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VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0092

VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0092

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §55 Abs1;
AVG §8;
MRK Art6;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
RS 1
Im Verwaltungsverfahren gibt es keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme. Die Amtssachverständige war daher nicht verpflichtet, die Parteien einer Befundaufnahme beizuziehen (vgl. E , 2005/03/0094). Die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs ist nicht mit einem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme, etwa bei einem Augenschein, gleichzuhalten. Die Behörde (das VwG) ist lediglich verhalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision der B Privatstiftung in W, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 101/056/1475/2016/E-20, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Verwaltungsgerichtshof verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Erkenntnis vom , Ra 2015/09/0110, mit dem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Grund aufgehoben worden war, dass das Landesverwaltungsgericht zu Unrecht keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hatte.

2 Mit dem (Ersatz-)Erkenntnis vom wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Wiederherstellungsauftrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

3 Eine ordentliche Revision sei unzulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit vor, das Landesverwaltungsgericht habe "ohne vollständige Beweisaufnahme Beweise vorgreifend gewürdigt". Dieses Vorbringen wird nicht näher begründet.

8 Mit diesem bloß pauschalen Vorbringen gelingt es der Revisionswerberin nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung der gegenständliche Fall abhängen würde, weil mit einem derart allgemein gehaltenen Vorbringen nicht konkret aufgezeigt wird, weshalb die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Ro 2014/09/0028, und vom , Ra 2014/03/0012).

9 Die Revisionswerberin setzt fort:

10 "Zudem wurde insbesondere durch die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass die Beschwerdeführerin das Denkmal bewusst widerrechtlich verändert hat, da ihr bekannt war, dass eine derartige Glaskonstruktion nicht bewilligungsfähig ist, die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör gröblich verletzt. Die Beschwerdeführerin wurde nicht zum Lokalaugenschein der Amtssachverständigen beigezogen, sodass diese zur unrichtigen Feststellung gelangte, dass in die Substanz des Denkmals eingegriffen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde dadurch die Möglichkeit genommen vor Ort ihren Standpunkt, dass das Denkmal nicht verändert wurde, darlegen."

11 Damit zeigt die Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision nicht auf.

12 Das Vorbringen der Revisionswerberin basiert nämlich im Wesentlichen darauf, dass sie dem "Lokalaugenschein der Amtssachverständigen" nicht unmittelbar beigezogen worden sei.

13 Im Verwaltungsverfahren gibt es keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme. Die Amtssachverständige war daher nicht verpflichtet, die Parteien einer Befundaufnahme beizuziehen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2005/03/0094). Die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs ist nicht mit einem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme, etwa bei einem Augenschein, gleichzuhalten. Die Behörde (das Verwaltungsgericht) ist lediglich verhalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, Seite 379 f, E 45a, b, d, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

14 Das Landesverwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der das Ergebnis des Augenscheins mit (dem Rechtsvertreter) der Revisionswerberin ausführlich erörtert wurde. Damit wurde der Revisionswerberin ausreichend die von ihr vermisste "Möglichkeit eingeräumt ..., von jedem Vorbringen des Gegners Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen."

15 Im Übrigen bestreitet die Revisionswerberin die maßgeblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht.

16 Sohin liegt die behauptete "Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit" iSd Art. 6 EMRK nicht vor (der vorliegende Fall ist mit dem in der Revision ins Treffen geführten, dem Urteil des EGMR vom , Nr. 38663/06, Mladoschovitz vs. Austria, zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar), weshalb das gegenständlich angefochtene Erkenntnis weder von der Rechtsprechung abweicht noch sonst eine Rechtsfrage vorliegt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §55 Abs1;
AVG §8;
MRK Art6;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090092.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-50720