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VwGH 15.01.2016, Ra 2015/19/0223

VwGH 15.01.2016, Ra 2015/19/0223

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen (siehe auch die Schriftsätze im Allgemeinen betreffende Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGG). Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wird (Hinweis B vom , Ra 2014/19/0108, mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Revisionssache des M J R in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Frysak jun., Rechtsanwalt in 1220 Wien, Wagramer Straße 81/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W197 1433986-3/3E, betreffend AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Beschluss vom wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom bewilligt. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom wurde der einschreitende Rechtsanwalt zum Vertreter des Revisionswerbers bestellt. Dieser Bescheid wurde dem Verfahrenshelfer am mittels Teilnehmer-Direktzustellung übermittelt.

Der Revisionswerber erhob gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts eine direkt an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete außerordentliche Revision, die er am zur Post gab. Sie langte am beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte mit Verfügung vom die Revision zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht legte mit Vorlagebericht vom die außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor.

1.2. Der festgestellte zeitliche Verfahrensgang ist aktenkundig und stimmt mit dem Vorbringen zur Rechtzeitigkeit in der Revision überein (zur Zugrundelegung der Angaben betreffend die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2014/19/0108, mwN).

2. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen (siehe auch die Schriftsätze im Allgemeinen betreffende Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGG). Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wird (vgl. erneut den hg. Beschluss vom , Ra 2014/19/0108, mwN).

Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehen würde, dass der Bestellungsbescheid erst mit dem auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgenden Werktag als zugestellt gilt (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , Ro 2014/10/0130), hätte die Revisionsfrist am geendet. Eine die Frist allenfalls wahrende Postaufgabe durch den Verwaltungsgerichtshof kam aufgrund der erst - deutlich - nach Fristablauf bei ihm eingelangten Revision nicht in Betracht. Die Revision langte somit erst nach Fristablauf am beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Revision ist daher verspätet.

Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren - im Umlaufweg gemäß § 15 Abs. 4 VwGG - zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015190223.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-50568