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Krankenversicherung: Vorvertragliche Anzeigepflicht
Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen ist es nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den erwähnten Bedingungen abgeschlossen hätte. Es reicht aus, dass der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen solchen Entschluss des Versicherers zu motivieren.
Aus der Begründung des OGH:
1. Der Revisionswerber hat zahlreiche ihm bekannte Erkrankungen und auch „Fehlbildungen“, nach denen der beklagte Krankenversicherer vor Abschluss der Krankenzusatzversicherungsverträge ausdrücklich gefragt hatte (wie Nierenagenesie, arterielle Hypertonie und Linksventrikelhypertrophie, Lumbalgie, Spondylolyse, Anterolisthese L5/S1, Diskopathie L4/S1, Plattfuß und Senkspreizfuß), nicht angegeben. Nachdem die Beklagte nachträglich von diesen Erkrankungen erfahren hatte, erklärte sie den Rücktritt von den abgeschlossenen Krankenzusatzversicherungsverträgen.
2. Gemäß § 16 Abs 1 Satz 3 VersVG gilt ein Umstand, nach welchem der Versicherer - wie hier - ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, im Zweifel als erheblich (vgl RIS-Justiz RS0080628). In diesem Fall i...