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VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0032

VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0032

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RAO 1868 §34 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
RS 1
Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, dessen bzw deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 RAO erloschen ist, entspricht dem Erfordernis des § 24 Abs 2 VwGG nicht. Eine von diesen eingebrachte Revision erfüllt nicht die formellen Erfordernisse einer Revision an den VwGH (vgl in diesem Sinn , mwH; ); Gleiches gilt für sonstige der Anwaltspflicht unterliegende Schriftsätze. Im Ergebnis Gleiches gilt für die von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt ebenfalls ins Treffen geführte Schlussresolution des Ministerkomitees des Europarates vom betreffend den sie betreffenden Bericht der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom , BwNr 17798/91, zumal mit dieser Resolution keine dem § 24 Abs 2 VwGG entgegenstehende Rechtslage geschaffen wurde (vgl dazu - unter Hinweis auf § 363a StPO - ; ).
Normen
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45;
VwGG §46;
RS 1
In den das Verfahren vor dem VwGH regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des VwGH nicht vorgesehen. Kann die Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden, ist sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen (vgl etwa ; ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache der Dr. O D in S, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl VGW- 101/029/23717/2014-6, betreffend Zuerkennung einer Alterspension (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung IV), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 1. Mit verfahrensleitender Anordnung vom , Ra 2016/03/0032-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Revisionswerberin gemäß § 34 Abs 2 VwGG (mit näherer Begründung) ua dazu auf, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

2 2.1. Demgegenüber vertritt die Revisionswerberin in dem am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, wiederum von ihr selbst eingebrachten Ergänzungsschriftsatz vom die Auffassung, dass sie zur Einbringung der Revision selbst berechtigt sei, weil sie nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trotz des Erlöschens ihrer Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ihre subjektive Befreiung von der Anwaltspflicht im Sinne des § 28 Abs 1 ZPO nicht verloren haben, weshalb sie weiterhin über eine "Selbstvertretungsbefugnis" verfüge.

3 2.2. Damit verkennt die revisionswerbende Partei allerdings die nach § 24 Abs 2 VwGG gegebene besondere Rechtslage. Nach dieser für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung sind Revisionen außerhalb des Abgaben- und Abgabenstrafverfahrens jedenfalls durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht), sofern nicht eine der - vorliegend nicht einschlägigen - Ausnahmen nach § 24 Abs 2 Z 1 oder Z 2 VwGG zum Tragen kommt.

4 Sollte die Revisionswerberin nicht in der Lage sein, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, wäre es ihr - worauf in der einleitend genannten verfahrensleitenden Anordnung ausdrücklich hingewiesen wurde - offen gestanden, nach § 61 VwGG einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, was sie jedoch unterlassen hat.

5 Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, dessen bzw deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 RAO erloschen ist, entspricht dem Erfordernis des § 24 Abs 2 VwGG nicht. Eine von diesen eingebrachte Revision erfüllt nicht die formellen Erfordernisse einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl in diesem Sinn , mwH; ); Gleiches gilt für sonstige der Anwaltspflicht unterliegende Schriftsätze.

6 Die revisionswerbende Partei, deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unstrittig erloschen ist, erfüllt damit nicht die Voraussetzungen, die nach § 24 Abs 2 VwGG der Anwaltspflicht Genüge leisten.

7 3. Im Ergebnis Gleiches gilt für die von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt ebenfalls ins Treffen geführte Schlussresolution des Ministerkomitees des Europarates vom betreffend den sie betreffenden Bericht der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom , BwNr 17798/91, zumal mit dieser Resolution keine dem § 24 Abs 2 VwGG entgegenstehende Rechtslage geschaffen wurde (vgl dazu - unter Hinweis auf § 363a StPO - ; ).

8 4. Damit hat die Revisionswerberin dem mit der eingangs genannten verfahrensleitenden Anordnung erteilten Mängelbehebungsauftrag nur teilweise entsprochen, wobei die nur teilweise Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages dem gänzlichen Unterlassen einer Mängelbehebung gleichzuhalten ist (vgl etwa ; ; ).

9 Das Verfahren war daher wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 34 Abs 2 VwGG iVm § 33 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über das als "Rekurs verbunden mit einem Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGHs gemäß Art. 267 AEUV" bezeichnete Rechtsmittel der Dr. O D in S, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom , Ra 2016/03/0032-6, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das als "Rekurs" bezeichnete Rechtsmittel samt Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem genannten Beschluss vom wurde das Verfahren betreffend eine von der rechtsmittelwerbenden Partei eingebrachte Revision wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 34 Abs 2 VwGG iVm § 33 Abs 1 VwGG eingestellt.

2 Wie in diesem Beschluss erwähnt (vgl Rz 4), wurde die Partei in der verfahrensleitenden Anordnung, mit der ihr der Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihr - sofern sie nicht in der Lage sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - offen stünde, nach § 61 VwGG einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, was sie jedoch unterlassen hat.

3 Nunmehr begehrt die Partei die Aufhebung des genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs durch "die sachlich zuständige Behörde" und ersucht, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Frage einer Verletzung des Art 6 EMRK im Wege einer Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV zu befassen.

4 In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen. Da die gegenständliche Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden kann, ist sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl etwa ; ), weshalb schon deshalb auch für die angeregte Vorlage kein Raum besteht.

Wien, am 

Zusatzinformationen


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Normen
RAO 1868 §34 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030032.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-50611