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BMF-Anfragebeantwortung zum Einwegpfandsystem
In Bezug auf das ab dem zu erhebende Pfand bei Einweggetränkeverpackungen (BGBl II 2023/283) wurde seitens der KSW am die Anfrage gestellt, ob die handling fee einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang darstellt.
Bei den gemäß § 10 Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen, BGBl II 2023/283, beschriebenen Tätigkeiten handelt es sich um steuerbare sonstige Leistungen iSd § 3a Abs 1 UStG, die gegenüber den Erstinverkehrsetzern erbracht werden. Vor diesem Hintergrund sind auch die Aufwandsentschädigungen für die Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen (handling fee; § 12 der zitierten Verordnung) Entgelte für steuerbare sonstige Leistungen.