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VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0014

VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0014

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §1;
AVG §8;
BFA-G 2014 §3 Abs1 Z3;
BFA-VG 2014 §3 Abs2 Z4;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs6 Z2 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs9 idF 2012/I/051;
FNG-AnpassungsG 2014;
FrPolG 2005 §125 Abs24 idF 2013/I/068;
FrPolG 2005 §5 Abs1a Z2 idF 2013/I/068;
VwGG §21 Abs1 Z2 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §18;
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z1;
VwRallg;
RS 1
Aus § 125 Abs. 24 FrPolG 2005 idF des FNG-AnpassungsG 2014 folgt zwar grundsätzlich die Verpflichtung des VwG, das Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot nach der "alten" Rechtslage des FrPolG 2005 zu Ende zu führen (vgl. E , Ro 2014/21/0064). Dies ändert aber nichts daran, dass ab dem dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 Abs 1 Z 3 BFA-G 2014 die Vollziehung ua des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 obliegt, sodass ihm einerseits gemäß § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG 2014 und andererseits gemäß § 5 Abs 1a Z 2 FrPolG 2005 seither die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 zukommt. Änderungen von Zuständigkeitsvorschriften sind nämlich (in Ermangelung anders lautender Anordnungen im Übergangsrecht) stets, also auch während der Anhängigkeit eines Verfahrens, zu berücksichtigen (vgl E , 95/21/0590). Mit dieser neu begründeten Zuständigkeit des Bundesamtes ist auch sein Eintritt in die Stellung derjenigen Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 9 Abs 2 Z 1 VwGVG 2014), verbunden. Das Bundesamt war daher gemäß § 18 VwGVG 2014 ab dem belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG und wäre als solche vom VwG als Partei beizuziehen gewesen. Dies hätte auch, eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses an das Bundesamt erfordert. Die Landespolizeidirektion war nach dem Gesagten (ab dem ) umgekehrt nicht mehr belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG, sodass ihr die Legitimation zur Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs 6 Z 2 iVm Abs 9 B-VG fehlt. Aus ihrer - zu Unrecht erfolgten - Behandlung als Partei (im Verfahren vor dem VwG sowie im vorliegend bekämpften Beschluss) kommt ihr schon deshalb keine Revisionslegitimation zu, weil der Auftrag zur Erlassung eines neuen Bescheides mangels der Landespolizeidirektion insoweit nunmehr zukommenden Kompetenz ins Leere geht.
Normen
AVG §1;
AVG §8;
BFA-G 2014 §3 Abs1 Z3;
BFA-VG 2014 §3 Abs2 Z4;
B-VG Art133 Abs6 Z2 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs9 idF 2012/I/051;
VwGG §21 Abs1 Z2 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGVG 2014 §18;
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z1;
VwRallg;
RS 2
Ändert sich die Zuständigkeit zur Erlassung des beim VwG angefochtenen Bescheides, so tritt die nunmehr zuständige Behörde im Verfahren vor dem VwG als Partei an die Stelle der bisher belangten Behörde und ihr kommt nunmehr auch die Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 iVm Abs. 9 B-VG zu.

Entscheidungstext

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2016/21/0215 B

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache der Landespolizeidirektion Tirol gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , Zl. LVwG- 2013/17/1740-5, betreffend Aufenthaltsverbot (mitbeteiligte Partei: M F in I, vertreten durch MMag. Eva Kathrein, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 21), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVG) im zweiten Rechtsgang (vgl. zum ersten Rechtsgang das - den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhebende - hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/22/0365) den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom , mit dem gegen die Mitbeteiligte, eine rumänische Staatsangehörige, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides "an die Landespolizeidirektion Tirol" zurück, die es - auch nach dem unverändert - als belangte Behörde behandelt, sie also als Partei genannt und ihr den angefochtenen Beschluss zugestellt hat. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Landespolizeidirektion Tirol erhobene außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist:

Art. 133 Abs. 6 bis 9 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, lautet auszugsweise:

"(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;

4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.

(7) ...

(8) Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."

§ 125 Abs. 24 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF des FNG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013, ordnet an:

"(24) Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu entscheiden hat."

Hieraus folgt zwar grundsätzlich die Verpflichtung des LVG, das vorliegende Verfahren nach der "alten" Rechtslage des FPG zu Ende zu führen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/21/0064). Dies ändert aber nichts daran, dass ab dem dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-Einrichtungsgesetz die Vollziehung u.a. des

8. Hauptstückes des FPG obliegt, sodass ihm einerseits gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz und andererseits gemäß § 5 Abs. 1a Z 2 FPG seither die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zukommt. Änderungen von Zuständigkeitsvorschriften sind nämlich (in Ermangelung anders lautender Anordnungen im Übergangsrecht - wie dies hier der Fall ist) stets, also auch während der Anhängigkeit eines Verfahrens, zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/21/0590). Mit dieser neu begründeten Zuständigkeit des Bundesamtes ist auch sein Eintritt in die Stellung derjenigen Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG), verbunden.

Das Bundesamt war daher gemäß § 18 VwGVG ab dem belangte Behörde im Verfahren vor dem LVG und wäre als solche vom LVG als Partei beizuziehen gewesen. Dies hätte auch, was bislang unterblieben ist, eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom an das Bundesamt erfordert.

Die Landespolizeidirektion Tirol war nach dem Gesagten (ab dem ) umgekehrt nicht mehr belangte Behörde im Verfahren vor dem LVG, sodass ihr die Legitimation zur Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 iVm Abs. 9 B-VG fehlt.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der - ausdrücklich auf Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG gestützten - Revisionserhebung (Jänner 2015) begründeten im Übrigen auch andere Bestimmungen, etwa § 10 FPG, keine Zuständigkeit einer Landespolizeidirektion, gestützt auf Art. 133 Abs. 8 und 9 B-VG Revision zu erheben.

Daraus folgt, dass die Landespolizeidirektion Tirol zur Erhebung der vorliegenden Revision nicht legitimiert ist.

Aus ihrer - zu Unrecht erfolgten - Behandlung als Partei (im Verfahren vor dem LVG sowie im vorliegend bekämpften Beschluss) kommt ihr schon deshalb keine Revisionslegitimation zu, weil der Auftrag zur Erlassung eines neuen Bescheides mangels der Landespolizeidirektion insoweit nunmehr zukommenden Kompetenz ins Leere geht.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §1;
AVG §8;
BFA-G 2014 §3 Abs1 Z3;
BFA-VG 2014 §3 Abs2 Z4;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs6 Z2 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs9 idF 2012/I/051;
FNG-AnpassungsG 2014;
FrPolG 2005 §125 Abs24 idF 2013/I/068;
FrPolG 2005 §5 Abs1a Z2 idF 2013/I/068;
VwGG §21 Abs1 Z2 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §18;
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z1;
VwRallg;
Sammlungsnummer
VwSlg 19057 A/2015
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Instanzenzug
Maßgebender Zeitpunkt
sachliche Zuständigkeit
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210014.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-50576