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VwGH 08.04.2016, Ra 2016/17/0072

VwGH 08.04.2016, Ra 2016/17/0072

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2011/03/0127, ist die Behörde auf Grund der Vorlage einer allgemeinen Vollmacht in einem bestimmten Verfahren nicht berechtigt, die Partei auch im Verfahren über eine andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheit ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, die Partei hat ihren Willen, sich auch in diesem weiteren Verfahren eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben. Davon ist im vorliegenden Fall nicht bereits mangels Einschränkung der mit Eingabe vom im Verfahren wegen Beschlagnahme nach dem GSpG bekannt gegebenen Vertretungsvollmacht auf dieses Verfahren auszugehen. Das Verwaltungsgericht legte somit unbedenklich seiner Entscheidung zugrunde, dass hier der Behörde im Verfahren wegen Übertretung nach dem GSpG bis zur Erlassung des Straferkenntnisses keine Vertretungsvollmacht angezeigt wurde.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG-411010/2/KLe/BZ, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung des GSpG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom wurde der Revisionswerber betreffend zwei Glücksspielautomaten jeweils der Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 2 und 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von je EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 34 Stunden) verhängt. Das Straferkenntnis wurde dem Revisionswerber persönlich durch Hinterlegung am zugestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die am eingebrachte Beschwerde gemäß § 7 Abs 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurück und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig.

2 Begründend legte das Verwaltungsgericht zugrunde, der rechtsfreundliche Vertreter des Revisionswerbers habe im Beschlagnahmeverfahren die Vollmacht zur Vertretung des Revisionswerbers (mit E-Mail vom ) vorgelegt. Entsprechend der zitierten Rechtsprechung bestehe zwischen einem Beschlagnahmeverfahren und einem Verwaltungsstrafverfahren kein so enger Zusammenhang, dass von "derselben Sache" auszugehen sei. Weder der Revisionswerber noch sein rechtsfreundlicher Vertreter hätten zum Ausdruck gebracht, dass sich die im Beschlagnahmeverfahren erteilte Vollmacht auch auf das Verwaltungsstrafverfahren beziehe.

3 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).

4 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revision begründet die Zulässigkeit dahin, dass der angefochtene Beschluss im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stehe, wonach sich der Umfang der Vertretungsvollmacht nach der Parteienerklärung richte und diese objektiv zu verstehen sei. Eine Einschränkung, dass sich die Vertretungsvollmacht nur auf das Beschlagnahmeverfahren erstrecke, sei der Eingabe vom nicht zu entnehmen.

7 Mit diesem Vorbringen hat die Revision nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die wesentliche Rechtsfrage, ob die mit E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters des Revisionswerbers vom im Verfahren wegen Beschlagnahme nach dem GSpG bekanntgegebene Vertretungsvollmacht von der Verwaltungsstrafbehörde auch im Verfahren wegen Übertretung nach dem GSpG zu beachten war, entgegen bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt hat.

8 Nach dem vom Landesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2011/03/0127, ist die Behörde auf Grund der Vorlage einer allgemeinen Vollmacht in einem bestimmten Verfahren nicht berechtigt, die Partei auch im Verfahren über eine andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheit ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, die Partei hat ihren Willen, sich auch in diesem weiteren Verfahren eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben. Davon ist - entgegen dem Vorbringen zur Zulässigkeit - nicht bereits mangels Einschränkung der mit Eingabe vom bekannt gegebenen Vertretungsvollmacht auf das Beschlagnahmeverfahren auszugehen.

9 Der in der Revision in diesem Zusammenhang zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/15/0131, bezieht sich die - im vorliegenden Fall nicht wesentliche - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zur Vornahme der Zustellung in den Fällen des § 103 Abs 2 BAO idF BGBl Nr 797/1996 an einen (gewillkürten) Vertreter, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass ihm alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird.

10 Da das Verwaltungsgericht somit unbedenklich seiner Entscheidung zugrunde legte, dass hier der Behörde im Verfahren wegen Übertretung nach dem GSpG bis zur Erlassung des Straferkenntnisses keine Vertretungsvollmacht angezeigt wurde, kommt auch dem weiteren Vorbringen zur Zulässigkeit, dass die angefochtene Entscheidung in Widerspruch zu § 9 Abs 3 ZustG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stehe, keine Bedeutung zu.

11 Die Revision zeigt somit keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016170072.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-50812