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VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0040

VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0040

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §9 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs9 idF 2014/023;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Dass nach der neuen Rechtslage (§ 13 Abs. 9 Vlbg GSLG idF Novelle LGBl. Nr. 23/2014) ein Antragsrecht eines Mitglieds einer Güterweggenossenschaft auf Ausscheidung von Grundstücken eines anderen Mitglieds aus der Güterweggenossenschaft nicht mehr vorgesehen ist, ergibt sich aus der insofern klaren Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz Fehlens von Rechtsprechung VwGH B , Ro 2014/07/0053; B , Ra 2014/18/0062). Das Fehlen von Rechtsprechung führt daher nicht zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
Normen
RS 2
Im Hinblick auf die Frage der konkret anzuwendenden Rechtslage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und nicht die der Antragstellung relevant (vgl. E , 93/04/0238; E , 98/05/0040; E , 2003/17/0124; E , 2012/18/0093; E , Ra 2014/03/0004). Ohne Bedeutung ist hingegen im Allgemeinen der Zeitpunkt der Antragstellung. Daraus kann auch der Umstand folgen, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag durch eine Änderung der Rechtslage unzulässig wird und zurückgewiesen werden muss (vgl. E , 90/05/0017; E , 96/10/0148; E , 2002/17/0063; E , 2002/12/0324).
Normen
B-VG Art7 Abs1;
GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §9 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs9 idF 2014/023;
VwRallg;
RS 3
Es ist nicht unsachlich, wenn der Kreis der Antragsberechtigten einerseits auf die Genossenschaft selbst und andererseits auf jenen Eigentümer, dessen Grundstück ausgeschieden werden soll, beschränkt ist (vgl. VfGH B , E 1064/2014-4). Auch der VwGH teilt die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedenken der Revisionswerber nicht, haben sie doch als Mitglieder auf die Willensbildung der Güterweggenossenschaft, der ihrerseits Antragsbefugnis zukommt, Einfluss (vgl. E , 2003/07/0124).
Normen
RS 4
Eine Verpflichtung zur gleichzeitigen Entscheidung beider Anträge (Haupt- und Eventualantrag) besteht nicht, darf doch über einen Eventualantrag erst dann entschieden werden, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E , 2005/21/0041; E , 89/01/0114; E , 2006/06/0166).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , Zl. LVwG-360-006/R7-2014, betreffend Zurückweisung eines Ausscheidungsantrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision vertritt in den Zulässigkeitsgründen die Ansicht, es fehle zur neuen Rechtslage des § 13 Abs. 9 GSLG jegliche Rechtsprechung, weshalb die Revision zulässig wäre.

Dass nach der neuen Rechtslage (§ 13 Abs. 9 Vorarlberger Güter- und Seilwege-Landesgesetz in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 23/2014) ein Antragsrecht eines Mitglieds einer Güterweggenossenschaft auf Ausscheidung von Grundstücken eines anderen Mitglieds aus der Güterweggenossenschaft nicht mehr vorgesehen ist, ergibt sich aus der insofern klaren Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz Fehlens von Rechtsprechung die hg. Beschlüsse vom , Ro 2014/07/0053, und vom , Ra 2014/18/0062). Das Fehlen von Rechtsprechung führt daher nicht zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

Das LVwG hatte sich im angefochtenen Erkenntnis maßgeblich mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der konkret anzuwendenden Rechtslage befasst und die Ansicht vertreten, es komme auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung an. Dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und nicht der Antragstellung relevant ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom , 93/04/0238, vom , 98/05/0040, vom , 2003/17/0124, vom , 2012/18/0093, und vom , Ra 2014/03/0004). Ohne Bedeutung ist hingegen im Allgemeinen der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 77 zu § 59). Daraus kann auch - wie hier - der Umstand folgen, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag durch eine Änderung der Rechtslage unzulässig wird und zurückgewiesen werden muss (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 90/05/0017, vom , 96/10/0148, vom , 2002/17/0063, und vom , 2002/12/0324).

Soweit die Revision verfassungsrechtliche Bedenken ins Treffen führt, ist auf die Begründung des das angefochtene Erkenntnis betreffenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom , E 1064/2014-4, zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionswerber nicht geteilt; er vertrat die Ansicht, dass es nicht unsachlich sei, wenn der Kreis der Antragsberechtigten einerseits auf die Genossenschaft selbst und andererseits auf jenen Eigentümer, dessen Grundstück ausgeschieden werden soll, beschränkt sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedenken der Revisionswerber nicht, haben sie doch als Mitglieder auf die Willensbildung der Güterweggenossenschaft, der ihrerseits Antragsbefugnis zukommt, Einfluss (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom , 2003/07/0124).

Soweit in einer "Subsidiarargumentation" der Revision die Ansicht vertreten wird, die Behörde habe unrichtigerweise über den Eventualantrag gesondert und nicht gemeinsam mit dem Hauptantrag abgesprochen und die nachteilige Rechtslage abgewartet, wird mit diesem Vorbringen vor dem Hintergrund der Umstände des Einzelfalls ebenfalls kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt. Über den Hauptantrag wurde erst mit Erkenntnis des LVwG vom rechtskräftig entschieden, die erstinstanzliche Entscheidung über den Eventualantrag erfolgte innerhalb der Entscheidungsfrist des § 73 AVG am . Eine Verpflichtung zur gleichzeitigen Entscheidung beider Anträge (Haupt- und Eventualantrag) besteht nicht, darf doch über einen Eventualantrag erst dann entschieden werden, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2005/21/0041, vom , 89/01/0114, vom , 2006/06/0166, uam).

Auch mit diesem Vorbringen wird keine Zulässigkeit der Revision dargetan.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §1;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art7 Abs1;
GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §9 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs9 idF 2014/023;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Maßgebender Zeitpunkt
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070040.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-50365