VwGH 05.12.2014, Ro 2014/13/0044
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nach der ständigen Rechtsprechung muss die Bescheidbegründung erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in der Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 2010/13/0173, mwN, und das Vorerkenntnis vom , 2011/15/0122). Nichts anderes kann für ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts gelten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2016/13/0005 E RS 1 |
Norm | BAO §166; |
RS 2 | Eine Konkurseröffnung Jahre nach Durchführung der Forderungswertberichtigung ist nicht geeignet, um eine schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegene Uneinbringlichkeit der Forderung darzutun (vgl. das Erkenntnis vom , 2002/13/0027). |
Norm | BAO §167 Abs2; |
RS 3 | Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss den Bestand einer Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen. Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut oder den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, daher, ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich dagegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (vgl. etwa die in Ritz, Kommentar zur BAO3, unter Rz 8 ff zu § 167 BAO wiedergegebene Rechtsprechung). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2009/16/0033 E RS 1
(hier nur erster Satz) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GesmbH, vertreten durch Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zlen. RV/7100001/2014 und RV/7100002/2014, betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2010, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden. Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der E GesmbH in W, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1220 Wien, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zlen. RV/7100001/2014 und RV/7100002/2014, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2008 bis 2010, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehrige) Beschwerde der Revisionswerberin gegen die vom Finanzamt erlassenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010 ab und sprach - ohne nähere Begründung - aus, dass die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
5 In der Revisionsergänzung vom und deren "Aktualisierung" vom 15. Mai 2107 wird zur Zulässigkeit - auch als "Nachtrag" zur fehlenden Begründung im angefochtenen Erkenntnis - vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom , 94/13/0200) ab, weil diesem eine geschlossene Sachverhaltsdarstellung sowie eine Beweiswürdigung fehle. Weiters bestehe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des vom Bundesfinanzgericht anzuwendenden Beweismaßes. Darüber hinaus seien dem Bundesfinanzgericht eine Aktenwidrigkeit sowie die Verletzung des Periodengewinngrundsatzes vorzuwerfen.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat im erwähnten Erkenntnis vom , 94/13/0200, ausgesprochen, dass die Begründung eines Bescheids erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines Abgabenbescheids muss in der Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Dies gilt auch für die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts (vgl. das Erkenntnis vom , Ra 2016/13/0005).
7 Dass dem Bundesfinanzgericht ein - vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung aufzugreifender - relevanter Begründungsmangel unterlaufen wäre, vermag die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen.
8 So rügt die Revisionswerberin zunächst, die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesfinanzgericht sei eine "reine Abschreibübung", die den Anforderungen an eine "geschlossene Sachverhaltsdarstellung" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerecht werde. Dem ist entgegen zu halten, dass das Bundesfinanzgericht sich mit den einzelnen Streitpunkten sowie dem dazu von der Revisionswerberin erstatteten Vorbringen auseinandergesetzt hat. Dem Erkenntnis ist auch zu entnehmen, von welchem Sachverhalt das Bundesfinanzgericht jeweils ausgegangen ist und aufgrund welcher beweiswürdigenden Erwägungen es zu dem jeweiligen Ergebnis gekommen ist.
9 Hinsichtlich der von der Revisionswerberin vermissten Inhalte zum behaupteten Scheingeschäft wird übersehen, dass das Bundesfinanzgericht nicht vom Vorliegen eines Scheingeschäfts zwischen der Revisionswerberin und der N-GmbH ausgegangen ist, sondern das Vorliegen bloßer Scheinrechnungen bejaht hat (und nicht nur wegen formeller Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug versagt hat). Anders als zu Scheingeschäften bedurfte es somit nicht zwingend entsprechender Feststellungen zu einem "gemeinsamen Dolus, den Scheingeschäfte bei Vertragsabschluss erfordern".
10 Mit der Behauptung, der Hinweis des Bundesfinanzgerichts auf "fehlende Leistungsnachweise" sei unter materiellen Aspekten verfehlt und "Ausdruck einer unverkennbaren Vorliebe des BFG für die belangte Behörde", zeigt die Revisionswerberin ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf. Eine unzulässige Beweislastumkehr liegt nicht schon deshalb vor, weil das Bundesfinanzgericht aufgrund begründeter Zweifel an der tatsächlichen Leistungserbringung durch die N-GmbH über die Vorlage der Rechnungen hinausgehende Nachweise für den Leistungsaustausch als erforderlich erachtet hat. Auch erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof der von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang gerügte Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts nicht. Soweit die Revisionswerberin vorbringt, die strittigen Beträge seien "nachweislich nach Graz (bezahlt)" worden, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Nachweis eines Zahlungsflusses nicht zwingend auf die zugrunde liegende Leistungsbeziehung zu schließen ist.
11 Auch ist ein Widerspruch in den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichts, wonach die Tochter der Alleingesellschafterin der revisionswerbenden GmbH das Objekt in Z seit 1993 bewohnt habe und die von der Revisionswerberin auf dieser Liegenschaft zur Errichtung eines Firmensitzes vorgenommenen Um- und Zubauten erst 2010 fertig gestellt und damit verwendbar gewesen seien, nicht erkennbar (auf die laut angefochtenem Erkenntnis fehlende Fremdüblichkeit des abgeschlossenen Mietvertrags geht die Revisionswerberin im Übrigen nicht näher ein).
12 Hinsichtlich der Digitalisierung der Zeitschrift verkennt die Revisionswerberin, dass das Bundesfinanzgericht nicht davon ausgegangen ist, dass die Revisionswerberin diese Arbeiten selbst ausgeführt hat. Das Bundesfinanzgericht hat es lediglich für nicht glaubhaft erachtet, dass die Arbeiten durch die N-GmbH vorgenommen worden seien. Dies begründet das Bundesfinanzgericht schlüssig damit, dass die N-GmbH weder nach ihrem Geschäftsgegenstand noch nach ihrer Mitarbeiterausstattung in der Lage gewesen sei, umfangreiche EDV-Dienstleistungen zu erbringen, und keinerlei weiteren Nachweise dafür vorgelegt werden konnten.
13 Soweit die Revisionswerberin die Nichtanerkennung der Bestandsveränderung in Höhe von EUR 125.000,-- im Jahr 2008 als Aufwand rügt, genügt der Hinweis, dass selbst nach dem Vorbringen der Revisionswerberin in der Beschwerde die Erlösabgrenzung im Jahr 2007 hätte erfolgen müssen, sodass eine Verletzung des Periodengewinngrundsatzes durch die Nichtanerkennung der aufwandswirksamen Bestandsveränderung im Jahr 2008 damit nicht aufgezeigt wurde. Im Übrigen geht die Revisionswerberin nicht auf die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis ein, wonach geeignete Nachweise für die vorgenommene Aufwandsbuchung nicht vorgelegt worden seien.
14 Auch hinsichtlich der vom Bundesfinanzgericht für das Jahr 2008 nicht anerkannten Forderungswertberichtigungen aus Forderungen gegenüber der L-GmbH gelingt es der Revisionswerberin nicht, einen Zulässigkeitsgrund iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen. Das Bundesfinanzgericht ist im angefochtenen Erkenntnis zur Auffassung gelangt, dass es der Revisionswerberin nicht gelungen sei, die Wertminderung der Forderungen nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. So habe die Revisionswerberin lediglich persönliche Urgenzen und Mahnungen ausgesprochen, jedoch keine ernsthaften Eintreibungsmaßnahmen gesetzt. Darüber hinaus seien die Geschäftsverbindungen mit der L-GmbH weiterhin beibehalten und spätere Ausgangsrechnungen von dieser auch bezahlt worden. Die Revisionswerberin vermeint nun eine Aktenwidrigkeit darin zu erblicken, dass die Feststellungen des Bundesfinanzgerichts nicht mit dem Umstand, dass über das Vermögen der L-GmbH am der Konkurs eröffnet worden sei, vereinbar wären. Abgesehen davon, dass eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn sich das Bundesfinanzgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, ist eine Konkurseröffnung Jahre nach Durchführung der Forderungswertberichtigung nicht geeignet, um eine schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegene Uneinbringlichkeit der Forderung darzutun (vgl. das Erkenntnis vom , 2002/13/0027).
15 Soweit in den Revisionsergänzungen vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung zur Frage des vom Bundesfinanzgericht anzuwendenden Beweismaßes, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 167 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO5, § 167 Tz 8, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Dass ein Abgehen von dieser Judikatur erforderlich wäre (das Bundesfinanzgericht "klebe" zu Unrecht am bisherigen Beweismaß), macht die Revisionswerberin nicht einsichtig.
16 In der Revision und ihren Ergänzungen - das belangte Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung erstattet - werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
17 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014130044.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-50937