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VwGH 30.01.2014, 2012/15/0009

VwGH 30.01.2014, 2012/15/0009

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
RS 1
Nach ständiger hg. Judikatur ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 654, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ein bloßes Gesetzeszitat allein genügt zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht (Hinweis B , 2003/04/0111).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/14/0040 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der P GmbH in T, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen den Bescheid der Oberösterreichische Landesregierung vom , Zl. IKD(Gem)-524669/14-2011-Gb/Fu, betreffend Kommunalsteuer 2003 bis 2006 (mitbeteiligte Partei:

Landeshauptstadt Linz in 4040 Linz, Neues Rathaus, Hauptstraße 1- 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom forderte der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerdeführerin unter Zurückstellung des Beschwerdeschriftsatzes unter anderem auf, das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

Innerhalb offener Frist verbesserte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und führte den Beschwerdepunkt wie folgt aus:

"Im Sinne des § 28 Abs. 1 Ziffer 4 VwGG macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des gemäß § 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 11 Kommunalsteuergesetz gesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend, nicht zur Zahlung von Kommunalsteuer samt Säumniszuschlägen verpflichtet zu werden."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , VwSlg. Nr. 11.525/A).

Mit den angeführten Ausführungen im ergänzenden Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt) nicht bestimmt bezeichnet. Sie ist dadurch dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Nach der hg. Rechtsprechung genügt zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes ein bloßes Gesetzeszitat nämlich nicht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , 2006/15/0124, sowie , 2007/15/0038).

Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung erfolgte in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der
Anfechtung Anfechtungserklärung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:2012150009.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-49878