VwGH 26.03.2009, 2007/07/0127
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | KO §6 Abs1; KO §7 Abs1; |
RS 1 | Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt durch die Konkurseröffnung in Ansehung von Verwaltungsverfahren grundsätzlich kein Verfahrensstillstand ein, auch wenn sie sich auf das dem Konkurs unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners beziehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/18/0031, VwSlg 13145 A/1990, betreffend Registergebühren nach dem Düngemittelgesetz, und vom , 2004/17/0173, mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2003/17/0237 E RS 3 |
Normen | KO §6 Abs1; KO §7 Abs1; VwGG §34 Abs1 impl; |
RS 2 | Gehört die Angelegenheit, die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, in die Zuständigkeit des Masseverwalters, dann ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur fortzuführen, wenn der Masseverwalter in das Verfahren eintritt (Hinweis E , 94/08/0283). |
Normen | |
RS 3 | Der Konkursmasseverwalter kann dann gültig auf ein Wasserbenutzungsrecht des Gemeinschuldners verzichten, wenn er damit im Rahmen der ihm obliegenden Förderung der Verwertung der Konkursmasse handelt (Hinweis E , 81/07/0035). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/07/0153 E VwSlg 12393 A/1987 RS 1
(Hier: Die Verfügung über Wasserrechte gehört zu den Befugnissen
des Masseverwalters; dinglich gebundene Wasserrechte.) |
Normen | KO §1; KO §83 Abs1; VwGG §34 Abs1; |
RS 4 | Im Hinblick auf die Befugnisse des Masseverwalters im Zusammenhang mit Gewerbeberechtigungen (und vergleichbare Berechtigungen) ergibt sich, dass der Grund dafür, dass dem Masseverwalter die Befugnis zur Verfügung über solche Berechtigungen abgesprochen wird, die Einstufung dieser Berechtigungen als "höchstpersönliche" Rechte ist (Hinweis E , 2192/55, VwSlg. 4457 A/1957; E , 735 und 736/57, VwSlg. 4682 A/1957; E , 97/03/0201; E , 1521/78, VwSlg 5332/F). |
Normen | KO §1; VwGG §34 Abs1; VwRallg; WRG 1959 §121; WRG 1959 §22; WRG 1959; |
RS 5 | Das WRG 1959 kennt neben dinglich gebundenen Wasserrechten auch persönlich gebundene (§ 22 WRG 1959). Der Begriff des persönlich gebundenen Wasserrechtes iSd § 22 WRG 1959 ist nicht gleichzusetzen mit einem "höchstpersönlichen" Recht im insolvenzrechtlichen Sinn. Bei einem Wasserrecht handelt es sich auch dann nicht um ein solches "höchstpersönliches" Recht, wenn das Wasserrecht nicht mit einer Liegenschaft und Anlage verbunden, sondern auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt ist. Ein Wasserrecht vermittelt nämlich nicht eine ausschließlich persönliche Beziehung zwischen Behörde und Wasserrechtsinhaber, sondern ist immer - auch im Falle eines persönlich gebundenen Rechtes - mit einer Anlage insofern untrennbar verknüpft, als es zu deren Betrieb dient und unter Bezugnahme auf die Gegebenheiten einer konkreten Anlage und nicht unter Bedachtnahme auf die Person des Wasserberechtigten erteilt wird. Dass ein Wasserrecht, gleichgültig ob es sich um ein persönlich oder dinglich gebundenes handelt, kein "höchstpersönliches" Recht im Sinne insolvenzrechtlicher Vorschriften ist, welches der Exekution entzogen ist, ergibt sich daraus, dass es einer Verwertung zugänglich ist. Der Unterschied zwischen einem dinglichen Wasserbenutzungsrecht und einem persönlichen Wasserbenutzungsrecht besteht in dem für den Beschwerdefall wesentlichen Zusammenhang lediglich darin, dass das persönliche Wasserrecht mit dem Ableben des Wasserberechtigten bzw. bei juristischen Personen mit deren Untergang endet. Selbst wenn ein persönlich gebundenes Wasserrecht vorliegt, ist die Zuständigkeit des Masseverwalters gegeben. |
Norm | WRG 1959 §22; |
RS 6 | Auf Grund eines Wasserrechtes - sei es eines gebundenen oder eines persönlichen - kann die Anlage, für die das Wasserrecht dient, auch von einem anderen als dem Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung betrieben werden. Wasserrechtsinhaber bleibt allerdings immer derjenige, dem es verliehen wurde bzw. der Inhaber der Liegenschaft oder Anlage ist, mit der dieses Recht verbunden ist (Hinweis E , 1229/73, VwSlg. 8516 A/1973; E , 92/07/0154). |
Normen | |
RS 7 | Ein Behandlungsauftrag gem § 32 Abs 1 AWG 1990, der eine GmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Konkursmasse vermindert (Hinweis E , 435, 1570/76, VwSlg 9098 A/1976). Da der Masseverwalter nur gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist und letzterer trotz Einleitung des Konkursverfahrens weiterhin rechtsfähig bleibt, kann ein solcher Auftrag nach § 32 Abs 1 AWG 1990 den Masseverwalter unmittelbar nicht verpflichten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 96/07/0071 E RS 2
(Hier ohne den letzten Satz; wobei dies sinngemäß für einen
wasserpolizeilichen Auftrag nach § 121 WRG 1959, der einer
Wasserberechtigten im Zusammenhang mit ihrer betrieblichen
Tätigkeit erteilt wurde, gilt.) |
Norm | VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088; |
RS 8 | Nach der zur Rechtslage vor der Novellierung des § 58 VwGG durch BGBl. I Nr. 88/1997 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war, wenn die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war, ein Aufwandersatz nicht zuzusprechen (Hinweis B eines verstärkten Senates vom , Zl. 1809/77, VwSlg 10092 A/1980). Daran, dass Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eine beschwerdeführende Partei voraussetzt, die durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann, und das verwaltungsgerichtliche Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen ist, wenn diese Voraussetzung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, hat § 58 Abs. 2 VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 88/1997 nichts geändert. Diese Kostenregelung hat vielmehr eine solche Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Voraussetzung. Das heißt hinsichtlich des Beschwerdefalles, dass eine beschwerdeführende Person losgelöst von der Kostenregelung des § 58 Abs. 2 VwGG gegeben sein muss. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass § 58 Abs. 2 VwGG (potenziell) einerseits eine unterlegene und andererseits eine obsiegende Partei voraussetzt, weshalb für den Fall, dass die Voraussetzung einer beschwerdeführenden Person während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegfällt, ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat (Hinweis B vom , Zl. 95/03/0221). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2003/04/0064 B RS 1
(hier nur letzter Satz) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache der V Handels GesmbH in St. A, infolge Konkurseröffnung nunmehr Konkursmasse der VIVA Handels GesmbH, der vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwalt in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, als Masseverwalter, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-530585/2/Wim/Be, betreffend wasserrechtliche Überprüfung und wasserpolizeilicher Auftrag (mitbeteiligte Parteien: Dipl.-Ing. Dr. H H und B H in H, vertreten durch Frischenschlager und Gallistl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 15), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E (BH) vom wurde der VIVA Handels GesmbH die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, zum Zwecke der geordneten Beseitigung der Abwässer aus der gastgewerblichen Betriebsanlage und des Haushaltes in K, Gemeinde H, eine vollbiologische Kläranlage einschließlich der dafür erforderlichen Zu- und Ableitungskanäle zu errichten und zu betreiben und die entsprechend vorgereinigten Abwässer in die Donau einzuleiten.
Mit Bescheid vom stellte die BH, gestützt auf § 121 WRG, unter Spruchabschnitt a) fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei errichtete Kleinkläranlage innerhalb der gastgewerblichen Betriebsanlage nicht mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung (Bescheid der BH vom ) übereinstimmt. Unter Spruchabschnitt b) dieses Bescheides wurde der beschwerdeführenden Partei der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, die Einleitung häuslicher und betrieblicher Abwässer in die Kleinkläranlage unverzüglich einzustellen und die Zuleitung dauerhaft flüssigkeitsdicht zu unterbrechen und zu verschließen.
Der gegen diesen Bescheid von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom keine Folge gegeben; aus Anlass der Berufung wurde der Mängelbeseitigungsauftrag neu formuliert.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei, vertreten durch Dr. Hans-Peter Just, Rechtsanwalt in Eferding, Halbgasse 2, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilten die mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass über das Vermögen der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom der Konkurs eröffnet worden sei.
Der Masseverwalter vertrat in einer Stellungnahme vom die Auffassung, bereits vor Konkurseröffnung sei die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei weggefallen.
Mit Verfügung vom eröffnete der Verwaltungsgerichtshof dem Masseverwalter und Rechtsanwalt Dr. Just die Möglichkeit, sich dazu zu äußern, ob es sich bei der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Angelegenheit (Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG 1959 und darauf gründender Beseitigungsauftrag) um eine Angelegenheit handelt, die sich nach § 1 KO auf einem Teil des der Exekution unterworfenen Vermögens bezieht und für die der Masseverwalter zuständig ist. Weiters wurde der Masseverwalter für den Fall der Bejahung seiner Zuständigkeit ersucht, bekannt zu geben, ob er in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eintritt.
Von Seiten des Masseverwalters wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Rechtsanwalt Dr. Just vertrat in einem Schriftsatz vom die Auffassung, bei dem im Rede stehenden Wasserrecht handle es sich um ein auf die Person des Wasserberechtigten beschränktes Recht, das kein der Exekution unterworfenes Vermögen der beschwerdeführenden Partei darstelle, da es nicht pfändbar und somit nicht der Exekution unterworfen sei. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , VwSlg. 12.464/A.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Über das Vermögen der beschwerdeführenden Partei wurde am der Konkurs eröffnet. Die vorliegende Beschwerde wurde bereits im Jahr 2007, also noch vor Konkurseröffnung, eingebracht.
Der Masseverwalter vertritt in seiner Stellungnahme vom die Auffassung, die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei sei bereits vor Konkurseröffnung weggefallen. Er begründet dies damit, er habe im Zeitpunkt der Konkurseröffnung den Unternehmensbereich Gastronomie bereits geschlossen vorgefunden und über seinen Antrag habe das Konkursgericht mit Beschluss vom festgestellt, dass der bereits geschlossene Unternehmensbereich Gastronomie geschlossen bleibe. Die Antragstellung an das Gericht diene der Absicherung, dass diesem Unternehmensbereich zuzuordnende Forderungen als Konkursforderungen und nicht als Masseforderungen qualifiziert blieben.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Sachverhalt dazu führen sollte, dass der beschwerdeführenden Partei bereits vor Konkurseröffnung die Legitimation zur Beschwerdeführung gegen den angefochtenen Bescheid gefehlt haben sollte.
Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde über das Vermögen der beschwerdeführenden Partei der Konkurs eröffnet.
Durch die Eröffnung des Konkurses wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht unterbrochen (vgl. zur Beschränkung der §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 KO auf Zivilprozesse im engeren Sinn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , VwSlg. 13.145/A). Gehört aber die Angelegenheit, die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, in die Zuständigkeit des Masseverwalters, dann ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur fortzuführen, wenn der Masseverwalter in das Verfahren eintritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/08/0283).
Der Masseverwalter hat keine Erklärung des Inhalts abgegeben, in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eintreten zu wollen.
Entscheidend für die Weiterführung oder Einstellung des Verfahrens ist also, ob für die Angelegenheit, die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, die Zuständigkeit des Masseverwalters gegeben ist.
In seinem Erkenntnis vom , 2192/55, VwSlg. 4.457/A, entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass der Masseverwalter nicht berechtigt ist, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen. Begründet wurde dies wie folgt:
"Nach den §§ 331 und 334 der Exekutionsordnung ist die Exekution auf Gewerberechte jedenfalls zulässig.
Daraus ergebe sich ohne nähere Betrachtung im Zusammenhang mit § 1 KO, dass Gewerberechte der Verwertung im Konkurs uneingeschränkt unterliegen. Nun hat jedoch die Exekutionsordnung in den §§ 334 und 340 - bei der gebotenen Zusammenschau mit § 341 -
die exekutive Verwertung von Gewerberechten auf die Fälle der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung beschränkt, dadurch aber festgelegt, dass jede weitergehende Exekution unzulässig ist. In dieser Schau schränkt sich der Umfang des Konkursmassebegriffes nach § 1 KO auf das der Exekution unterworfene Vermögen ein, mithin auf die mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung vorzunehmende Nutzung des Gewerberechtes, während die gewerberechtliche Befugnis selbst der exekutiven Verwertung entzogen bleibt. Doch muss aus der Vorschrift des § 1 KO in Analogie zu § 331 Abs. 1 Exekutionsordnung entnommen werden, dass dem Gemeinschuldner mit der Konkurseröffnung jegliche Verfügungsmacht über das Gewerberecht auf Dauer des Konkurses entzogen wird.
Grenzt man sohin den Begriff der Konkursmasse hinsichtlich der Einbeziehung eines Gewerberechtes auf die daraus durch Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung erzielbaren Nutzungen ein, dann ergibt sich, dass der Konkursmasseverwalter nur zur Vornahme von Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften befugt sein kann, welche dieses Vermögen betreffen. Damit aber entfällt für den Masseverwalter die Befugnis, über das der exekutiven Verwertung nicht zugänglich gemachte Gewerberecht selbst in welcher Form immer zu verfügen.
Der selbe Schluss ergibt sich aber auch aus folgenden Überlegungen:
Unter dem Gewerberecht im Sinne der Gewerbeordnung muss das subjektiv-öffentliche Recht verstanden werden, eine bestimmte Erwerbstätigkeit unter den im Gesetz hiefür aufgestellten Bedingungen unbehindert auszuüben. Das Gewerberecht stellt eine Rechtsbeziehung nur zwischen dem Staate und dem Berechtigten her. Diese Rechtsbeziehung kann von den Partnern wieder gelöst werden - vom Staate unter bestimmten Voraussetzungen (Zurücknahme, Entziehung des Gewerbes), vom Berechtigten durch den Verzicht, abgesehen vom Erlöschen durch Tod. Diese Rechtsbeziehung kann aber nicht übertragbar sein und in sie von dritter Seite nicht eingegriffen werden, weil sie subjektiv-öffentlich rechtlicher Natur ist. Ihre Veränderungen können nur in dem hierfür erlassenen Gesetz - der Gewerbeordnung - begründet sein. Wenn daher in der Exekutionsordnung angeordnet ist, dass auf Gewerberechte im Wege der Zwangsverwaltung bzw. Zwangsverpachtung gegriffen werden kann, dann kann der Gesetzgeber nur die nach Außen in Erscheinung tretende Ausübung des Gewerberechtes im Auge gehabt habe, die unabhängig vom Willen des Berechtigten zu Gunsten seiner Gläubiger erzwingbar sein soll, ebenso nach der Konkursordnung auch die Rechtsausübung zugunsten der Massegläubiger durch den Masseverwalter. Unter der Ausübung eines Gewerbes muss dabei jene Tätigkeit verstanden werden, die durch den Inhalt der Gewerbeberechtigung umschrieben wird. Der Verzicht auf das Recht selbst hingegen ist nicht mehr eine Ausübung der Gewerbeberechtigung, sondern Verfügung über das Recht selbst."
Unter Verweis auf dieses Erkenntnis entschied der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 735 und 736/57, VwSlg. 4.682/A, dass der Masseverwalter nicht berechtigt ist, gegen die Entziehung der Konzession des Gemeinschuldners zu berufen. In der Begründung heißt es:
"Wie nun der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2192/55, ausgesprochen hat, zählt zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen zwar die mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung vorzunehmende Nutzung des Gewerberechtes, nicht aber die gewerberechtliche Befugnis selbst. Aus diesem Grunde ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht der Masseverwalter auch nicht befugt, über das der exekutiven Verwertung nicht zugängliche Gewerberecht selbst in welcher Form immer zu verfügen; er ist sohin auch nicht berechtigt, die Gewerbeberechtigung zurückzulegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird unter Erinnerung an Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 220/1952, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnis verwiesen. Zählt die Gewerbeberechtigung als höchstpersönliches Recht nicht zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen, dann fehlt dem Masseverwalter auch die Befugnis, den Gemeinschuldner in einem Verfahren, das die Zurücknahme dieser Gewerbeberechtigung gemäß § 57 Abs. 2 GewO betrifft, zu vertreten."
In dem vom Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Erkenntnis vom , 86/04/0227, VwSlg. 12.464/A, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf das Erkenntnis VwSlg. 4.682/A ausgesprochen, dass Gewerberechte als nicht der Exekution unerworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehören, sodass sich die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf diese Rechte beziehen und ihm im Verfahren nach § 87 GewO 1973 Parteistellung somit jedenfalls nicht in seiner so zu verstehenden Eigenschaft als Vertreter des Gemeinschuldners kraft eines Rechtsanspruches zukommt. Im selben Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in weiteren Erkenntnissen entschieden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/04/0007 u.a.).
Im Erkenntnis vom , 97/03/0201, wurde diese Rechtsprechung auch auf eine nach dem Schifffahrtsgesetz 1990 verliehene Konzession mit der Begründung übertragen, sie gleiche der Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung.
Im Erkenntnis vom , 1521/78, VwSlg. 5.332/F, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung auch auf den Fall der Entziehung der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz angewandt und ausgesprochen, dass der Masseverwalter nicht legitimiert ist, in einem Verfahren zur Zurücknahme einer solchen Erlaubnis einzuschreiten. Dem hat sich auch der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 9775/1983 angeschlossen.
Diese Rechtsprechung ist aber auf den Beschwerdefall aus mehreren Gründen nicht übertragbar.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , 81/07/0035, und vom , 86/07/0153, VwSlg. 12393/A, entschieden hat, dass der Masseverwalter gültig auf ein Wasserbenutzungsrecht des Gemeinschuldners verzichten kann, wenn er damit im Rahmen der ihm obliegenden Förderung der Verwertung der Konkursmasse handelt. Nach dieser Rechtsprechung gehört die Verfügung über Wasserrechte somit zu den Befugnissen des Masseverwalters. Allerdings handelte es sich bei den Wasserrechten, die den beiden Erkenntnissen zugrunde lagen, um dinglich gebundene Wasserrechte.
Aus der dargestellten Judikatur zu den Befugnissen des Masseverwalters im Hinblick auf Gewerbeberechtigungen (und vergleichbare Berechtigungen) ergibt sich, dass der Grund dafür, dass dem Masseverwalter die Befugnis zur Verfügung über solche Berechtigungen abgesprochen wurde, die Einstufung dieser Berechtigungen als "höchstpersönliche" Rechte ist.
Nun kennt das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) neben dinglich gebundenen Wasserrechten auch persönlich gebundene (§ 22 WRG). Selbst wenn aber im Beschwerdefall ein persönlich gebundenes Wasserrecht vorläge, wäre die Zuständigkeit des Masseverwalters gegeben. Der Begriff des persönlich gebundenen Wasserrechtes im Sinne des § 22 WRG ist nicht gleichzusetzen mit einem "höchstpersönlichen" Recht im insolvenzrechtlichen Sinn. Bei einem Wasserrecht handelt es sich auch dann nicht um ein solches "höchstpersönliches" Recht, wenn das Wasserrecht nicht mit einer Liegenschaft und Anlage verbunden, sondern auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt ist. Ein Wasserrecht vermittelt nämlich nicht eine ausschließlich persönliche Beziehung zwischen Behörde und Wasserrechtsinhaber, sondern ist immer - auch im Falle eines persönlich gebundenen Rechtes - mit einer Anlage insofern untrennbar verknüpft, als es zu deren Betrieb dient und unter Bezugnahme auf die Gegebenheiten einer konkreten Anlage und nicht unter Bedachtnahme auf die Person des Wasserberechtigten erteilt wird. Der Unterschied zwischen einem dinglichen Wasserbenutzungsrecht und einem persönlichen Wasserbenutzungsrecht besteht in dem für den Beschwerdefall wesentlichen Zusammenhang lediglich darin, dass das persönliche Wasserrecht mit dem Ableben des Wasserberechtigten bzw. bei juristischen Personen mit deren Untergang endet.
Dass ein Wasserrecht, gleichgültig ob es sich um ein persönlich oder dinglich gebundenes handelt, kein "höchstpersönliches" Recht im Sinne insolvenzrechtlicher Vorschriften ist, welches der Exekution entzogen ist, ergibt sich auch daraus, dass es einer Verwertung zugänglich ist. Auf Grund eines Wasserrechtes - sei es eines gebundenen oder eines persönlichen - kann die Anlage, für die das Wasserrecht dient, auch von einem anderen als dem Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung betrieben werden. Wasserrechtsinhaber bleibt allerdings immer derjenige, dem es verliehen wurde bzw. der Inhaber der Liegenschaft oder Anlage ist, mit der dieses Recht verbunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 1229/73, VwSlg. 8.516/A, sowie vom , 92/07/0154).
Das Merkmal der Verwertbarkeit bzw. des Betreibens durch andere hat der OGH mehrfach als Kriterium dafür herangezogen, ob ein Recht ein der Exekution unterworfenes Vermögen - worauf § 1 KO abstellt - darstellt. So hat der OGH in der Entscheidung vom , 3 Ob 55/80, SZ 53/174, die Auffassung vertreten, dass das dem Inhaber der Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens selbst zustehende (öffentliche) Recht "der Ausübung nach" übertragbar und daher auch pfändbar ist. In der Entscheidung vom , 3 Ob 218/99a, hat der OGH in gleichem Sinn hinsichtlich einer Schischule entschieden.
Die Zuständigkeit des Masseverwalters ist auch noch aus einem weiteren Grund gegeben:
Die zu Gewerbeberechtigungen (und vergleichbaren Berechtigungen) dargestellte Rechtsprechung bezog sich auf Verfügungen über diese Berechtigungen (Verzicht, Rechtsmittel gegen Entziehungen). Im Beschwerdefall geht es aber um etwas anderes, nämlich um einen in Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Überprüfung ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag. Dieser wasserpolizeiliche Auftrag bezieht sich auf eine Anlage, die der Beseitigung der Abwässer aus dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei dient, somit mit der betrieblichen Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei in engem Zusammenhang steht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehen sich baupolizeiliche Aufträge, Behandlungsaufträge nach dem Abfallwirtschaftsgesetz sowie wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 WRG zur Gänze auf das konkursverfangene Vermögen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 435/76, 1570/76, VwSlg 9098/A, vom , 96/07/0071 und vom , 99/07/0104 u.a.). Gleiches gilt für einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 121 WRG, der einer Wasserberechtigten (hier: einer GesmbH) im Zusammenhang mit ihrer betrieblichen Tätigkeit erteilt wurde.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass für die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildende Angelegenheit daher der Masseverwalter zuständig ist .
Da dieser nicht seinen Eintritt in das Verfahren erklärt hat, war die Beschwerde gemäß § 33 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG. Ein Aufwandersatz war im Sinne des § 58 VwGG nicht zuzusprechen, weil es an einer obsiegenden bzw. unterlegenen Partei nach § 47 VwGG auf Beschwerdeseite mangelt (vgl. den hg. Beschluss vom , 2006/05/0070, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 17657 A/2009 |
Schlagworte | Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Masseverwalter Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Stellung des Vertretungsbefugten Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2007070127.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-51369