
VwSlg 17828 A/2010
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070042.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-51659