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VwGH 22.04.2015, Ro 2015/16/0008

VwGH 22.04.2015, Ro 2015/16/0008

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Schon durch das Erkenntnis vom , Zl. 2009/13/0106, war die Frage, ob ein dem Studium vorangehender Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zählt, beantwortet, sodass, nachdem das Gericht auch nicht von dieser Rechtsprechung abwich, keiner der Fälle des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Auch kommt der von der Revision für ihre Zulässigkeit ins Treffen geführten Überlegung, dass die Beantwortung dieser Rechtsfrage für eine größere Personengruppe von Bedeutung sei, nach Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Bedeutung zu.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des A M in W, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102176/2014, betreffend Versagung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen ab Juni 2013, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber ist österreichischer Staatsbürger; seine Tochter, Kosovarin, reiste am nach Österreich ein und besuchte seit damals an der Volkshochschule Brigittenau einen Deutsch-Integrationskurs. Im Wintersemester 2013 war sie als außerordentliche Studierende des Universitätslehrganges Vorstudienlehrgang gemeldet.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis versagte das Bundesfinanzgericht dem Revisionswerber Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ab Juni 2013 und sprach aus, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei zulässig.

Das Gericht gelangte in rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes unter Zitierung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/14/0100, vom , Zl. 2006/15/0178, und vom , Zl. 2009/13/0106, sowie von Rechtsprechung des unabhängigen Finanzsenates zur Frage einer "Berufsausbildung" im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zum Schluss,

"(n)ach ständiger Rechtsprechung des UFS ist die Absolvierung von Deutschkursen nicht als Berufsausbildung iSd FLAG anzusehen. Daran ändert auch der Umstand nicht, dass anschließend ein ordentliches Studium begonnen wird.

Judikatur des BFG zu diesem Thema liegt noch nicht vor. Das Bundesfinanzgericht teilt die in den UFS-Entscheidungen zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, dass mit dem Erwerb von Deutschkenntnissen keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben werden. Deutschkurse sind - ungeachtet des Umstandes, dass gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 Universitätsgesetz 2002 die Zulassung zu einem ordentlichen Studium die Kenntnis der deutschen Sprache voraussetzt - auch nicht Teil des nachfolgend begonnenen Studiums und können nicht als Einheit zusammen mit diesem angesehen werden, da die Kurse für eine Fülle von in Betracht kommenden Berufen von Bedeutung und auch essentiell für das tägliche Leben im Inland sind.

Dies unterscheidet auch den vorliegenden Fall von dem dem Erkenntnis , zugrunde liegenden Sachverhalt, da die Kurse für das allgemeine Funkerzeugnis und den Privatpilotenschein einer beruflichen Verwertung nur im Rahmen der daran anschließenden Berufspilotenausbildung zugänglich sind, nicht aber in anderen Berufen.

Auch das Erkenntnis des , folgt dieser Judikaturlinie, wenn es die bloßen Kenntnisse der Landessprache, die für ein Studium in einem fremden Land erforderlich sind, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können, nicht als ausreichend ansieht, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur Berufsausbildung werden zu lassen.

Im gegenständlichen Fall ist daher nicht vom Besuch von auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen auszugehen und es kommt den besuchten (Lehr-)Veranstaltungen der Charakter einer Berufsausbildung iSd FLAG nicht zu."

Abschließend begründete das Gericht den Ausspruch der Zulässigkeit einer Revision damit, es sei aufgrund der allgemeinen, nicht auf den spezifischen Fall zugeschnittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis vom zwar unwahrscheinlich, aber nicht völlig auszuschließen, dass der Gerichtshof nur deshalb den Spanischkurs nicht als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anerkannt habe, weil nicht in Spanien, sondern in Deutschland ein Studium begonnen worden sei. Aus diesem Grund sei gegen das Erkenntnis die (ordentliche) Revision zulässig.

Die Revision begründet ihre Zulässigkeit damit, das Absolvieren des Vorstudienlehrganges sei für drittstaatsangehörige Studierende, die nicht etwa an einer österreichischen Schule (Auslandsschule) maturiert hätten, in allen in deutscher Sprache angebotenen Studien verpflichtend, um das ordentliche Studium antreten zu können. Auch andere Ergänzungsprüfungen bei nicht völliger Gleichwertigkeit des Sekundarabschlusses (Matura) könnten vorgeschrieben werden. Demgemäß sei von der Entscheidung auch eine größere Personengruppe betroffen und die Rechtsfrage, ob in diesen Fällen grundsätzlich ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, werde in der Praxis häufiger auftauchen. Daher komme der Klärung dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zu.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf das vom Gericht zitierte Erkenntnis vom verwiesen; der Verwaltungsgerichtshof führte im Hinblick auf die zu beantwortende Rechtsfrage des Vorliegens einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG tragend aus,

"(d)er Zusammenhang zwischen dem von der Tochter ins Auge gefassten Studium in Spanien und dem von ihr (offenbar bis Mai 2007) besuchten Sprachkurs beschränkt sich nach den Ausführungen der Mutter darauf, dass Kenntnisse der Landessprache für das Studium in einem fremden Land erforderlich sind, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Ein solcher Zusammenhang reicht jedoch nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur ‚Berufsausbildung' werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (vgl. zum Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen etwa auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/14/0100, und vom , Zl. 2006/15/0178)."

Entgegen der Ansicht des Gerichts kam dem Umstand, dass im damaligen Beschwerdefall letztlich ein Studium in Deutschland und nicht in Spanien begonnen wurde, kein entscheidendes Gewicht zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass in solchen Fällen eine ex-ante-Betrachtung anzustellen ist und die tatsächliche spätere Berufsausübung (oder weitere Berufsausbildung) nicht entscheidend ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/16/0013, und vom , Zl. 2011/16/0086).

Schon durch das zitierte Erkenntnis vom war damit die Frage, ob ein dem Studium vorangehender Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zählt, beantwortet, sodass, nachdem das Gericht auch nicht von dieser Rechtsprechung abwich, keiner der Fälle des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Auch kommt der von der Revision für ihre Zulässigkeit ins Treffen geführten Überlegung, dass die Beantwortung dieser Rechtsfrage für eine größere Personengruppe von Bedeutung sei, nach Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Bedeutung zu.

Aus diesen Erwägungen war daher die Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160008.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-51004