VwGH 02.08.2016, Ra 2016/17/0265
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Im Zusammenhang mit dem fehlenden Zulässigkeitsausspruch gemäß § 25a Abs 1 erster Satz VwGG im Spruch des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes kann gegenständlich dahingestellt bleiben, ob bei der dagegen erhobenen Revision vom Vorliegen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber nämlich auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl den hg Beschluss vom , Ra 2016/19/0103, mwN). Sowohl in der zuletzt genannten Konstellation als auch in den gemäß § 28 Abs 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. |
Normen | B-VG Art133 Abs4; VwGG §34 Abs1; |
RS 2 | Beschränken sich die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG, ohne eine für die vorliegende Revisionssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren, ist dies unzureichend. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2014/04/0022 B RS 1 |
Normen | B-VG Art133 Abs4; VwGG §28 Abs3; |
RS 3 | Die Zulässigkeit der Revision setzt bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels voraus, dass die Revision von der Lösung einer geltend gemachten Rechtsfrage tatsächlich abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl bis 0039). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/17/0266
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des I (geboren 1960), vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 7/6, der gegen die Erkenntnisse vom , 1) VGW-002/042/11120/2015-10 (hg prot zu Ra 2016/17/0266) und 2) VGW-002/042/7276/2015-9 (hg prot zu Ra 2016/17/0265), des Verwaltungsgerichts Wien betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit seiner Revision bekämpft der Revisionswerber die im Instanzenzug erfolgte Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes. Damit verbunden ist der Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2 Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl zum diesbezüglich gleich gelagerten Beschwerdeverfahren (vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit) den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg Nr 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkünfte und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner allfälligen Sorgepflichten) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl zB ).
4 Derartige Angaben enthält der gegenständliche Antrag, der ausschließlich damit begründet wird, dass "das Glücksspielgesetz möglicherweise vom VfGH (als) verfassungswidrig aufgehoben wird und die Chancen der Revision intakt sind", nicht.
5 Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/17/0266
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des I C in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 7, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien je vom , 1) VGW-002/042/7276/2015-9 und 2) VGW- 002/042/11120/2015-10, betreffend jeweils Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnissen der Landespolizeidirektion Wien vom sowie vom wurden dem Revisionswerber jeweils Übertretungen des § 52 Abs 1 Z 1 erster Fall iVm § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG) in Bezug auf drei näher bezeichnete Glücksspielgeräte zur Last gelegt und über ihn Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 3.000,-- sowie Ersatzfreiheitsstrafen in näher bezeichneter Höhe verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis zu Zahl VGW- 002/042/7276/2015-9 wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG Wien) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde hinsichtlich des Straferkenntnisses vom in der Schuldfrage als unbegründet ab und gab der Beschwerde in der Straffrage insoweit Folge, als die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf ein näher genanntes Maß herabgesetzt wurden.
3 Dieses Erkenntnis des VwG Wien enthält keinen Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 erster Satz VwGG. Der Begründung des Erkenntnisses ist jedoch zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Ansicht vertrat, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision lägen nicht vor.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis zu Zahl VGW- 002/042/11120/2015-10 bestätigte das VwG Wien weiters nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis vom in der Schuldfrage mit der Maßgabe der Einschränkung des Tatzeitraumes und gab der Beschwerde des Revisionswerbers in der Straffrage insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe von EUR 3.000,-- auf EUR 2.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf ein näher genanntes Maß herabgesetzt wurden.
5 Außerdem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
6 In beiden Erkenntnissen ging das VwG Wien aufgrund umfangreicher Feststellungen davon aus, dass eine Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht vorliege, sowie, dass die jeweils in Rede stehenden Apparate als Glücksspielgeräte im Sinne des Glücksspielgesetzes zu qualifizieren seien.
7 Gegen diese beiden Erkenntnisse, "soweit sie beschwerdeabweisend" seien, richtet sich die vorliegende Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit den Anträgen, sie "wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verfahrensmängel im angefochtenen Umfang" kostenpflichtig zu beheben.
8 Zur Zulässigkeit wird in der Revision ausgeführt, der Oberste Gerichtshof habe Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig angefochten. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die gegenständlichen Spielapparate, die nur zum Zeitvertreib für einen beschränkten Personenkreis zugänglich seien, dem Glücksspielgesetz unterlägen. Ferner seien die angefochtenen Erkenntnisse mit einem Verfahrensmangel behaftet. Der Revisionswerber hätte die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt, um Nachweise zu erbringen, dass die gegenständlichen Spielapparate keine solchen im Sinne des Glücksspielgesetzes seien. Dieser Beweisantrag sei nicht bewilligt worden, sondern stattdessen dem Revisionswerber "mangelnde Mitwirkungspflicht" angelastet worden, weil er keine Beweise dafür erbracht habe, warum die Spielapparate Geschicklichkeitsapparate und keine Glücksspielgeräte sein sollten.
9 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 34 Abs 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall im Erkenntnis zu Zahl VGW-002/042/11120/2015-10 - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl , mwH).
13 Im Zusammenhang mit dem fehlenden Zulässigkeitsausspruch gemäß § 25a Abs 1 erster Satz VwGG im Spruch des Erkenntnisses zu Zahl VGW-002/042/7276/2015-9 kann gegenständlich dahingestellt bleiben, ob bei der dagegen erhobenen Revision vom Vorliegen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber nämlich auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl den hg Beschluss vom , Ra 2016/19/0103, mwN).
14 Sowohl in der zuletzt genannten Konstellation als auch in den gemäß § 28 Abs 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, die sich auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Art 133 Abs 4 B-VG beschränken, ohne eine für die vorliegende Rechtssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren, sind nicht ausreichend (vgl , mwN).
15 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen auf eine durch den Obersten Gerichtshof vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgte Anfechtung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes hingewiesen wird, wird damit eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht aufgezeigt. Im Übrigen wird auf das in diesem Zusammenhang ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, hingewiesen, mit dem eine Verfassungswidrigkeit verneint wurde.
16 Die Revision legt in den Ausführungen zur Zulässigkeit, die sich darauf beziehen, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Frage, ob die Geräte dem Glücksspielgesetz unterlägen, nicht auseinandergesetzt habe, nicht dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hätte, nach Ansicht des Revisionswerbers im vorliegenden Fall zu lösen gewesen wäre. Schon deshalb wird in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht aufgezeigt.
17 Die Zulässigkeit der Revision setzt bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels voraus, dass die Revision von der Lösung einer geltend gemachten Rechtsfrage tatsächlich abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl bis 0039).
18 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe einen Antrag zur Beiziehung eines Sachverständigen nicht bewilligt, und mit der bloßen Behauptung, dieser Verfahrensmangel könne das Ergebnis wesentlich beeinflussen, wird die Relevanz des Verfahrensmangels nicht in diesem Sinne dargetan. Der Revisionswerber hat es unterlassen, in der Revision konkret aufzuzeigen, zu welchen anderen Feststellungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt hätte und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis der angefochtenen Erkenntnisse beeinflusst hätten. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist daher nicht ersichtlich.
19 Da in der Revision somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016170265.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-50817