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VwGH 03.12.2014, Ro 2014/13/0025

VwGH 03.12.2014, Ro 2014/13/0025

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 2006 und 2007 sowie Kapitalertragsteuer 2005 und 2006 - Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Normen
BAO §280 Abs1 lite;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §41;
RS 1
Nach der ständigen Rechtsprechung muss die Bescheidbegründung erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in der Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 2010/13/0173, mwN, und das Vorerkenntnis vom , 2011/15/0122). Nichts anderes kann für ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts gelten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/13/0005 E RS 1
Norm
RS 2
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss den Bestand einer Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen. Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut oder den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, daher, ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich dagegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (vgl. etwa die in Ritz, Kommentar zur BAO3, unter Rz 8 ff zu § 167 BAO wiedergegebene Rechtsprechung).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/16/0033 E RS 1 (hier nur erster Satz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GesmbH, vertreten durch Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7100371-W/2014 und RV/7100372-W/2014, betreffend Umsatzsteuer 2006 und 2007 sowie Kapitalertragsteuer 2005 und 2006, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden. Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der E GesmbH in W, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1220 Wien, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zlen. RV/7100371-W/2014 und RV/7100372- W/2014, betreffend Umsatzsteuer 2006 und 2007 sowie Kapitalertragsteuer 2005 und 2006, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehrige) Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Bescheide des Finanzamts betreffend die Umsatzsteuer der Jahre 2006 und 2007 sowie die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2005 und 2006 ab und sprach - ohne nähere Begründung - aus, dass die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

5 In der Revisionsergänzung vom und deren "Aktualisierung" vom wird zur Zulässigkeit - auch als "Nachtrag" zur fehlenden Begründung im angefochtenen Erkenntnis - vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom , 94/13/0200) ab, weil diesem eine geschlossene Sachverhaltsdarstellung sowie eine Beweiswürdigung fehle. Weiters bestehe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des vom Bundesfinanzgericht anzuwendenden Beweismaßes. Darüber hinaus seien dem Bundesfinanzgericht eine Aktenwidrigkeit und ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot vorzuwerfen. Im Übrigen weiche die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer für eine verdeckte Ausschüttung an die Gesellschaft statt an den Empfänger der Kapitalerträge von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab (Hinweis auf das Erkenntnis vom , 2008/15/0170).

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat im erwähnten Erkenntnis vom , 94/13/0200, ausgesprochen, dass die Begründung eines Bescheids erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines Abgabenbescheids muss in der Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Dies gilt auch für die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts (vgl. das Erkenntnis vom , Ra 2016/13/0005).

7 Dass dem Bundesfinanzgericht ein - vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung aufzugreifender - relevanter Begründungsmangel unterlaufen wäre, vermag die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen.

8 So erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof der gerügte "unauflösbare Widerspruch" in den - in den Revisionsergänzungen auch aus dem Zusammenhang gerissenen - Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichts betreffend die strittigen Eingangsrechnungen der ungarischen Q-Kft nicht. Das Bundesfinanzgericht hat sich mit den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht und dem dazu erstatteten Vorbringen der Revisionswerberin auseinandergesetzt und ist in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den vorgelegten Eingangsrechnungen der Q-Kft um "Scheinrechnungen" zur Geltendmachung überhöhter Betriebsausgaben handle. Wenn das Bundesfinanzgericht in weiterer Folge - wie bereits das Finanzamt im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung - im Schätzungsweg 50 % der in den Rechnungen ausgewiesenen (überhöhten) Beträge als Aufwendungen für tatsächlich erhaltene Leistungen und damit als Betriebsausgaben anerkennt, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keinen Widerspruch zu erblicken. Insoweit liegt auch der gerügte Verstoß gegen das Überraschungsverbot nicht vor.

9 Soweit die Revisionswerberin eine Aktenwidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses rügt, weil dieses die Feststellung enthalte, dass die Alleingesellschafterin der Revisionswerberin die Hälfte der in den Eingangsrechnungen der Q-Kft ausgewiesenen Beträge "aus der Kassa der (Revisionswerberin) entnommen" habe, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil von der Erfassung des gesamten Rechnungsbetrags als Erlös in der Bilanz der Q-Kft nicht zwingend auf die tatsächliche Bezahlung dieses Betrags durch die Revisionswerberin an die Q-Kft zu schließen ist.

10 Hinsichtlich der von der Revisionswerberin gerügten Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft (vgl. den Beschluss vom , Ra 2016/13/0024, mwN). Dass das Bundesfinanzgericht seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise gepflogen hätte (vgl. etwa den Beschluss vom , Ra 2016/16/0007), vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen.

11 Wenn sich die Revisionswerberin gegen die Zurechnung der Beträge als verdeckte Ausschüttung an die Alleingesellschafterin wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen sind (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , 2003/13/0115, und vom , Ro 2014/15/0046, jeweils mwN). Aus welchen Gründen im konkreten Fall eine andere Beurteilung hätte erfolgen müssen, wird von der Revisionswerberin nicht näher ausgeführt.

12 Soweit gerügt wird, das Bundesfinanzgericht habe unzulässigerweise von der beantragten Einvernahme des Zeugen G abgesehen, wird mit dem bloßen Hinweis, dass "dieser Zeuge an Malversationen beteiligt gewesen sein könnte", die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dargelegt (insbesondere auch ein bestimmtes Beweisthema nicht genannt).

13 Wenn in den Revisionsergänzungen vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung zur Frage des vom Bundesfinanzgericht anzuwendenden Beweismaßes, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 167 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO5, § 167 Tz 8, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Dass ein Abgehen von dieser Judikatur erforderlich wäre (das Bundesfinanzgericht "klebe" zu Unrecht am bisherigen Beweismaß), macht die Revisionswerberin nicht einsichtig.

14 Die Revisionswerberin führt als weiteren Zulässigkeitsgrund das Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung der Kapitalertragsteuer im Falle einer verdeckten Gewinnausschüttung an. Nach Ansicht der Revisionswerberin habe der Verwaltungsgerichthof im Erkenntnis vom , 2008/15/0170, zum Ausdruck gebracht, dass im Falle einer verdeckten Gewinnausschüttung dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragssteuer vorzuschreiben sei. Dem ist im Hinblick auf das Erkenntnis vom , Ro 2014/15/0046, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen werden kann, nicht zu folgen.

15 In der Revision und ihren Ergänzungen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat Dr. Nowakowski sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Anträge des P als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1220 Wien, Stadlauer Straße 39/I/Top 12, betreffend den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2014/13/0025-13, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH.

2 Die E GmbH hatte - zuletzt vertreten durch den auch nunmehr namens des Antragstellers einschreitenden Steuerberater - Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom erhoben, mit dem eine als Beschwerde zu erledigende Berufung u. a. gegen Bescheide des Finanzamtes über Umsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007 abgewiesen worden war. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2014/13/0025-13, wurde die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.

3 Mit der nunmehr vorliegenden Eingabe vom wird beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge "die Unwirksamkeit des Zurückweisungsbeschlusses vom , Ro 2014/13/0025, feststellen; feststellen, dass es bei der USt 2006 und 2007 an tauglichen Anfechtungsobjekten fehlt; die Beschwerde mangels tauglicher Anfechtungsobjekte bei der USt 2006 und 2007 als unzulässig zurückweisen".

4 Begründend wird dazu im Wesentlichen dargelegt, das Finanzamt habe sowohl die unbekämpft gebliebenen Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren als auch die mit Berufung bekämpften neuen Sachbescheide zunächst falsch adressiert gehabt und die Sachbescheide in der Folge mit berichtigter Adresse neu und erstmals wirksam erlassen. In Bezug auf die Wiederaufnahmsbescheide, so die Behauptung in der Eingabe, sei dies unterblieben.

5 Mangels Beseitigung der ursprünglichen Sachbescheide durch wirksam erlassene Wiederaufnahmsbescheide habe es für die neuen Sachbescheide "am nötigen Platz" gefehlt, woraus der Antragsteller den Schluss zieht, sowohl die neuen Sachbescheide, gegen die sich die Berufung gerichtet habe, als auch deren Bestätigung durch das Bundesfinanzgericht seien absolut nichtig gewesen. Dies habe auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die aus anderen Gründen erfolgte Zurückweisung der gegen die Erledigung des Bundesfinanzgerichtes erhobenen Revision "infiziert", woraus sich die "Unwirksamkeit" des Zurückweisungsbeschlusses ergebe.

6 Unterstellt man, es seien, wie vom Antragsteller behauptet, keine wirksam zugestellten Wiederaufnahmsbescheide erlassen worden, so waren die dessen ungeachtet erlassenen neuen Sachbescheide aber nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig. Die gegenteilige Annahme des Antragstellers widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, § 68 AVG, E 153 bis 158; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 49 ff, Stand April 2018; Ritz, BAO6, § 92 Tz 4;; , 2000/16/0606, 0607; , 2012/08/0022; , Ro 2014/15/0008).

7 Schon der Ausgangspunkt der Überlegungen des Antragstellers trifft damit nicht zu, weshalb davon, dass der Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes von einer Nichtigkeit "infiziert" sei, von vornherein nicht die Rede sein kann.

8 Die Eingabe, mit der der Antragsteller auf im Gesetz nicht vorgesehene Weise die Wiedereröffnung eines bereits abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof anstrebt, war daher zurückzuweisen.

Wien, am

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Norm
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014130025.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-50931