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CFO aktuell 1, Februar 2011, Seite 37

Die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Thomas Havranek

Am 1. Jänner ist die Finanzstrafgesetz-Novelle (FinStrG-Novelle) 2010 in Kraft getreten. Die Novellierung modifizierte den Verbrechensbegriff und brachte zum Teil umfassende Änderungen im Unternehmensstrafrecht, bei der Selbstanzeige, der Strafaufhebung sowie den Grenzen für die Gerichtszuständigkeit. Zudem wurde mit dem Abgabenbetrug ein neuer Straftatbestand eingeführt.

1. Verbrechensbegriff

Finanzvergehen, die vorsätzlich begangen wurden und mit einer zwingenden Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, gelten als Verbrechen im Sinne des StGB (vgl. dazu auch den neuen § 39 FinStrG: Abgabenbetrug).

Das soll Finanzvergehen vor allem aus der Wahrnehmung als „Kavaliersdelikt“ entfernen und durch den Status als „Verbrechen“ eine entsprechende abschreckende Präventivwirkung entfalten.

2. Unternehmensstrafrecht

Das Verbandverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), gemeinhin als Unternehmensstrafrecht bekannt, hat ebenfalls seine Berücksichtigung gefunden: Verbände sind demnach im bereich des FinStrG entsprechend den Bestimmungen des VbVG nach Abschnitt 1 und 2 zu behandeln. Insbesondere ist dabei zu beachten, dass das VbVG nicht zwingend die Identifikation eines Täters erfordert, da es ausreicht, dass der Verband davon profitiert oder Pflichten...

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