VwGH 21.02.2014, Ro 2014/06/0009
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGbk-ÜG 2013 §4; VwGG §46 idF 2013/I/033; VwGG §46; VwRallg; |
RS 1 | Unkenntnis des Gesetzes oder Rechtsirrtum (hier: in Bezug auf § 4 VwGbk-ÜG 2013) stellt für sich allein kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (Hinweis B vom , 2013/16/0116). |
Norm | VwGG §46 Abs1; |
RS 2 | Bettlägerigkeit und Schonungsbedarf an sich bedeuten nicht, dass Dispositionsunfähigkeit des Revisionswerbers anzunehmen ist. Der Revisionswerber hat eine solche auch nicht etwa durch ärztliche Nachweise belegt (Hinweis B vom , 1345/55, und das E vom , 95/19/1625). Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs.1 VwGG nicht stattzugeben. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision des F R in E, vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk und Dr. Maria Skof, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 08- ALL-1321/2007(003/2013), betreffend Kanalanschlussauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde E), sowie den damit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2. Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber führt aus, der angefochtene Bescheid sei am "übermittelt" worden. Ausgehend von diesem Datum wäre die (Anmerkung: sechswöchige) Beschwerdefrist bereits versäumt und eine Beschwerde bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Die Bedingungen für die Wiedereinsetzung seien aber erfüllt. Eine Erhebung des rechtsfreundlichen Vertreters des Revisionswerbers habe ergeben, dass der Bescheid am "übermittelt" worden sei, er sei allerdings nicht vom Revisionswerber, sondern von dessen Ehegattin übernommen worden. Da der Bescheid tatsächlich eigenhändig zuzustellen gewesen wäre, sei die Zustellung am nicht ordnungsgemäß gewesen und habe keine Fristen auslösen können. Der Bescheid gelte somit erst in jenem Zeitpunkt zugestellt, als er dem Revisionswerber tatsächlich zugekommen sei. Wann dies der Fall gewesen sei, lasse sich nicht mehr feststellen. Am sei der Revisionswerber jedenfalls nicht in der Lage gewesen, den Bescheid zu übernehmen. Er stehe im 92. Lebensjahr und habe bereits seit den Sommermonaten 2013 mit schweren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen, die längerdauernde Aufenthalte im Krankenhaus erforderlich gemacht hätten. In den Monaten Mai, Juni und Juli 2013 sei er 65 Tage im Krankenhaus gewesen, u.a. auf der Psychiatrischen Abteilung. Nachdem der Revisionswerber aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, sei sein Zustand zunächst einige Zeit besser gewesen, habe sich aber im Oktober wieder verschlechtert, sodass er im Wesentlichen bis Mitte Dezember 2013 bettlägerig und nicht in der Lage gewesen sei, sich um geschäftliche oder juristische Angelegenheiten zu kümmern. Die Erkrankung und die nachfolgende Bettlägerigkeit und erforderliche Schonung des Revisionswerbers stellten ein unabwendbares Ereignis dar, sodass er nicht in der Lage gewesen sei, von der Zustellung des Bescheides Kenntnis zu erlagen. Es sei davon auszugehen, dass der Bescheid frühestens am dem Revisionswerber tatsächlich zugekommen sei. Von diesem Zeitpunkt an berechnet, sei die Beschwerdefrist aber noch nicht abgelaufen.
Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass der Bescheid dem Revisionswerber tatsächlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugekommen sein sollte, was aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers nicht exakt feststellbar sei, wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Der angefochtene Bescheid enthalte nämlich folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und/oder den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine solche Beschwerde ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für derartige Beschwerden ist einschließlich der Beilagen eine Gebühr von EUR 240,-- zu entrichten (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG). Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
Endet diese Frist zur Erhebung der Beschwerde erst nach dem und haben Sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben, so können Sie gegen diesen Bescheid vom bis zum Ablauf des Revision beim Verwaltungsgerichtshof (sinngemäß dem Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG in seiner ab geltenden Fassung) und/oder Beschwerde beim Verfassungsgerichthof (gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in seiner ab geltenden Fassung) erheben.
Haben Sie bis zum Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben, so gilt/gelten diese als rechtzeitig erhobene Revision (gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG in seiner ab geltenden Fassung) und/oder Beschwerde (gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in seiner ab geltenden Fassung)."
Der Revisionswerber habe seinen Rechtsvertreter am telefonisch kontaktiert und gebeten, ihn zu besuchen, weil er eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einbringen möchte. Auf die Frage, wann er den Bescheid erhalten habe, habe der Revisionswerber zunächst geantwortet, es sei noch eine Frist bis gegeben. Daraus schließe der Rechtsvertreter, dass der Bescheid dem Revisionswerber am tatsächlich zugekommen sein dürfte und der Revisionswerber von da ab die sechswöchige Frist berechnet habe. Der Rechtsvertreter habe den Revisionswerber am aufgesucht. Nachdem der Revisionswerber dem Rechtsvertreter den Bescheid überreicht und der Rechtsvertreter, ausgehend vom Datum des Bescheides, gemeint habe, eine Beschwerdeführung sei voraussichtlich verspätet, habe der Revisionswerber auf die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides verwiesen, wonach die Revision bis zum Ablauf des zulässig sei. Es sei offensichtlich, dass der Revisionswerber diesbezüglich die Rechtsmittelbelehrung falsch verstanden habe und einem Irrtum unterlegen sei, wonach die Frist zur Einbringung einer Beschwerde bzw. Revision bis gegeben sei. Für einen juristischen Laien sei die Rechtsmittelbelehrung in der Umstellungsphase nicht leicht zu verstehen, und es sei davon auszugehen, dass ein Irrtum im Verständnis der Bedeutung der Rechtsmittelbelehrung ebenso ein der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugängliches, unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis darstelle. Dem Revisionswerber sei sein Irrtum hinsichtlich der Fristberechnung frühestens am anlässlich des Besuches des Rechtsvertreters aufgefallen. Ab diesem Zeitpunkt berechnet, sei der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig.
§ 46 VwGG in der bis geltenden Fassung lautet:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.
(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt."
§ 46 VwGG in der ab geltenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt."
§ 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes idF BGBl. I Nr. 122/2013 lautet auszugsweise:
"Verwaltungsgerichtshof
§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.
(2) Abs. 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt erhoben werden kann.
(3) Ist jedoch in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, bis zum Ablauf des zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden, so kann von den Parteien, denen gegenüber dieser Bescheid nach Ablauf des erlassen wird, innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des erhobene Beschwerden gelten als rechtzeitig erhobene Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.
(4) Jeder Bescheid, der nach Ablauf des genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Abs. 1 bis 3 zu enthalten.
..."
Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß § 16 Abs. 1 Zustellgesetz an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Ersatzempfänger kann gemäß § 16 Abs. 2 Zustellgesetz jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
Eine Ersatzzustellung gilt gemäß § 16 Abs. 5 Zustellgesetz als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen dürfen gemäß § 21 Abs. 1 Zustellgesetz nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 Zustellgesetz die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Wie der Revisionswerber selbst ausführt, wurde der gegenständliche Bescheid am von seiner Ehegattin übernommen. Er macht weder geltend, dass die Vorschriften über die Ersatzzustellung nicht eingehalten worden wären, noch untermauert er seine Behauptung, der Bescheid wäre "tatsächlich eigenhändig zuzustellen gewesen". Eine gesetzliche Vorschrift, den gegenständlichen Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung in einer Bauangelegenheit eigenhändig zuzustellen, gibt es nicht. Der Revisionswerber belegt sein Vorbringen auch nicht etwa durch Unterlagen, wonach eine eigenhändige Zustellung durch die Behörde verfügt worden wäre. Es ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung am auszugehen.
Was die Rechtsmittelbelehrung anlangt, die im Übrigen dem § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes entsprochen hat, ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass Unkenntnis des Gesetzes oder Rechtsirrtum für sich allein kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. 2013/16/0116, mwN).
Zum übrigen Vorbringen des Revisionswerbers ist zu bemerken, dass er keinen Spitalsaufenthalt in der Zeit ab Oktober 2013 geltend macht. Bettlägerigkeit und Schonungsbedarf an sich bedeuten nicht, dass Dispositionsunfähigkeit des Revisionswerbers anzunehmen ist, der Revisionswerber belegt eine solche auch nicht etwa durch ärztliche Nachweise (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 1345/55, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/19/1625).
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben, wobei es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, ob dieser Antrag nicht im Hinblick darauf, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am tatsächlich zugekommen sein soll, sich als verspätet erweist bzw. im Hinblick darauf, dass er bedingt gestellt wurde ("sofern die gegenständliche Beschwerde nicht ohnedies rechtzeitig eingebracht wurde"), unzulässig ist.
Auf Grund der obigen Ausführungen wurde die Revision verspätet eingebracht, sodass diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGbk-ÜG 2013 §4; VwGG §46 Abs1; VwGG §46 idF 2013/I/033; VwGG §46; VwRallg; |
Schlagworte | Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060009.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-50884