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VwGH 16.12.2010, 2007/15/0257

VwGH 16.12.2010, 2007/15/0257

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §93 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
RS 1
Aus Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ergibt sich, dass nur ein Bescheid, der die Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Diese Rechtsverletzung vermag lediglich der die Rechte der Beschwerdeführer gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, zu bewirken. Nur wenn der Spruch Rechte der Beschwerdeführer verletzt, kann dies zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen (Hinweis B , 91/14/0228). Dass die Beschwerdeführer durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt sein können, folgt schon daraus, dass gegenüber den Beschwerdeführern keine Einkünfte festgestellt wurden, die mit bindender Wirkung Einkommensteuerbescheiden der Beschwerdeführer zu Grunde zu legen wären. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich somit für die Beschwerdeführer - im Gegensatz zu ihren Abgabenerklärungen - kein Leistungsgebot und damit auch keine Beschwer. Ein Rechtsanspruch, als "Teilnehmer im wirtschaftlichen Verkehr" (gemeint wohl als Steuersubjekt) eingestuft zu werden und damit verpflichtet zu sein, Einkommensteuer zu entrichten, besteht nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/14/0068 B RS 1 (hier nur der erste, zweite und dritte Satz)
Normen
BAO §185;
BAO §198 Abs2;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1988 §2 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 2
Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Kein Spruchbestandteil, sondern ein Begründungselement des Einkommensteuerbescheides ist die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges unter eine bestimmte Einkunftsart. Da die Einreihung eines bestimmten Gewinnes unter eine bestimmte Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid - im Gegensatz zum Feststellungsbescheid - nicht zum Spruch, sondern nur zur Begründung des Bescheides gehört, kann von dieser Einreihung auch keine bindende Rechtskraftwirkung ausgehen. Durch eine allenfalls unrichtige Qualifikation bestimmter Einkünfte in einem Bescheid wird ein Abgabepflichtiger daher in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2006/14/0057, vom , 98/14/0179, vom , 2001/13/0300 und vom , 95/13/0145).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des E S in O, vertreten durch die wirtschaftsberater Freyenschlag-Ganner-Halbmayr-Mitterer SteuerberatungsgmbH in 4020 Linz, Pillweinstraße 30, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0322- W/06, betreffend Einkommensteuer 2002, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 ab. Sie folgte dabei der Ansicht des Finanzamtes, dass die vom Beschwerdeführer bezogenen Einkünfte aus der Tätigkeit als Obmann einer Bank in Höhe von 7.650,74 EUR den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 zuzuordnen seien.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Veranlagung der Einkünfte aus der Obmannstätigkeit als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 verletzt.

Aus Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ergibt sich, dass nur ein Bescheid, der den Beschwerdeführer in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Diese Rechtsverletzung vermag lediglich der die Rechte des Beschwerdeführers gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, zu bewirken. Nur wenn der Spruch Rechte des Beschwerdeführers verletzt, kann dies zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen (vgl. die hg. Beschlüsse vom , 2003/14/0068, vom , 91/14/0228 und vom , 89/14/0041).

Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Kein Spruchbestandteil, sondern ein Begründungselement des Einkommensteuerbescheides ist die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges unter eine bestimmte Einkunftsart. Da die Einreihung eines bestimmten Gewinnes unter eine bestimmte Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid - im Gegensatz zum Feststellungsbescheid - nicht zum Spruch, sondern nur zur Begründung des Bescheides gehört, kann von dieser Einreihung auch keine bindende Rechtskraftwirkung ausgehen. Durch eine allenfalls unrichtige Qualifikation bestimmter Einkünfte in einem Bescheid wird ein Abgabepflichtiger daher in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2006/14/0057, vom , 98/14/0179, vom , 2001/13/0300 und vom , 95/13/0145).

Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass die Einkommensteuer oder deren Bemessungsgrundlage (Einkommen) bei anderer Qualifikation der Einkünfte eine Änderung erfahren hätte. Derartiges ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in seinen Rechten verletzt worden sein konnte. Es mangelt ihm insoweit an der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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Normen
BAO §185;
BAO §198 Abs2;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EStG 1988 §2 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150257.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-51445