Suchen Hilfe
VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0151

VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0151

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des D in V, vertreten durch Dr. Alexander Krasser, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 76, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl. KLVwG-1224/5/2015, betreffend Übertretung des Kärntner Landessicherheitsgesetzes (Verletzung des Maulkorb- bzw. Leinenzwangs) (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeister der Stadt Villach), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom wurde über den Revisionswerber gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung ausgesprochen. Er habe es als Hundehalter zu verantworten, dass sein Hund am um 11.35 Uhr in einer näher bezeichneten Gasse in Villach frei herumgelaufen sei, obwohl Hunde an öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren, oder Verkehrsmitteln gerechnet werden müsse, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein (Maulkorbzwang) oder so an der Leine geführt werden müssten, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet sei (Leinenzwang). Er habe dadurch § 15 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG), LGBl. 74/1977 i.d.g.F., verletzt. Gemäß § 15 Abs. 2 K-LSiG ist für derartige Übertretungen eine Strafdrohung bis zu EUR 2.500,--, im Wiederholungsfall bis zu EUR 5.000,-- vorgesehen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, die mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen wurde.

Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall -

im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Soweit in den in der vorliegenden Revision vorgebrachten Gründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) - mit näheren Ausführungen - die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses gerügt wird, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig, weil damit dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/01/0030).

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - in der Revision unbestritten - festgestellt, dass der Revisionswerber in einer (im Erkenntnis näher bezeichneten) Gasse in Villach mit seinem weder angeleinten noch einen Maulkorb tragenden Hund angetroffen wurde, und auch nach Aufforderung durch ein Aufsichtsorgan den Hund nicht an die Leine genommen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch schon angesichts der klaren Rechtslage nach § 8 K-LSiG, wonach an öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie (unter anderem) Straßen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein (Maulkorbzwang) oder so an der Leine geführt werden müssen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang), nicht erkennbar, dass in der vorliegenden Rechtssache eine Rechtsfrage zu entscheiden sein könnte, der grundsätzliche Bedeutung zukäme.

5. Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
B-VG Art133 Abs4;
LSicherheitsG Krnt 1977 §15 Abs1 litb;
LSicherheitsG Krnt 1977 §15 Abs2;
LSicherheitsG Krnt 1977 §8 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020151.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-50253