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VwGH 06.11.2015, Ra 2015/02/0193

VwGH 06.11.2015, Ra 2015/02/0193

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
MRK Art6;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Die Auffassung, § 103 Abs. 2 KFG 1967 sei aufgrund eines Konflikts mit Unionsrecht unanwendbar, lässt sich dies nicht nachvollziehen. Ungeachtet der Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet ist, zeigt der Revisionswerber nämlich auch nicht auf, welche konkrete unionsrechtliche Norm der Anwendung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 entgegenstünde. Soweit der Revisionswerber schließlich in diesem Zusammenhang auf Art. 6 MRK verweist, genügt der Hinweis darauf, dass die Vereinbarkeit der Auskunftsverpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 mit Art. 6 MRK vom VwGH bereits im Erkenntnis vom , 2000/02/0115, geprüft und - unter Bezugnahme auf die dort näher zitierte Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte - bejaht wurde (vgl. EGMR , Lückhof und Spanner).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des C in E/Deutschland, vertreten durch die Kreuzberger, Stranimaier & Vogler Rechtsanwälte OG in 5500 Bischofshofen, Franz Mohshammerplatz 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. LVwG-4/2000/4-2015, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Tamsweg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten PKW auf schriftliches Verlangen der Behörde innerhalb von zwei Wochen keine Auskunft darüber erteilt, wer zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt das Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort gelenkt hat. Er habe dadurch § 103 Abs. 2 KFG übertreten und es wurde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 160,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) verhängt.

2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass im angefochtenen Erkenntnis trotz des (in der Beschwerde erhobenen) Einwandes, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg "dem Gemeinschaftsrecht bzw. auch der europäischen Menschenrechtskonvention" widerspreche, diesbezüglich keine Ausführungen erfolgt seien und "streng auf die gängige VwGH-Rechtsprechung verwiesen" werde. Hätte das Verwaltungsgericht die Einwände des Revisionswerbers überprüft, so wäre es zum Ergebnis gekommen, dass "aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts der § 103 Abs. 2 KFG nicht zur Anwendung gekommen" wäre.

5. Der Revisionswerber zeigt damit nicht auf, worin konkret die grundsätzliche Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre, gelegen sein soll. Auch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ein Fehlen entsprechender Rechtsprechung wird nicht dargetan, führt doch der Revisionswerber selbst aus, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen habe.

Soweit das Vorbringen - in Zusammenhalt mit den Ausführungen in der Begründung der Revision - dahin zu verstehen ist, dass der Revisionswerber die Auffassung vertritt, § 103 Abs. 2 KFG sei aufgrund eines Konflikts mit Unionsrecht unanwendbar, lässt sich dies nicht nachvollziehen. Ungeachtet der Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet ist, zeigt der Revisionswerber nämlich auch nicht auf, welche konkrete unionsrechtliche Norm der Anwendung des § 103 Abs. 2 KFG entgegenstünde. Soweit der Revisionswerber schließlich in diesem Zusammenhang auf Art. 6 EMRK verweist, genügt der Hinweis darauf, dass die Vereinbarkeit der Auskunftsverpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG mit Art. 6 EMRK vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , Zl. 2000/02/0115, geprüft und - unter Bezugnahme auf die dort näher zitierte Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte - bejaht wurde (vgl. nun insbesondere auch das Urteil des EGMR vom , Lückhof und Spanner).

6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
MRK Art6;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020193.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-50260