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VwGH 25.04.2016, Ra 2016/16/0024

VwGH 25.04.2016, Ra 2016/16/0024

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann in Scheidungsvergleichen die Ermittlung einer Gegenleistung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2001/16/0358) im Einzelfall möglich sein, insbesondere bei der wechselseitigen Übertragung von Liegenschaftsanteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/16/0591 mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/4100507/2013, betreffend Grunderwerbsteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das Bundesfinanzgericht habe den Scheidungsvergleich des Revisionswerbers, mit dem er nicht nur eine Liegenschaftshälfte an seine frühere Ehefrau übertragen und von dieser den halben Mindestanteil an einer Eigentumswohnung erhalten, sondern vielmehr umfangreiche weitere Regelungen getroffen habe, unzutreffend als Tausch von Liegenschaften qualifiziert und sei damit von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Dem steht allerdings entgegen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Scheidungsvergleichen die Ermittlung einer Gegenleistung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2001/16/0358) im Einzelfall möglich sein kann, insbesondere bei der wechselseitigen Übertragung von Liegenschaftsanteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/16/0591 mit ausführlicher Darstellung der - auch in der Revision teilweise zitierten -Rechtsprechung). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2006/16/0018, bei einem vergleichbaren Scheidungsvergleich mit wechselseitiger Übertragung von Liegenschaftsanteilen einen Tausch angenommen. Dem in der Revision zusätzlich genannten Erkenntnis vom , 2005/16/0085, lag ein abweichender Sachverhalt zu Grunde, weil dort im Vergleich keine gegenseitige Übertragung von Liegenschaftsanteilen erfolgte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundesfinanzgericht bei der Auslegung des hier in Rede stehenden Scheidungsvergleiches in unvertretbarer Weise von den von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen abgewichen wäre, sodass der aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt und die Revision daher zurückzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160024.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-50779