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VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0025

VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0025

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
IPRG §6;
VwRallg;
RS 1
Gemäß § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Von dieser Ausnahme ist sparsamster Gebrauch zu machen, keinesfalls ist ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften bereits ein "ordre public"-Verstoß. Schutzobjekt sind primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern (Hinweis E vom , 2004/18/0374). Auch der OGH hat in seiner Entscheidung vom , 9 Ob 34/10f, unter Hinweis auf Judikatur und Lehre ausgesprochen, dass Gegenstand der Verletzung vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein müssten. Dabei spielten einerseits Verfassungsgrundsätze eine tragende Rolle wie das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger rassischer und konfessioneller Diskriminierung; außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählten etwa das Verbot der Kinderehe, des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung zu den geschützten Grundwertungen. Die zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel sei, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig sei und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung bestehe.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/01/0026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über 1. den Antrag der M (geboren 1978) und 2. der F (geboren 2009), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom , 1) Zl. W144 2119975-1/3E und 2) Zl. W144 2119974-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom  wurde die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , mit denen ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausgesprochen und gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

2 Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der Revisionswerberinnen die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberinnen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Da mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse für die Revisionswerberinnen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Aufschiebungsantrag stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/01/0026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision 1. der M K,

2. der F M, beide in A, beide vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis vom , 1) W144 2119975-1/3E und

2) W144 2119974-1/3E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige des Iran. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der Zweitrevisionswerberin. Sie hatten ihr Heimatland am auf dem Luftweg verlassen und sich mittels französischer Schengenvisa, gültig vom 13. Juli bis , über Paris in das österreichische Bundesgebiet begeben, wo sie am Anträge auf internationalen Schutz stellten. Diesen begründeten sie vor allem damit, dass die Erstrevisionswerberin mit der Zweitrevisionswerberin ihrem "jetzigen und neuen Ehemann", mit dem sie eine Ehe auf Zeit abgeschlossen habe, nachgereist sei, der sich bereits im zugelassenen Asylverfahren in Österreich befinde. Es sei abgesprochen worden, dass zuerst ihr Ehemann Asyl in Europa bekommen solle, und dass er in der Folge sie und die Zweitrevisionswerberin nachholen würde.

2 Mit Bescheiden vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung Frankreich zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.

3 Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass das persische Institut der Zeitehe den Wesensgehalt des europäischen und österreichischen Ehebegriffs geradezu ad absurdum führe, indem eine solche Ehe auch für die Dauer von nur einer halben Stunde eingegangen und auch telefonisch verlängert werden könne. Eine solche Zeitehe widerspreche ganz klar den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und sei mit dieser unvereinbar. Aus § 6 IPRG folge, dass für den österreichischen Rechtsverkehr die von der Erstrevisionswerberin geschlossene Ehe auf Zeit jedenfalls als ungültig zu qualifizieren sei und sie sich im Asylverfahren nicht auf die Bestimmungen des AsylG 2005 (§ 34) und der Dublin III-VO (Art. 9-11) berufen könne, die an das Vorliegen einer Ehe anknüpfen. Die Zuständigkeit Frankreichs sei aufgrund der französischen Visaerteilung begründet. Für ein Selbsteintrittsrecht iS des Art. 17 Dublin III-VO lägen keine berücksichtigungswürdigen humanitären Gründe vor, weil die Erstrevisionswerberin bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland nicht mehr mit dem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt gelebt und auch dieser nur eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG habe.

Die Erstrevisionswerberin verfüge im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte, konkret über ihren - ebenfalls als Asylwerber aufhältigen - Lebensgefährten, wobei sie mit diesem seit drei Monaten wieder in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK sei daher gegeben. Eine besondere Intensität des Familienlebens liege aber nicht vor, sodass der Eingriff in ihr Privatleben - mit näherer Begründung - durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gedeckt sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, dass zur Frage der Unzulässigkeit der Ehe auf Zeit und deren Unvereinbarkeit mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Die Frage, ob eine solche Ehe auf Zeit in Österreich nichtig sei, stelle eine erhebliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dar. Im Ehegesetz seien lediglich zwei absolute Ehenichtigkeitsgründe (Bigamie § 24 EheG; Blutsverwandtschaft § 25 EheG) normiert und spreche dieser Umstand gegen die Annahme des Verwaltungsgericht, dass eine in einem fremden Recht zulässige "Ehe auf Zeit" in Österreich absolut nichtig sei.

7 Mit diesen Ausführungen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan.

8 Gemäß § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Von dieser Ausnahme ist sparsamster Gebrauch zu machen, keinesfalls ist ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften bereits ein "ordre public"-Verstoß. Schutzobjekt sind primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/18/0374). Auch der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom , 9 Ob 34/10f, unter Hinweis auf Judikatur und Lehre ausgesprochen, dass Gegenstand der Verletzung vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein müssten. Dabei spielten einerseits Verfassungsgrundsätze eine tragende Rolle wie das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger rassischer und konfessioneller Diskriminierung; außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählten etwa das Verbot der Kinderehe, des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung zu den geschützten Grundwertungen. Die zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel sei, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig sei und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung bestehe.

9 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich unter Heranziehung des österreichischen Ehegesetzes mit der Frage beschäftigt, ob eine "Ehe auf Zeit" den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht und kam mit näherer Begründung zu dem Schluss, dass ein solches Institut dem "ordre public" iS des § 6 IPRG entgegensteht.

10 Davon ausgehend wird mit der in den Zulässigkeitsgründen aufgeworfenen Frage, ob vorliegendenfalls ein Ehenichtigkeitstatbestand im Sinne des österreichischen EheG erfüllt ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, nicht aufgezeigt. Ob eine "Ehe auf Zeit" nichtig iS des EheG ist, ist nicht entscheidungsrelevant (vgl. die unter Rz 8 aufgezeigten Leitlinien).

11 Vor diesem Hintergrund vermögen die Ausführungen zum monierten Verfahrensmangel bezüglich der Nichteinholung einer Auskunft über die Österreichische Botschaft hinsichtlich des tatsächlichen Zeitraumes der abgeschlossenen Ehe keine Relevanz darzulegen.

12 In der Revision wird zur Zulässigkeit weiters vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit einer Beschwerdeverhandlung, insbesondere zur Einvernahme der Erstrevisionswerberin und ihres Ehemannes zu ihrer Beziehung, und zur Wahrung des Parteiengehörs abgewichen.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom , Ra 2016/19/0072, ausführlich mit der Verhandlungspflicht, vor allem im Dublin-Verfahren, und dem Verhältnis der Bestimmungen des § 21 Abs. 3, Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG auseinandergesetzt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Abgesehen davon ging das Bundesverwaltungsgericht ohnehin von einem Familienleben der Revisionswerberinnen mit dem Lebensgefährten im Sinne des Art. 8 EMRK unter Zugrundelegung der erforderlichen Feststellungen aus, das im Rahmen der Interessensabwägung zur Beurteilung eines Eingriffs in ihr Familienleben auch entsprechend berücksichtigt wurde. Einen Verstoß gegen die im genannten Erkenntnis Ra 2016/19/0072 festgehaltenen Leitlinien kann die Revision somit nicht aufzeigen.

14 Die Revisionswerberinnen bringen im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK weiters vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Selbsteintrittsrecht auch deshalb abgewichen sei, weil ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit dem Lebensgefährten bzw. Ehemann auf Zeit vorliege und ihr Recht auf dieses Familienleben bei einer neuerlichen Trennung verletzt werden würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie - was hier gegeben ist - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2015/01/0249, mwN). Mit dem Revisionsvorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die im Einzelfall vorgenommene Abwägung des Bundesverwaltungsgerichtes unvertretbar erfolgt wäre.

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
32013R0604 Dublin-III Art12 Abs2;
AsylG 2005 §5 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010025.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-50588

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