VwGH 18.12.2015, Ro 2015/12/0020
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | BDG 1979 §78e Abs1 Z1 idF 2007/I/053; BDG 1979 §78e Abs2 idF 2007/I/053; B-VG Art133 Abs4; LDG 1984 §58d Abs1 Z1 idF 2007/I/053; LDG 1984 §58d Abs2 idF 2007/I/053; VwGG §34 Abs1; VwRallg; |
RS 1 | Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des VwGH bereits beantwortet wurde. Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist; dasselbe hat auch bei Normen zu gelten, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von anderen Normen unterscheiden, zu denen entsprechende Rechtsprechung ergangen ist (vgl. B , Ra 2014/02/0079). Eine solche Fallkonstellation nahm der VwGH für den Fall an, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage Judikatur des VwGH zu einer mit der anzuwendenden Bestimmung in den für den relevanten Fall entscheidenden Punkten übereinstimmenden Bestimmung des entsprechenden Gesetzes eines anderen Bundeslandes besteht (vgl. B , Ro 2014/10/0082). Nichts anderes gilt für die einander entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen des § 78e Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 dritter und vierter Satz BDG 1979 für Bundesbeamte, einerseits, und des § 58d Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 dritter und vierter Satz LDG 1984, für Landeslehrer, andererseits. Dies folgt nicht nur aus der Entsprechung des Wortlautes der zitierten Gesetzesbestimmungen, sondern auch daraus, dass beide in den hier maßgeblichen Teilen ihre Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007 erhielten und in den Gesetzesmaterialien auch insofern undifferenziert erläutert wurden (vgl. AB 193 BlgNR XXIII. GP, 6). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des W S in F, vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler OG, Rechtanwälte in 5500 Bischofshofen, Mohshammerplatz 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zl. LVwG- 6/96/5-2015, betreffend Sabbatical gemäß § 58d LDG 1984 (vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg belangte Behörde: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber steht als Landeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.
Am beantragte er ein Sabbatical gemäß § 58d des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), mit einer Rahmenzeit vom Beginn des Schuljahres 2015/2016 bis Ende des Schuljahres 2018/2019 und einer Freistellungsphase im Schuljahr 2018/2019.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom wurde dieser Antrag gemäß § 58d Abs. 2 LDG 1984 abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ab und erklärte, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
In der Begründung dieses Erkenntnisses vertrat das Landesverwaltungsgericht Salzburg unter Berufung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 78e Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 dritter und vierter Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), die Rechtsauffassung, der Bewilligung des Sabbaticals stünden wichtige dienstliche Interessen entgegen, weil während der Freistellungsphase voraussichtlich keine Bediensteten zur Vertretung des Revisionswerbers zur Verfügung stehen würden. In einer solchen Fallkonstellation sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Dienstrecht der Bundesbeamten auch keine Interessensabwägung mit allenfalls für ein Sabbatical sprechenden dienstlichen Interessen oder persönlichen Interessen des Beamten vorzunehmen.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg Folgendes aus:
"Die ordentliche Revision ist zulässig, da nach Ansicht des erkennenden Gerichtes Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum einen fehlt eine Rechtsprechung des VwGH zur Bestimmung des § 58d LDG 1984 gänzlich, zum anderen fehlt auch Rechtsprechung des VwGH zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 78e BDG 1979 auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 58d LDG 1984, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die ordentliche Revision für zulässig zu erklären war."
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, deren Zulässigkeitsbegründung jener des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg gleicht.
Der Revisionswerber beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst im Sinne der Stattgebung seines Antrages entscheiden; hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt.
Die vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg belangte Salzburger Landesregierung erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Die Revision ist unzulässig:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
Um den Begründungserfordernissen für den Ausspruch der Zulässigkeit einer Revision durch das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG zu genügen, ist es erforderlich, darzulegen, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen habe (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/04/0074).
Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2015/12/0006).
Auf Basis dieser Rechtsprechung folgt die Unzulässigkeit der gegenständlichen Revision hier schon zunächst daraus, dass weder das Landesverwaltungsgericht Salzburg noch der Revisionswerber konkret jene Rechtsfrage darstellt, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der vorliegende Revisionsfall gleicht insofern jenem, welcher dem hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/07/0043, zugrunde lag.
Darüber hinaus gilt aber, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dann nicht vorliegt, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurde. Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist; dasselbe hat auch bei Normen zu gelten, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von anderen Normen unterscheiden, zu denen entsprechende Rechtsprechung ergangen ist (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/02/0079). Eine solche Fallkonstellation nahm der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , Zl. Ro 2014/10/0082, für den Fall an, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einer mit der anzuwendenden Bestimmung in den für den relevanten Fall entscheidenden Punkten übereinstimmenden Bestimmung des entsprechenden Gesetzes eines anderen Bundeslandes besteht.
Nichts anderes gilt für die hier in Rede stehenden einander entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen des § 78e Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 dritter und vierter Satz BDG 1979 für Bundesbeamte, einerseits, und des § 58d Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 dritter und vierter Satz LDG 1984, für Landeslehrer, andererseits, in Ansehung der hier in der Begründung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg behandelten Rechtsfragen. Dies folgt nicht nur aus der Entsprechung des Wortlautes der zitierten Gesetzesbestimmungen, sondern auch daraus, dass beide in den hier maßgeblichen Teilen ihre Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007 erhielten und in den Gesetzesmaterialien auch insofern undifferenziert erläutert wurden (vgl. hiezu AB 193 BlgNR XXIII. GP, 6).
Die Revision eignet sich somit schon wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.
Wien, am
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Normen | BDG 1979 §78e Abs1 Z1 idF 2007/I/053; BDG 1979 §78e Abs2 idF 2007/I/053; B-VG Art133 Abs4; LDG 1984 §58d Abs1 Z1 idF 2007/I/053; LDG 1984 §58d Abs2 idF 2007/I/053; VwGG §34 Abs1; VwRallg; |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120020.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-51002