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ZVers 2, März 2025, Seite 66

Lebensversicherung: Beginn des Laufes der Rücktrittsfrist

§ 165a Abs 1 VersVG

Aus der Begründung des OGH:

1. Die Annahmeerklärung ist eine dem Offerenten zugangsbedürftige Willenserklärung (RIS-Justiz RS0014094). Die Unterfertigung einer Erklärung der Annahme des Anbots kann daher ohne rechtzeitigen Zugang den Vertragsabschluss für sich allein nicht bewirken (RIS-Justiz RS0108978).

2. In diesem Sinn hat der Senat zum Beginn der Rücktrittsfrist bereits wiederholt ausgeführt, dass dann, wenn der Versicherer ein vom Interessenten an einem seiner Produkte auszufüllendes und bei ihm einzureichendes Antragsformular verwendet, für den durchschnittlichen, redlichen und vernünftigen Versicherungsnehmer klar ist, dass der Zugang der Polizze die wirksame Annahme des Versicherungsantrags und gleichzeitig die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrages ist; in einem solchen Fall sind daher dem Versicherungsnehmer der Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages und der Beginn der Rücktrittsfrist mit Zugang der Annahme seines Anbots durch den Versicherer klar (7 Ob 6/21i mwN).

3. Der Fachsenat ist auch bereits in der Entscheidung 7 Ob 4/20v im Falle der dort vergleichbaren Belehrung über das Rücktrittsrecht ausdrücklich zu dem Ergebnis gelangt...

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