VwGH 01.03.2016, Ra 2016/11/0015
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 101/079/31132/2014-6, betreffend einen Auftrag nach § 56 Abs. 2 ÄrzteG 1998, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. Ra 2014/04/0001, und vom , Zl. Ra 2014/12/0002).
5 Die für die Zulässigkeit der Revision allein ins Treffen geführten (unter Punkt II. "Zulässigkeit" angeführten) und damit für die Zulässigkeitsbeurteilung allein maßgeblichen Gründe zeigen - mangels fallbezogener Darstellung des behaupteten Widerspruchs zwischen der angefochtenen Entscheidung und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Konsequenzen eines Widerspruchs zwischen mündlich verkündeter und schriftlich ausgefertigter Entscheidung - nicht auf, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
6 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110015.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-50727