VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0019
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033; |
RS 1 | Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Nun mag zwar der Begriff, ein Recht "bestimmt" zu bezeichnen, in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 nicht mehr aufscheinen. Die Materialien (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 10) nennen dafür aber keinen Grund, sondern führen im Gegenteil an, dass der Inhalt der Revision dem Inhalt der bisherigen Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entsprechen soll. Es hat sich daher inhaltlich an den Anforderungen an eine Revision gegenüber jenen der Beschwerde insoweit nichts geändert (vgl. auch Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren, 62). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache der R GmbH in W, vertreten durch Mag. Klemens Mayer und Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Baumannstraße 9/8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7400041/2014, betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom , Ra 2014/16/0019-3, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Revisionswerberin nach § 34 Abs. 2 VwGG unter Zurückstellung des Revisionsschriftsatzes und des diesem angeschlossen gewesenen angefochtenen Erkenntnisses auf, der Revision anhaftende Mängel zu beheben. Unter anderem wurde die Revisionswerberin aufgefordert, die Rechte, in denen sie verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), zu bezeichnen. Der Revisionswerberin wurde es freigestellt, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Revision.
Innerhalb offener Frist brachte die Revisionswerberin einen Mängelbehebungsschriftsatz vom ein. Darin erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem Recht "auf Pfändung und Überweisung von Forderungen nur im gesetzlichen Rahmen" verletzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
Nun mag zwar der Begriff, ein Recht "bestimmt" zu bezeichnen in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 nicht mehr aufscheinen. Die Materialien (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 10) nennen dafür aber keinen Grund, sondern führen im Gegenteil an, dass der Inhalt der Revision dem Inhalt der bisherigen Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entsprechen soll.
Es hat sich daher inhaltlich an den Anforderungen an eine Revision gegenüber jenen der Beschwerde insoweit nichts geändert (vgl. auch Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren, 62).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform (vor der Änderung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013) kam bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hatte nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden war, sondern nur, ob jenes verletzt worden war, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptete. Durch den Beschwerdepunkt wurde der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden war. Wurde der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so war er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 2012/16/0108).
Mit dem Revisionspunkt eines Rechts auf Pfändung und Überweisung "nur im gesetzmäßigen Umfang" wird ein Recht somit nicht inhaltlich dem § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entsprechend bezeichnet (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom , 2008/15/0165, und vom , 2008/15/0183).
Damit ist die Revisionswerberin dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen, weil sich daraus kein konkreter Prozessgegenstand ergibt.
Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Revision wegen Unterlassens der Mängelbehebung einzustellen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014160019.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-50170