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VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0045

VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0045

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §56;
VwGVG 2014 §27;
RS 1
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (Hinweis B vom , Ra 2015/04/0007, mit Verweis auf das E vom , Ro 2014/03/0063). Im vorliegenden Fall wurde der Feststellungsantrag des Revisionswerbers von der Verwaltungsbehörde als unzulässig zurückgewiesen. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war daher alleine die Zulässigkeit dieses Feststellungsantrages.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des DI Dr. K L in W, vertreten durch Noll, Keider Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Schellinggasse 3/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 122/008/27123/2014-1, betreffend Antrag auf Feststellung der Nachbareigenschaft nach der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom wurde seitens der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht der Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung, dass ihm als Anrainer im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen und Gastgärten am Wiener Naschmarkt die Rechte eines Nachbarn im Sinne der §§ 74 und 75 GewO 1994 zukommen, als unzulässig zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen (I.) und die Revision gemäß § 25a VwGG als unzulässig erklärt (II.).

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, ein Feststellungsbescheid dürfe nur ergehen, wenn ein Feststellungsinteresse bestehe. Vorliegend existiere auch keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Erlassung der begehrten Feststellung. Ein Feststellungsbescheid könne daher nur dann erlassen werden, wenn die Erlassung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liege und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmten. Der Feststellungsantrag des Revisionswerbers betreffe kein konkretes Verfahren, wie er selbst in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht letztlich einräume. Da es - wie das Verwaltungsgericht näher ausführt - nicht notwendig sei, ein Verfahren nach den §§ 74 ff GewO 1994 betreffend die Gastronomiebetriebe am Naschmarkt durchzuführen, könne sich der Feststellungsantrag nie auf ein bestimmtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994 beziehen.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3. In der vorliegenden Revision erachtet sich der Revisionswerber im Recht verletzt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein strittiges Rechtsverhältnis festgestellt werde, bzw. im Recht auf Feststellung verletzt, dass ihm als Anrainer in Bezug auf Betriebsanlagen und Gastgärten am Wiener Naschmarkt die Rechte eines Nachbarn im Sinne der §§ 74 und 75 GewO 1994 zukommen. Zur Zulässigkeit der Revision führt er aus, die Revision sei von der Lösung der Rechtsfrage der Anwendbarkeit des Betriebsanlagenrechts der §§ 74 ff GewO 1994 auf Märkte abhängig. Zu dieser Frage liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.

Mit diesem Vorbringen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt:

So setzt die Zulässigkeit der Revision voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2015/04/0003, 0004).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2015/04/0007, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0063).

Im vorliegenden Fall wurde der Feststellungsantrag des Revisionswerbers von der Verwaltungsbehörde als unzulässig zurückgewiesen. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war daher alleine die Zulässigkeit dieses Feststellungsantrages.

Zur Beurteilung dieser Zulässigkeit ist die behauptete grundsätzliche Rechtsfrage, ob auf die im Feststellungsantrag umschriebenen Gastgewerbebetriebe die Bestimmungen der §§ 74 GewO 1994 anwendbar sind, nicht zu lösen. Diese Frage wäre nur zu behandeln gewesen, wenn der Feststellungsantrag zulässig gewesen wäre.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §56;
VwGVG 2014 §27;
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040045.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-50290