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VwGH 04.06.2016, Ra 2016/08/0031

VwGH 04.06.2016, Ra 2016/08/0031

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Arbeitslosengeld - Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligten ein höheres als das vom Arbeitsmarktservice zugestandene Arbeitslosengeld gebühre. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision des Arbeitsmarktservice, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag wurde damit begründet, dass ein Überbezug "möglicherweise uneinbringlich" sei, weil sich die Mitbeteiligte "mittlerweile wegen einer ‚Rückkehr' nach Großbritannien vom Leistungsbezug abgemeldet hat". Diesem Vorbringen sind keine zwingenden öffentlichen Interessen zu entnehmen, die einem sofortigen Vollzug entgegenstehen. Vielmehr bringt die Revisionswerberin ausdrücklich vor, dass sich die Mitbeteiligte inzwischen wegen eines neuerlichen Aufenthalts in Großbritannien vom Leistungsbezug abgemeldet hat. Ist aber bereits eine Abmeldung vom Leistungsbezug erfolgt, so kann ein künftiger Überbezug - eine Aufschiebung für die Vergangenheit ist nicht möglich - und eine damit verbundene allfällige Uneinbringlichkeit nicht mehr eintreten.
Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 2
Nichtstattgebung - Arbeitslosengeld - Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligten ein höheres als das vom Arbeitsmarktservice zugestandene Arbeitslosengeld gebühre. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision des Arbeitsmarktservice, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag wurde damit begründet, dass ein Überbezug "möglicherweise uneinbringlich" sei, weil sich die Mitbeteiligte "mittlerweile wegen einer ‚Rückkehr' nach Großbritannien vom Leistungsbezug abgemeldet hat". Dem Vorbringen ist kein unverhältnismäßiger Nachteil zu entnehmen. Dazu wäre zu konkretisieren (gewesen), worin ein solcher drohender wirtschaftlicher Nachteil gelegen sein soll. Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senats vom , 2680/80, VwSlg 10381 A/1981); auch eine Amtspartei hat eine konkrete Gefahr der Uneinbringlichkeit einer aufgrund der angefochtenen Entscheidung zu leistenden Zahlung darzulegen (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2015/12/0007).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Arbeitsmarktservice Gleisdorf, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , G305 2116358- 1/8E, betreffend Arbeitslosengeld (mitbeteiligte Partei: C, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligten ab dem ein Arbeitslosengeld von täglich EUR 27,39 (statt vom Arbeitsmarktservice zugestandener EUR 7,81) gebühre. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

2. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision des Arbeitsmarktservice, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag wurde damit begründet, dass ein Überbezug "möglicherweise uneinbringlich" sei, weil sich die Mitbeteiligte "mittlerweile wegen einer ‚Rückkehr' nach Großbritannien vom Leistungsbezug abgemeldet hat".

Die Mitbeteiligte entgegnete, die Behauptung, sie halte sich in Großbritannien auf, sei frei erfunden, sie wohne weiterhin an der angeführten Anschrift in Österreich. Die Voraussetzungen für eine Aufschiebung seien nicht gegeben.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist grundsätzlich auch bei einer Amtsbeschwerde - wie sie hier vorliegt - zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2015/12/0007 mwN).

4. Im konkreten Fall sind jedoch die sachlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Aufschiebung nicht gegeben:

Einerseits sind dem Vorbringen keine zwingenden öffentlichen Interessen zu entnehmen, die einem sofortigen Vollzug entgegenstehen. Vielmehr bringt die Revisionswerberin ausdrücklich vor, dass sich die Mitbeteiligte inzwischen wegen eines neuerlichen Aufenthalts in Großbritannien vom Leistungsbezug abgemeldet hat. Ist aber bereits eine Abmeldung vom Leistungsbezug erfolgt, so kann ein künftiger Überbezug - eine Aufschiebung für die Vergangenheit ist nicht möglich - und eine damit verbundene allfällige Uneinbringlichkeit nicht mehr eintreten.

Andererseits ist dem Vorbringen auch kein unverhältnismäßiger Nachteil zu entnehmen. Dazu wäre zu konkretisieren (gewesen), worin ein solcher drohender wirtschaftlicher Nachteil gelegen sein soll. Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senats vom , VwSlg. 10.381A); auch eine Amtspartei hat eine konkrete Gefahr der Uneinbringlichkeit einer aufgrund der angefochtenen Entscheidung zu leistenden Zahlung darzulegen (vgl. neuerlich den hg. Beschluss Ra 2015/12/0007). Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.

5. Davon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über die Revision des Arbeitsmarktservice Gleisdorf in 8200 Gleisdorf, Bahnhofstraße 11 (als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , G305 2116358- 1/8E, betreffend Arbeitslosengeld (mitbeteiligte Partei: C S in L, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in 8010 Graz, Schubertstraße 79), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht in Stattgebung der Beschwerde der Mitbeteiligten die - den Ausgangsbescheid vom bestätigende - Beschwerdevorentscheidung der revisionswerbenden Partei (im Folgenden: AMS) vom , mit welcher der Mitbeteiligten ein Arbeitslosengeld von EUR 7,81 täglich ab dem zuerkannt worden war, auf und sprach aus, dass ein Arbeitslosengeld von EUR 27,39 täglich ab dem gebühre.

Grund für die unterschiedliche Bemessung des Arbeitslosengelds war, dass - infolge divergierender Auslegung des § 21 AlVG und des Art. 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (die Verordnung kam wegen einer zwischenzeitigen Beschäftigung im EU-Ausland von 2009 bis 2014 zur Anwendung) - das AMS jenes Entgelt zugrunde legte, das die Mitbeteiligte während ihrer letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften unmittelbar vor der Antragstellung bezogen hatte, das Verwaltungsgericht hingegen auf jenes Entgelt abstellte, das die Mitbeteiligte während ihrer letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften vor ihrer Auslandsbeschäftigung bezogen hatte.

2.2. Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für nicht zulässig.

3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, zu der die Mitbeteiligte nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung erstattete.

4.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (). Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (ausschließlich) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (). In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (). So reicht es etwa nicht aus, ohne jede Konkretisierung pauschal ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. die unrichtige Anwendung einer solchen Rechtsprechung zu behaupten (vgl. etwa ; , Ra 2014/16/0024).

4.2. Vorliegend wird im Punkt III. der Revision ("Zulässigkeit der außerordentlichen Revision") lediglich ausgeführt, das AMS erachte die Revision - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts - für zulässig, "weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht". Ein derartiges Vorbringen wird jedoch - im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung - den Anforderungen an eine hinreichend konkrete Darstellung der Zulässigkeitsgründe in keiner Weise gerecht.

4.3. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch in den sonstigen Revisionsausführungen kein auch nur ansatzweise hinreichend konkretes Zulässigkeitsvorbringen erblickt werden könnte.

5. Insgesamt wird daher in der Revision keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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Norm
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080031.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-50695