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VwGH 20.04.2016, Ra 2016/08/0067

VwGH 20.04.2016, Ra 2016/08/0067

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
ASVG §3 Abs2 litd;
ASVG §3 Abs3;
RS 1
Voraussetzung dafür, dass eine Entsendung vorliegt, ist, dass von vornherein klar ist, dass die Beschäftigung im Ausland nur für eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten, vorübergehenden Zweck gedacht ist und sie auf Rechnung und Gefahr des im Inland befindlichen Arbeitgebers verrichtet wird. In jenen Fällen, in denen eine dauernde Beschäftigung im Ausland beabsichtigt ist, scheidet der Arbeitnehmer hingegen schon mit dem Antritt dieser Beschäftigung aus dem Geltungsbereich des ASVG aus (Hinweis E , 95/08/0293).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/08/0153 E RS 2
Norm
ASVG §3 Abs2 litd;
RS 2
Dass auf Grund mehrerer Entsendungen (in unterschiedliche Länder) die Gesamtdauer der Auslandsaufenthalte fünf Jahre überschreitet, steht einem ausreichenden Inlandsbezug nicht entgegen, solange zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsabschlüsse ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gegeben ist.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der

T GmbH & Co KG in S, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner und Mag. Georg Wageneder, Rechtsanwälte in 4490 St. Florian/Linz, Marktplatz 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. L510 2005793- 2/7E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse; mitbeteiligte Parteien: 1. G L in S;

2. Pensionsversicherungsanstalt; 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Erstmitbeteiligte im Zeitraum bis gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG auf Grund seiner Beschäftigung bei der revisionswerbenden Partei der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Im Rahmen der Begründung nach § 28 Abs. 3 VwGG wendet sie sich unter verschiedenen Gesichtspunkten dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 3 Abs. 2 lit. d ASVG von einer Beschäftigung im Inland ausgegangen ist.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Auslegung der genannten Bestimmung bereits mehrfach befasst, zuletzt etwa im Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0153. Danach setzt eine Entsendung im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. d ASVG voraus, dass das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt im Entsendungsstaat behält. Ist nur eine Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland ohne vorherige oder nachfolgende Arbeitsleistung im Inland beabsichtigt, dann liegt eine die Versicherungspflicht begründende ausreichende Inlandsbeziehung nur dann vor, wenn Dienstgeber und Dienstnehmer bei Vertragsabschluss ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Voraussetzung dafür, dass eine Entsendung vorliegt, ist aber, dass von vornherein klar ist, dass die Beschäftigung im Ausland nur für eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten, vorübergehenden Zweck gedacht ist und sie auf Rechnung und Gefahr des im Inland befindlichen Arbeitgebers verrichtet wird. In jenen Fällen, in denen eine dauernde Beschäftigung im Ausland beabsichtigt ist, scheidet der Arbeitnehmer hingegen schon mit dem Antritt dieser Beschäftigung aus dem Geltungsbereich des ASVG aus.

7 Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht abgewichen. Da durch den Erstmitbeteiligten keine vorherige oder nachfolgende Arbeitsleistung im Inland erfolgte bzw. erfolgen sollte, kam es entscheidend auf das - zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses zu prüfende - Kriterium seines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland an (der inländische Sitz der revisionswerbenden Partei war im gesamten Verfahren unstrittig). Die diesbezügliche einzelfallbezogene Beurteilung hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - unter Bedachtnahme insbesondere auf den seit 1999 durchgehend aufrechten inländischen Hauptwohnsitz des Erstmitbeteiligten - in einer jedenfalls nicht unvertretbaren Weise vorgenommen. Ausgehend vom demnach gegebenen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland reicht es für die Bejahung einer Entsendung im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. d ASVG aus, dass die Beschäftigung im Ausland jeweils auf einen bestimmten Zeitraum bzw. einen bestimmten Zweck beschränkt war, selbst wenn - wie die Revision vorbringt - eine Fortsetzung der Arbeitsleistung im Inland nicht beabsichtigt war; mit dem weiteren Vorbringen, dass auch eine Rückkehr nach Österreich nicht beabsichtigt gewesen sei, entfernt sich die Revision hingegen von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts. Dass auf Grund mehrerer Entsendungen (in unterschiedliche Länder) die Gesamtdauer der Auslandsaufenthalte fünf Jahre überschreitet, steht einem ausreichenden Inlandsbezug ebenfalls nicht entgegen, solange zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsabschlüsse ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gegeben ist.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ASVG §3 Abs2 litd;
ASVG §3 Abs3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080067.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-50699