VwGH 01.09.2015, Ra 2015/15/0039
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | BAO §39 Z5; BAO §41 Abs2; |
RS 1 | Eine Körperschaft kann eine Abgabenbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, dass nach Beendigung ihrer Tätigkeit - worunter auch ein Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks zu verstehen ist - das verbleibende Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt. Diese Sicherung kann nur durch eindeutige Satzungsbestimmungen erreicht werden. Die Bestimmungen müssen daher so beschaffen sein, dass eine andere Verwendung des Vermögens ausgeschlossen ist, was bedeutet, dass der Verwendungszweck jedenfalls so präzisiert sein muss, dass eine Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen steuerbegünstigten Zweck handelt, leicht möglich ist (Hinweis E , 1054/77). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 98/16/0395 E RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Satzungsänderungen keine Rückwirkung zu, weil die Satzung nach der ausdrücklichen Anordnung des § 43 BAO den Erfordernissen des § 41 BAO bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes entsprechen muss. Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt führen nicht rückwirkend zu einer Begünstigung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2007/15/0137, vom , 2010/15/0082, und vom , 2010/15/0117). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision der V in I, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/3100015/2014, betreffend Körperschaftsteuer 2003 und 2004, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der revisionswerbende Verein erzielte in den Streitjahren 2003 und 2004 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, für die vom Finanzamt mit Bescheiden vom Körperschaftssteuer vorgeschrieben wurde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, dass dem Verein auf Grund näher dargestellter Statutenmängel Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (Steuerfreiheit der genannten Einkünfte) nicht zukämen.
Zugleich sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision wird zu deren Zulässigkeit ausgeführt, entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes fehle bislang Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob islamische Kulturzentren, die eine Moschee betreiben, als gemeinnützige bzw. kirchliche Vereine iSd §§ 34 ff BAO zu behandeln seien. Weiters weiche die Entscheidung insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als sie davon ausgehe, dass Änderungen der Vereinsstatuten nur dann Wirksamkeit entfalteten, wenn die neugefassten Statuten in ihrer Gesamtheit der Vereinsbehörde vorgelegt würden.
Eine Körperschaft kann eine Abgabenbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke u. a. nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, dass nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks das verbleibende Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt. Diese Sicherung kann nur durch eindeutige Satzungsbestimmungen erreicht werden. Die Bestimmungen müssen so beschaffen sein, dass eine andere Verwendung des Vermögens ausgeschlossen ist, was bedeutet, dass der Verwendungszweck jedenfalls so präzisiert sein muss, dass eine Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen steuerbegünstigten Zweck handelt, leicht möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/16/0395).
Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes ist die vom revisionswerbenden Verein angesprochene Statutenänderung am beschlossen worden. Die bis dahin in den Statuten vorgesehene Auflösungsbestimmung, wonach das allenfalls vorhandene Vermögen einem Rechtsträger zu übergeben ist, der die gleichen oder ähnliche Ziele verfolgt wie der Verein selbst, entspricht - wie das Bundesfinanzgericht zu Recht erkannt hat - nicht den Erfordernissen der Bundesabgabenordnung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Satzungsänderungen keine Rückwirkung zu, weil die Satzung nach der ausdrücklichen Anordnung des § 43 BAO den Erfordernissen des § 41 BAO bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes entsprechen muss. Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt führen nicht rückwirkend zu einer Begünstigung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2007/15/0137, vom , 2010/15/0082, und vom , 2010/15/0117).
Das Bundesfinanzgericht ist bei der Beurteilung der Körperschaftsteuerpflicht des revisionswerbenden Vereines nicht von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die weitergehenden Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes über eine möglicherweise auch fehlende profuturo Wirkung der Statutenänderung tragen nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung nicht.
Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/04/0001). Mit dem ins Treffen geführten Fehlen einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es zum Wirksamwerden einer vom Verein beschlossenen Statutenänderung einer Vorlage der gesamten Neufassung bedarf oder es ausreicht, wenn nur die Änderungen der Vereinsbehörde angezeigt werden, zeigt die Revision keine in diesem Sinne präjudizielle Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sich das angefochtene Erkenntnis schon auf die mangelnde Rückwirkung einer Satzungsänderung für bereits verstrichene Veranlagungszeiträume berufen konnte. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/06/0015).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015150039.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-50495