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ZVers 2, März 2025, Seite 89

Kaskoversicherung: Grobe Fahrlässigkeit bei Zurücklassen einer nur mit einer Stola bedeckten Handtasche auf dem Beifahrersitz des versicherten Kraftfahrzeugs (behaupteter Schaden rund 12.900 €)

§ 61 VersVG

Ob eine Fehlleistung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Die Revision ist daher nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme oder die Verneinung grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspricht.

Aus der Begründung des OGH:

1.1. Die Kaskoversicherung ist eine Sparte der Sachversicherung, durch die das Interesse des Eigentümers des versicherten Fahrzeugs versichert ist. Der Versicherer ist daher im Gegensatz zur Sonderregelung des § 152 VersVG für die Haftpflichtversicherung (auch) dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall im Sinne des § 61 VersVG grob fahrlässig herbeigeführt hat (RIS-Justiz RS0080389). Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluss (RIS-Justiz RS0080389 [T3]).

1.2. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorg...

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