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VwGH 11.11.2013, 2012/22/0120

VwGH 11.11.2013, 2012/22/0120

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist.
Normen
AVG §10 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs3 idF 2008/I/005;
RS 2
Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. E , 2006/05/0080; B , 2011/05/0084, 0085).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des Y, vertreten durch die Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 161.436/2-III/4/12, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Wien in erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Gegen diesen am zugestellten Bescheid brachte der - damals noch unvertretene - Beschwerdeführer eine mit datierte Berufung ein.

Mit der nun angefochtenen Erledigung vom wies die belangte Behörde die Berufung ab und stellte die Verwaltungsakten mit Note vom selben Tag an die erstinstanzliche Behörde mit dem Ersuchen zurück, den Berufungsbescheid im Original dem Berufungswerber zuzustellen.

Am langte bei der erstinstanzlichen Behörde ein Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers mit einem ergänzenden Berufungsvorbringen und dem Hinweis auf die erteilte Vollmacht ein.

Der zitierte Berufungsbescheid wurde am hinterlegt, wobei der Beschwerdeführer persönlich als Empfänger bezeichnet wurde.

Aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden e-mail der erstinstanzlichen Behörde an die Berufungsbehörde geht hervor, dass die zweitinstanzliche Erledigung "am verschickt" wurde.

Demnach wurde der angefochtene Bescheid zu einem Zeitpunkt zuzustellen versucht, in dem bereits die Vollmacht des Vertreters des Beschwerdeführers ausgewiesen war.

Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 17 und 23).

Zwar gilt gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Beschwerdevorbringen erhielt der Vertreter des Beschwerdeführers jedoch lediglich eine Kopie der Erledigung. Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/05/0080 mwN, sowie den hg. Beschluss vom , 2011/05/0084, 0085).

Mangels rechtswirksamer Zustellung liegt somit kein anfechtbarer Bescheid vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

In einer solchen Konstellation kommt ein Kostenersatz nicht in Betracht (vgl. den hg. Beschluss vom , 98/03/0310) Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;
ZustG §9 Abs3 idF 2008/I/005;
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Stellung des Vertretungsbefugten
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:2012220120.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-49882