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VwGH 23.02.2016, Ra 2016/04/0027

VwGH 23.02.2016, Ra 2016/04/0027

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
UVPG 2000 §3 Abs6;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Umweltverträglichkeitsprüfung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung, mit dem festgestellt worden war, dass näher genannte Abbauvorhaben der mitbeteiligten Partei nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, erhobene Beschwerde ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vollzugstauglichkeit eines Feststellungsbescheides nach dem UVP-G grundsätzlich bejaht und dies - im Fall der Feststellung der UVP-Pflicht - mit der in § 3 Abs. 6 UVP-G geregelten Sperrwirkung und der Nichtigerklärung von entgegen dem UVP-G erteilten Genehmigungen begründet. Mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid wurde hingegen festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Abbauvorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterliegen. Eine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Status quo erfolgt durch diesen Bescheid nicht. Die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung(en) für die genannten Abbauarbeiten ändert sich nicht, es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig. Der angefochtene Bescheid bewirkt keine Änderung des bei seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde eine Sperrwirkung erreicht werden, die ohne Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht bestanden hätte. Es ist daher nicht von einer Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen.
Normen
UVPG 2000;
VwGG §30 Abs2;
RS 2
Nichtstattgebung - Umweltverträglichkeitsprüfung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung, mit dem festgestellt worden war, dass näher genannte Abbauvorhaben der mitbeteiligten Partei nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, erhobene Beschwerde ab. Im Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde ausgeführt, dass dieser Feststellungsbescheid einer aufschiebenden Wirkung zugänglich sei, weil er für nachfolgende Verwaltungsverfahren Bindungswirkung entfalte. Jene Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für dieses Vorhaben zuständig wären, wenn keine UVP durchzuführen wäre, könnten davon ausgehen, dass sie für die Erteilung dieser Genehmigungen zuständig seien. Durch den Gebrauch der solcherart erteilten Bewilligungen würden Eingriffe in Natur und Landschaft getätigt, die nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Ein unverhältnismäßiger, der Antragstellerin drohender Nachteil ist im vorliegenden Fall weder auf Grund des Antragsvorbringens (die angeführten öffentlichen Interessen sind von den zuständigen Genehmigungsbehörden in den materiengesetzlichen Verfahren wahrzunehmen) noch auf Grund des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, dessen Rechtmäßigkeit in dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren nicht zu prüfen ist, zu ersehen, sodass aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht gegeben sind.
Normen
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
RS 1
Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVPG 2000 nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. E , 2007/03/0170; E , 2008/03/0089; E , 2005/04/0195). Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten. Insofern stellt die Einzelfallprüfung also nur eine Grobbeurteilung eines Vorhabens dar (vgl. E , 2006/04/0144; E , 2007/04/0112). Dies entspricht auch den Vorgaben des § 3 Abs. 7 UVPG 2000, wonach sich die Behörde, dann, wenn sie eine Einzelfallprüfung durchzuführen hat, hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/07/0034 B VwSlg 19399 A/2016 RS 1
Normen
B-VG Art133 Abs4;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist nach der Judikatur, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist (vgl. , mwN). Die Entscheidung betreffend die Auswirkung eines bzw. verschiedener Eingriffe kann nur jeweils einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände getroffen werden. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde Freinberg vertreten durch Holter - Wildfellner Rechtsanwälte OG in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W155 2017843- 1/7E, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: E GmbH), erhobenen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde festgestellt, dass näher genannte Abbauvorhaben der mitbeteiligten Partei nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Antragstellerin ab.

Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass dieser Feststellungsbescheid einer aufschiebenden Wirkung zugänglich sei, weil er für nachfolgende Verwaltungsverfahren Bindungswirkung entfalte. Jene Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für dieses Vorhaben zuständig wären, wenn keine UVP durchzuführen wäre, müssten davon ausgehen, dass sie für die Erteilung dieser Genehmigungen zuständig seien. Durch den Gebrauch der solcherart erteilten Bewilligungen würden Eingriffe in Natur und Landschaft getätigt, die nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Der Zuerkennung aufschiebender Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vollzugstauglichkeit eines Feststellungsbescheides nach dem UVP-G grundsätzlich bejaht und dies - im Fall der Feststellung der UVP-Pflicht - mit der in § 3 Abs. 6 UVP-G geregelten Sperrwirkung und der Nichtigerklärung von entgegen dem UVP-G erteilten Genehmigungen begründet.

Mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid wurde hingegen festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Abbauvorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterliegen. Eine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Status quo erfolgt durch diesen Bescheid nicht. Die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung(en) für die genannten Abbauarbeiten ändert sich nicht, es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig. Der angefochtene Bescheid bewirkt keine Änderung des bei seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde eine Sperrwirkung erreicht werden, die ohne Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht bestanden hätte. Es ist daher nicht von einer Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen.

Zudem ist unverhältnismäßiger, der Antragstellerin drohender Nachteil im vorliegenden Fall weder auf Grund des Antragsvorbringens (die angeführten öffentlichen Interessen sind von den zuständigen Genehmigungsbehörden in den materiengesetzlichen Verfahren wahrzunehmen) noch auf Grund des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, dessen Rechtmäßigkeit in dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren nicht zu prüfen ist, zu ersehen, sodass auch aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht gegeben sind.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision der Gemeinde F, vertreten durch die Holter-Wildfellner Rechtsanwälte in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W155 2017843-1/7E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: E GmbH in A, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH, in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde (gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000) festgestellt, dass für das geplante Vorhaben "Kiesabbau, KG X" der mitbeteiligten Partei keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen (A) und die Revision für nicht zulässig erklärt (B).

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

4 Im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, die Revision sei zulässig, weil das Verwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der kumulativen Wirkung gleichartiger Vorhaben den räumlichen Zusammenhang nicht schutzgutbezogen beurteilt habe. Das Verwaltungsgericht habe eine Auseinandersetzung mit den für die Beurteilung allfälliger kumulativer und additiver Effekte relevanten Parametern unterlassen. Zudem fehle es an einer Rechtsprechung zur Beurteilung der räumlichen Distanz von mehreren Vorhaben betreffend den Abbau mineralischer Rohstoffe.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten. Insofern stellt die Einzelfallprüfung eine Grobbeurteilung eines Vorhabens dar. Dies entspricht auch den Vorgaben des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, wonach sich die Behörde, dann, wenn sie eine Einzelfallprüfung durchzuführen hat, hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat.

9 Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist nach der Judikatur, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist (vgl. , mwN).

10 Die Entscheidung betreffend die Auswirkung eines bzw. verschiedener Eingriffe kann nur jeweils einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände getroffen werden.

11 Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. ). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. ). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. , mwN).

12 Insofern die Revision im Zulässigkeitsvorbringen ins Treffen führt, das Verwaltungsgericht habe entgegen der oben wiedergegebenen Rechtsprechung als einziges Kriterium für die Beurteilung des räumlichen Zusammenhangs die Entfernung von mehr als 1 km zwischen den Vorhaben angenommen, ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht - gestützt auf die von der Revision zitierte Rechtsprechung - neben der Berücksichtigung der räumlichen Entfernungen der Vorhaben auch darauf Bezug genommen hat, dass durch die untersuchten Projekte nicht dieselben Schutzgüter beeinträchtigt würden wie beim verfahrensgegenständlichen Abbauvorhaben. Inwiefern diese rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts unvertretbar sei, legt die Revision nicht dar.

13 Die Gewichtung eines bestimmten Umstandes - wie die von der Revision hervorgehobene Entfernung eines Vorhabens von einem anderen - bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen in einem konkreten Fall geht in seiner Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und stellt daher keine grundsätzliche Rechtfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar.

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040027.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-50627