VwGH 20.01.2017, Ro 2016/09/0010
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Aus der Rechtsprechung des VfGH (vgl. E VfGH VfSlg 9189/1981; E VfSlg 11019/1986; E VfSlg 7759/1976; E VfSlg 17071/2003 und E VfSlg 17817/2006), des EGMR (vgl. B EGMR im Fall Scea Ferme de Fresnoy v. France, Nr. 61093/00; Urteil EGMR im Fall Debelianovi c. Bulgarie, Nr. 61951/00) und der nunmehrigen Fassung des § 5 DMSG 1923 (BGBl. I Nr. 170/1999) folgt, dass die Versagung einer Zerstörung oder Veränderung gemäß § 5 DMSG 1923 daher nur dann und nur in jenem Umfang zulässig ist, soweit bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung einerseits und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes anderseits das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes überwiegt und der zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Denkmalschutzes vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter geht als dies zur Erreichung dieses Regelungszieles notwendig ist. In diese Beurteilung sind sämtliche, für den Denkmalschutz sprechenden öffentlichen Interessen und sämtliche für den Standpunkt des Antragstellers sprechenden Interessen mit einzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, aus dem Denkmal wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen oder der Erhalt öffentlicher Mittel für die Erhaltung; die konkrete Einkommens- oder Vermögenssituation des jeweiligen Denkmaleigentümers ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2010/09/0144 E RS 4 |
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RS 2 | Ist die Sichtbarkeit der Veränderungen jedenfalls eingeschränkt gegeben, so kann das VwG mit seiner Begründung zum Zulassungsausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG, es fehle Rechtsprechung zur Rechtsfrage, "ob eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes auch dann vorliegt, wenn diese ‚im normalen Tagesgeschehen' nur von einem nichtöffentlichen Platz bzw. vom öffentlichen Grund nur mit erheblichen Schwierigkeiten wahrzunehmen ist, und es nicht auf die Sichtbarkeit‚ im normalen Tagesgeschehen' sondern nur auf die sachverständige Beurteilung der Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes ankommt (zumindest im Regime des § 5 DMSG 1923)", für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage iSv Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigen, weil dies bei der Abwägung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG 1923 im Einzelfall zu keiner Verstärkung der öffentlichen Interessen und somit auch zu keinem anderen Ergebnis führen könnte. Das Schicksal der Revision hängt damit nicht von der Beantwortung dieser Rechtsfrage ab (vgl. B , Ra 2015/04/0002; E , Ra 2014/09/0033). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer, Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der Marktgemeinde V in V, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Schloßplatz 15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W170 2013356-1/40E, betreffend Antrag nach § 5 DMSG (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das Marktgemeindeamt in X steht im Alleineigentum der revisionswerbenden Partei und seit Ende 2009 als Einzelobjekt hinsichtlich des Außenbaus und hinsichtlich des historischen Durchganges unter Denkmalschutz.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Veränderungsantrag der revisionswerbenden Partei vom in der Fassung der am vorgelegten Pläne zur Bewilligung der Errichtung einer Photovoltaikanlage am südöstlichen Dach des Marktgemeindeamtes in X gemäß § 5 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.
3 Zur Begründung der Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, dass es sich - dem Gutachten und den Aussagen des beigezogenen Sachverständigen Architekt Y folgend - bei dem Objekt Marktgemeindeamt um ein freistehendes und repräsentatives Gebäude handle, an dessen Südwestecke sich der Fischerturm als ein aus denkmalfachlicher Sicht bedeutender Teil des Objekts befinde. Das Objekt sei Teil des historischen Ortskerns von X und es komme ihm bezüglich der Beziehung und Lage zum historischen Ortskern Bedeutung zu. Durch die Anbringung der beantragten Anlage (bestehend aus zwei Kollektorenbanken in einer Breite von je 14,383m, gesamt etwa 28,946m) würde das äußere Erscheinungsbild im Sinne der überlieferten (gewachsenen) Erscheinung des Denkmals erheblich beeinträchtigt werden, weil die Anlage aus einer großflächigen, glatten, technoiden Oberfläche bestehe, während die Dachdeckung des Objekts als kleinteilige mit der Umgebung zusammengehörende Deckung ausgeführt sei. Diese Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes wäre aber im normalen Tagesgeschehen nur vom nichtöffentlichen Platz hinter dem Objekt sowie zum Teil von der P-straße, die im normalen Tagesgeschehen nur vom Fahrzeugverkehr genutzt werde, zu sehen. Die Anbringung der beantragten Anlage würde bei fachgerechter Montage den Bestand (Substanz) des Objekts nur in sehr geringem Ausmaß beeinträchtigen.
4 Bei der vorgenommenen Abwägung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG führte das Verwaltungsgericht an Gründen, die für eine Veränderung sprechen, zusammengefasst an, dass mit der Photovoltaikanlage von der Revisionswerberin, die sonst im Zentrum von X mit Ausnahme des denkmalgeschützten Schlosses Z keine andere Möglichkeit habe eine solche zu installieren, im Wesentlichen Strom im Umfang des Stromverbrauches des Marktgemeindeamtes erzeugt und ihre Vorreiter- und Vorbildrolle in Energiefragen gestärkt werden könne. Die dadurch mehr oder weniger autarke Stromversorgung des Marktgemeindeamtes stelle auf Grund der zu erwartenden Ersparnis ein durchaus schwerwiegendes wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin an der ungehinderten Ausübung des Eigentumsrechtes dar. Weiters ergebe sich schon aus dem Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, dass Naturschutz und nachhaltige Produktion von Energie eine Staatszielbestimmung sei, die in der Auslegung des einfachen Rechts - etwa hier im Veränderungsverfahren nach § 5 DMSG - zu berücksichtigen sei; daher bestehe an der Verwendung von Photovoltaikanlagen zur umweltschonenden Gewinnung von Energie ein berechtigtes öffentliches Interesse, ebenso wie an der Vorbildwirkung der Antragstellerin in diesem Bereich, welches als schwerwiegendes Interesse einzustufen sei.
5 Demgegenüber bestünden an Interessen des Denkmalschutzes, dass das äußere Erscheinungsbild des Denkmals durch die Anbringung der Anlage erheblich beeinträchtigt würde. Nach der Judikatur des VwGH sei es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden könne (vgl. die Erkenntnisse des , und vom , 84/12/0140). Ein Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes liege auch dann vor, wenn diese "im normalen Tagesgeschehen" nur von einem nichtöffentlichen Platz bzw. vom öffentlichen Grund nur mit erheblichen Schwierigkeiten wahrzunehmen sei; es komme also nicht auf die Sichtbarkeit "im normalen Tagesgeschehen", sondern nur auf die sachverständige Beurteilung der Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes an; diese Beeinträchtigung sei als sehr schwerwiegend zu beurteilen, weil nicht nur das Erscheinungsbild des Denkmals, sondern auch das des historischen Ortskerns von X betroffen seien; auch die künstlerische Wirkung des Objektes insbesondere im Zusammenhang mit dem bestehenden Fischerturm würde erheblich beeinträchtigt.
6 Als Ergebnis der Abwägung dieser Gründe wurde vom Verwaltungsgericht den Denkmalschutzinteressen "im Endeffekt gerade noch ein Überwiegen" zugestanden, zumal das Veränderungsinteresse auch dadurch geschmälert werde, dass die Revisionswerberin als Gebietskörperschaft auch bei Nichtgenehmigung der Anlage in der Lage sei, das Gebäude zu erhalten.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. Das Bundesdenkmalamt erstattete eine Revisionsbeantwortung. Das Bundesverwaltungsgericht legte die gegenständliche Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.
8 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
10 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 § 5 Abs. 1 DMSG (idF BGBl. I Nr. 170/1999) normiert, dass die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes bedarf, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.
12 § 5 Abs. 1 DMSG wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 inhaltlich verändert. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle, 1769 Blg. NR XX. GP 48, ergibt sich, dass bei Anträgen gemäß § 5 Abs. 1 DMSG verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen. Dass eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG nur im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erteilt werden könnte, ist aus § 5 Abs. 1 DMSG nicht abzuleiten. Es kommt demnach nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmals an, für die u.a. die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist. Entscheidend ist vielmehr das Überwiegen der für die Zerstörung oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe.
13 Aus der Rechtsprechung des VfGH (vgl. die Erkenntnisse des VfGH VfSlg 9189/1981, VfSlg 11019/1986, VfSlg 7759/1976, VfSlg 17071/2003 und VfSlg 17817/2006), des EGMR (vgl. den Beschluss des EGMR vom im Fall Scea Ferme de Fresnoy v. France, Nr. 61093/00; das Urteil vom im Fall Debelianovi c. Bulgarie, Nr. 61951/00) und der nunmehrigen Fassung des § 5 DMSG (BGBl. I Nr. 170/1999) folgt, dass die Versagung einer Zerstörung oder Veränderung gemäß § 5 DMSG daher nur dann und nur in jenem Umfang zulässig ist, soweit bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung einerseits und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes anderseits das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes überwiegt und der zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Denkmalschutzes vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter geht als dies zur Erreichung dieses Regelungszieles notwendig ist. In diese Beurteilung sind sämtliche, für den Denkmalschutz sprechenden öffentlichen Interessen und sämtliche für den Standpunkt des Antragstellers sprechenden Interessen mit einzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, aus dem Denkmal wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen oder der Erhalt öffentlicher Mittel für die Erhaltung; die konkrete Einkommens- oder Vermögenssituation des jeweiligen Denkmaleigentümers ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , 2012/09/0108).
14 Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht zur Abweisung des Veränderungsantrages die Rechtsauffassung vertreten, dass "es nicht relevant ist, ob die beantragten Veränderungen von öffentlichen, halböffentlichen oder privaten Flächen wahrnehmbar sind." Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ist im konkreten Fall die Sichtbarkeit der Veränderungen jedenfalls eingeschränkt gegeben. Bei dieser Sachlage kann das Verwaltungsgericht mit seiner Begründung zum Zulassungsausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG, es fehle Rechtsprechung zur Rechtsfrage, "ob eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes auch dann vorliegt, wenn diese ‚im normalen Tagesgeschehen' nur von einem nichtöffentlichen Platz bzw. vom öffentlichen Grund nur mit erheblichen Schwierigkeiten wahrzunehmen ist, und es nicht auf die Sichtbarkeit ‚im normalen Tagesgeschehen' sondern nur auf die sachverständige Beurteilung der Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes ankommt (zumindest im Regime des § 5 DMSG)", für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigen, weil dies bei der Abwägung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG im Einzelfall zu keiner Verstärkung der öffentlichen Interessen und somit auch zu keinem anderen Ergebnis führen könnte. Das Schicksal der Revision hängt damit nicht von der Beantwortung dieser Rechtsfrage ab (vgl. zur notwendigen Bedeutsamkeit über den Einzelfall hinaus auch den hg. Beschluss vom , Ra 2015/04/0002, und das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/09/0033). Auch in der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am
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Normen | B-VG Art133 Abs4; DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170; DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170; MRKZP 01te Art1; StGG Art5; VwGG §25a Abs1; VwGG §34 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016090010.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-49689