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VwGH 13.09.2013, AW 2013/07/0030

VwGH 13.09.2013, AW 2013/07/0030

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Umweltanwältin des Landes Steiermark in 8010 Graz, Stempfergasse 7, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 463.1-2/2013-7, betreffend Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage gemäß § 52 AWG 2002 (mitbeteiligte Partei:

B GmbH, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt; weitere Partei:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0149 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 43, 52 und 53 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 die abfallrechtliche Genehmigung zum Betrieb einer mobilen Brechanlage eines bestimmten Typs unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine dagegen erhobene, auf § 52 Abs. 3 AWG 2002 gestützte Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf die Stellungnahme eines maschinenbautechnischen Amtssachverständigen und führte im Wesentlichen aus, die gegenständliche Aufbereitungsanlage entspreche dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z. 1 AWG 2002), weil durch die Richtlinie 2011/88/EU vom zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Motoren unter anderem auch deren Anhang XIII geändert worden sei, sodass für eine bestimmte Anzahl von Motoren, die für die unmittelbar vorangehende Stufe von Emissionsgrenzwerten zugelassen seien, während der Geltung der Stufe III b für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Geltungsbeginn die Genehmigung zum Inverkehrbringen erteilt werden könne. Der hier zur Beurteilung stehende Motor der Behandlungsanlage, welcher die Stufe III a nach der Richtlinie 97/68/EG erfülle, genüge diesen Voraussetzungen.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf § 52 Abs. 3 AWG 2002 gestützte Amtsbeschwerde der Umweltanwältin des Landes Steiermark (im Folgenden: Beschwerdeführerin). Den damit verbundenen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass durch den Einsatz eines mobilen Brechers, der hinsichtlich seines Emissionsverhaltens nicht dem Stand der Technik entspreche, das öffentliche Interesse an der Einhaltung eines Höchstmaßes an Emissionsvermeidung und damit das öffentliche Interesse an der Nichtgefährdung der Gesundheit von Menschen und der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen verletzt werde.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde nach § 43 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 den besten verfügbaren Stand der Technik verlangen müssen und ihre Prüfung nicht darauf beschränken dürfen, ob die gegenständliche Anlage in Anwendung des Flexibilitätssystems in Verkehr gebracht werden durfte. Der Einsatz eines Motors wie des gegenständlichen, der lediglich den Emissionsgrenzwerten entspreche, die der geltenden Stufe unmittelbar vorausgingen, bewirke eine - auch mit Blick auf die bekannt kritische Luftqualität in weiten Teilen der Steiermark unverantwortliche - "bewusste Inkaufnahme erhöhter NOX-und Partikelemissionen".

3. Die mitbeteiligte Partei erstattete auf Aufforderung durch den Gerichtshof eine Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag und brachte darin im Wesentlichen vor, bei dem beantragten Brecher handle es sich um den einzigen Brecher des betreffenden Herstellers mit einem Motor der Stufe III a, der - als unter das "Flexibilitätssystem" fallend - in Österreich in Verkehr gebracht worden sei. Ein einziger derartiger Motor, der etwas höhere Emissionswerte aufweise, könne zu keiner Verschlechterung der Luftqualität in der Steiermark, welche die öffentlichen Interessen verletze, führen. Der Gesetzgeber habe in Übereinstimmung mit dem "Flexibilitätssystem" das Höchstmaß für eine gewisse Anzahl an Motoren eben nicht bei der Emissionsstufe III b festgelegt, sondern - wie die belangte Behörde richtig ausgeführt habe - bei der Emissionsstufe III a.

Die belangte Behörde erstattete keine Äußerung zum Aufschiebungsantrag.

4. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung dieser Bestimmung wird in der hg. Rechtsprechung - anders als offenbar die belangte Behörde vermeint - die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde angenommen (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 2002/17/0009, sowie vom , Zl. AW 2006/04/0008, jeweils mwN).

Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsbeschwerde bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Beschwerdeführer als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Bescheides in die Abwägung einfließt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2011/10/0016, mwN, sowie wiederum den hg. Beschluss vom ).

Der Beschwerdeführer und Antragsteller hat nach der ständigen hg. Rechtsprechung zu Parteibeschwerden in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. dazu etwa den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Zl. 2680/80 = VwSlg. 10.381 A, sowie weiters die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 2011/17/0049, sowie vom , Zl. AW 2012/01/0028, jeweils mwN).

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG darüber hinaus grundsätzlich von dem von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Ist daher das im Aufschiebungsantrag, gegebenenfalls in Verbindung mit der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2001/17/0045, mwN).

Unter den "Annahmen der belangten Behörde" sind hierbei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 94/17/0021).

6. Mit dem wiedergegebenen Antragsvorbringen zeigt die Beschwerdeführerin zum einen keine Umstände auf, welche die Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Bescheid als von vornherein unschlüssig erscheinen ließen oder ins Auge springende Mängel dieser Sachverhaltsannahmen darlegten; zum anderen konnte die Beschwerdeführerin, worauf die mitbeteiligte Partei zutreffend hinweist, mit ihrem Vorbringen mit Blick auf die zu schützende "Luftqualität in weiten Teilen der Steiermark" eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch den Einsatz der gegenständlichen Behandlungsanlage nicht auf die - auch im Fall einer Amtsbeschwerde zu verlangende - ausreichend konkrete Weise dartun.

7. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AWG 1990 §43;
AWG 1990 §52 Abs3;
AWG 1990 §53;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Unverhältnismäßiger Nachteil
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013070030.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-49962